Zuweisung

Während eine Zulassung unabhängig von technischen Übertragungskapazitäten erteilt wird, betrifft die Zuweisung die Nutzung konkreter Übertragungskapazitäten bei UKW oder DAB+.

Soweit bei der MA HSH entsprechende Kapazitäten zur Verfügung stehen, gibt sie diese durch Ausschreibung auf ihrer Internetseite bekannt und setzt eine Bewerbungsfrist. Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Zuweisung der ausgeschriebenen Kapazitäten gestellt werden. Soweit ein Antragsteller bereits über eine Zulassung der MA HSH oder einer anderen Medienanstalt, die die Verbreitung auch in Hamburg und Schleswig-Holstein erlaubt, verfügt, muss er ausschließlich einen Zuweisungsantrag stellen. Anbieter, die noch nicht zugelassen sind, können einen entsprechenden Zulassungsantrag zusammen mit dem Zuweisungsantrag stellen.

Im Zuweisungsantrag ist deutlich zu machen, dass das geplante Angebot den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Erforderliche Angaben für die Zuweisung

Insbesondere sind folgende Angaben zu machen, die für die Prüfung erforderlich sind:

• Angaben zu Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers, der sich in Deutschland, in einem sonstigen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums befinden muss,

• Erklärung, dass der Antragsteller (bei natürlichen Personen) bzw. dessen Geschäftsführer (bei juristischen Personen) unbeschränkt geschäftsfähig ist, gerichtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat und als Vereinigung nicht verboten ist (Erklärung nach § 53 Abs. 1 und 2 MStV und § 18 Abs. 1 und 2 MStV HSH). Zudem ist ein polizeiliches Führungszeugnis des Antragstellers oder des oder der Geschäftsführer vorzulegen.

• Erklärung, dass der Antragsteller bzw. dessen Geschäftsführer keiner Institution angehört, die nicht zulassungsfähig ist (Erklärung nach § 53 Abs. 3 MStV und § 18 Abs. 3 MStV HSH),

• Erklärung des Antragstellers bzw. dessen Geschäftsführers, die Gewähr dafür zu bieten, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk zu veranstalten (Erklärung über die Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen an die Rundfunkveranstaltung),

• Angaben zur finanziellen, organisatorischen und personellen Ausstattung des Antragstellers,

• Programmschema,

• Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen.

Geht nur ein Antrag auf Zuweisung ein, erhält der Antragsteller die Zuweisung, soweit er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Zuständig für die Entscheidung ist der Medienrat.

Gehen mehr Anträge ein, als Kapazitäten zur Verfügung stehen, wirkt die MA HSH zunächst auf eine Einigung zwischen den Bewerbern hin. Kommt diese nicht zustande, trifft der Medienrat eine Auswahlentscheidung.

Die Zuweisung wird für zehn Jahre erteilt und kann einmalig für längstens zehn Jahre verlängert werden.

Für die Zuweisung entstehen einmalige Verwaltungskosten, die bei Hörfunkprogrammen zwischen 2.000 und 8.000 € und beim Fernsehen zwischen 2.000 und 18.000 € betragen. Wird mit der Zuweisung eine Zulassung beantragt, kommen weitere Kosten hinzu, die beim Hörfunk zwischen 750 und 3.000 € und beim Fernsehen zwischen 1.000 und 4.000 € liegen. Auch für die Ablehnung von Anträgen entstehen Kosten, die bei einer Zulassung zwischen 3/4 bis 1/4 der Zulassungsgebühr und bei einer Zuweisung zwischen 3/4 bis 1/4 der Zuweisungsgebühr betragen.