Medienrat

Der Medienrat der MA HSH tagt regelmäßig, um über anstehende Entscheidungen zu beraten und abzustimmen.

Er besteht aus zehn Expert:innen, die in besonderer Weise über Kenntnisse und Befähigungen in medienrelevanten Gebieten verfügen, und von der Hamburgischen Bürgerschaft und vom Schleswig-Holsteinischen Landtag gewählt wurden.

Der amtierende Medienrat der MA HSH konstituierte sich am 14. Dezember 2022, Vorsitzender ist Sebastian Schulze.

Vita Sebastian Schulze

Mitglieder

Sebastian Schulze
Vorsitzender des Medienrats

Heino Windt
Stellv. Vorsitzender des Medienrats

Michaela Beck

 

Emma Louisa Döhler Dr. h.c. Jürgen Koppelin Karsten Lüchow

 

Manuela Steensen-Ross Steffen Voß Timo Wiesmann

 

Erhard Wohlgemuth

Sitzungstermine des Medienrats

28. Januar 2026

18. März 2026

6. Mai 2026

24. Juni 2026

19. August 2026

30. September 2026

28. Oktober 2026

4. November 2026 (Bedarfstermin)

16. Dezember 2026

Ergebnisse der letzten Medienratssitzung

Ergebnisse der Sitzung des MA HSH-Medienrats vom 18. März 2026

Entscheidungen über die Ausschreibung von UKW-Übertragungskapazitäten

Der Medienrat hat die Ausschreibung für die Zuweisung von UKW-Übertragungskapazitäten in Hamburg für die terrestrische Verbreitung eines privaten 24-stündigen Hörfunkprogramms beschlossen. Die Ausschreibung ist hier abrufbar.

Die ausgeschriebenen Kapazitäten waren bislang Teil eines Pakets für ein gemeinsames Versorgungsgebiet in Hamburg und Schleswig-Holstein und wurden von der Klassik Radio GmbH für die Verbreitung von „Klassik Radio“ genutzt. Diese Zuweisung endet zum 31. Mai 2026. Vor dem Hintergrund des Digitalumstiegs in Schleswig-Holstein können freiwerdende UKW-Übertragungskapazitäten aufgrund von § 22 Abs. 5 MStV HSH allerdings nur noch für Hamburg neu ausgeschrieben werden.

Aus diesem Grund wurde in einer weiteren Entscheidung des Medienrats die Ausschreibung der — bis Ende November 2025 für die Verbreitung von „delta Radio“ genutzten — UKW-Übertragungskapazitäten abgelehnt. Nach Ansicht der Antragstellerin ist § 22 Abs. 5 MStV HSH verfassungswidrig, da er die Rundfunkfreiheit von Hörfunk-Veranstaltern unverhältnismäßig beeinträchtigt. Diese Auffassung teilte der Medienrat nicht; abgesehen davon kommt der MA HSH aber auch keine eigene Normverwerfungskompetenz zu. Die Entscheidung des Medienrats hierzu ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterentwicklung der Förderung des nichtkommerziellen lokalen Rundfunks – Anpassung der NKL-Förderrichtlinie

Der Medienrat hat eine neue Fassung der Richtlinie für die Förderung nichtkommerzieller lokaler Rundfunkveranstalter (NKL-Förderrichtlinie) beschlossen. Wesentliche Anpassungen bestehen in der Festlegung einer Obergrenze von maximal zwei förderfähigen Programmen pro Bundesland sowie einer Höchstsumme an Haushaltmitteln, die zur Förderung zur Verfügung stehen. Zukünftig müssen Förderanträge bis zum 1. Oktober vorliegen, um für das Folgejahr berücksichtigt werden zu können; die Förderung erfolgt nur für einen Übertragungsweg (UKW oder DAB+).

Die Richtlinie ist hier abrufbar.


Aufgaben

Der Medienrat der MA HSH entscheidet unter anderem über Zulassungen, Zuweisungen von Übertragungskapazitäten sowie die Rangfolge in Kabelanlagen. Er stellt Verstöße fest und entscheidet über Aufsichtsmaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten. Außerdem beschließt er über Maßnahmen zur Förderung des nichtkommerziellen lokalen Hörfunks. Das Gremium erlässt Satzungen und Richtlinien. Ihm obliegen zudem die Feststellung des Haushaltsplans der MA HSH sowie die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichts der Direktorin. Der Medienrat ist zudem zuständig für Wahl und Abberufung der Direktion.