Beispiele aus der Prüfpraxis der MA HSH

Hingucker

Hingucker Ausgabe 02-2015

Hier finden Sie alle Ausgaben des Hingucker, mit dem die MA HSH anhand von konkreten Beispielen Einblicke in ihre Prüfpraxis gibt.


Ausgabe 1-2023

So theoretisch die Aufgabe der MA HSH klingt, zu überprüfen, dass medienrechtliche Bestimmungen im Rundfunk und in Telemedien eingehalten werden, so (lebens-)praktisch sind die Auswirkungen von Verstößen auf Mediennutzer:innen. Die Fälle in der aktuellen Ausgabe des Hinguckers machen dies erneut deutlich und zeigen auf, welche Regelungen es zum Beispiel für Werbung und Jungendschutz gibt und warum diese so wichtig sind.

Unverzichtbar für unsere Arbeit bleiben neben eigenen Recherchen Ihre Hinweise: Haben Sie selbst etwas im Internet, Fernsehen oder Radio gesehen oder gehört, das Sie als problematisch empfanden? Über das Beschwerdeformular auf unserer Homepage können Sie uns Ihre Beobachtungen ganz unkompliziert mitteilen.

Kriegsgräuel im Netz – Ausweichplattform Odysee löscht Videos

(RB) Kriegsbilder in sozialen Netzwerken sind seit dem Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine leider an der Tagesordnung. Oft wollen Nutzer:innen Kriegsverbrechen so für die Bevölkerung sichtbar machen. Auch wenn sie damit vielleicht einen guten Zweck verfolgen, gibt es klare Grenzen - vor allem, wenn die Menschenwürde der abgebildeten Personen verletzt wird.

Die MA HSH erhielt einen Hinweis des Landeskriminalamts (LKA) Hamburg auf ein Video von schwer verletzten und gefesselten Soldaten. Laut Videobeschreibung handelte es sich um russische Kriegsgefangene in der Ukraine. Das Video zeigte die leidenden Männer in Nahaufnahme, zoomte auf ihre Verletzungen und blutverschmierten Gesichter. Am Ende des Videos war zu sehen, wie mehreren Soldaten in die Beine geschossen wurde. Der Nutzer, der das Video hochgeladen hat, fand im Beschreibungstext klare Worte: Er sah in den Gewalttaten einen Verstoß gegen die Genfer Konventionen zum Umgang mit Kriegsgefangenen.

Nach den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) verstoßen Darstellungen von Menschen, die sterben oder schweren Leiden ausgesetzt sind, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, gegen die Menschenwürde. Sie sind nur dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Berichterstattung vorliegt. Das war hier nicht der Fall. Gerade bei Kriegsverbrechen ist zwar nachvollziehbar, dass drastische Bilder notwendig sein können, um das Leid sichtbar zu machen. Doch auch hier muss die Intimsphäre der dargestellten Personen geachtet werden. Die Soldaten im Video sind wehrlos, ihre unverpixelten Gesichter und die Verletzungen werden ausschweifend und in Nahaufnahme gezeigt. Auf die Gräueltaten hätte auch ohne diese Detailaufnahmen aufmerksam gemacht werden können. Die MA HSH sah in dem Video daher einen Verstoß gegen die Menschenwürde.

US-Plattform wird als Alternative zu YouTube genutzt

Das Video war auf Odysee hochgeladen worden, einer Videoplattform mit Sitz in den USA. Laut Medienberichten wird sie vor allem in rechtsextremen Kreisen als Ausweichplattform genutzt, weil im Gegensatz zum Beispiel zu YouTube rechtswidrige Inhalte hier seltener gesperrt werden. Die MA HSH meldete das Video dennoch an die Plattform und war damit erfolgreich: Odysee sperrte das Video umgehend.

Auch 15 weitere Gewaltvideos, die die MA HSH ausfindig gemacht und gemeldet hatte, wurden unmittelbar gesperrt. Sie steht nun im Austausch mit den Plattformbetreibern, um dafür zu sorgen, dass rechtswidrige Inhalte schneller entfernt werden.

Reaction Videos zu Reality-Formaten: Neue Werbeplattform für TV-Anbieter und Einnahmequelle für Youtuber:innen & Co?

(CI) Es ist kein neues Phänomen, dass Folgen von Reality-Formaten wie „Die Bachelorette“ oder „Ex on the beach“ auf YouTube & Co sozusagen recycelt werden. Mittlerweile haben das auch zumindest einzelne Sender als günstige Werbeform erkannt und kooperieren mit YouTuber:innen – so wird es auch ein Thema für die Telemedienaufsicht der MA HSH.

Es gingen mehrere Beschwerden zu sogenannten Reaction Videos ein, in denen YouTuber:innen Szenen aus RTL-Realityformaten wie „Prominent getrennt“, „Ex on the beach“ oder „Die Bachelorette“ zeigen und kommentieren. Die Videos enthielten Hinweise auf das kostenpflichtige Angebot der Streamingplattform RTL+, zum Teil unter Nennung eines Rabattcodes für den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements. Da die YouTuber:innen in Hamburg beziehungsweise Schleswig-Holstein ansässig sind, wurden die Fälle auf Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen des Medienstaatsvertrags (MStV) durch die MA HSH geprüft.

Werbung muss gekennzeichnet sein

Für YouTuber:innen und für die Sender ist die Zweitverwertung von Reality-Sendungen eine Win-Win-Situation. Für Nutzer:innen aber ist es ohne einen Hinweis schwierig bis unmöglich zu erkennen, ob Werbung vorliegt oder nicht.
Das Gesetz sagt ganz klar, dass in Beiträgen über Produkte, Dienstleistungen, Marken, Unternehmen, Regionen, Events, Reisen, die gegen eine Bezahlung oder Gegenleistung veröffentlicht werden, eine Kennzeichnung als Werbung erfolgen muss. Auch wenn ein Rabattcode genannt wird, wie in einem unserer Fälle, in dem ein YouTuber für den Abschluss eines kostenpflichtigen Abos für die Streamingplattform wirbt, muss dieser gekennzeichnet werden. Und zwar sowohl im Video als auch in der Info unter dem Video, in der auf den Rabatt verwiesen und auf RTL+ verlinkt wird. Beides fehlte im betreffenden Fall, so dass der Anbieter um Nachbesserung gebeten wurde.

Leitfaden der Medienanstalten für Online-Medien

Viele Anbieter kennen ihre Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung nicht oder kennzeichnen falsch. Für Anbieter:innen wie für Nutzer:innen bietet der Leitfaden der Medienanstalten zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien einen guten Überblick.

Tausende Likes für große Pupillen - Jugendliche im Drogenrausch

(RB) „Du bist 3 Tage wach, ich bin 3 Jahre drauf“, „Gegen Langeweile helfen kleine Teile“ – zu diesen und anderen Songtexten zeigen sich auf der Videoplattform TikTok junge Menschen im Drogenrausch. Sie motivieren sich gegenseitig zum Konsum und geben einander Tipps. Auf Hinweis der MA HSH löscht die Plattform über 80 solcher Videos.

Durch Medienberichterstattung wurde die MA HSH auf die Problematik aufmerksam. Bei einer Recherche stieß sie dann auf zahlreiche Videos und Kommentare, die den Konsum von Drogen anpreisen und verharmlosen. Die Videos zeigen oftmals Jugendliche, die zu drogenverherrlichenden Songs die Lippen bewegen (Lip-Sync-Videos). Sie wirken benommen, ihre Pupillen sind stark vergrößert. Ihre Follower:innen wünschen ihnen einen „guten Trip“ und bewundern ihre „Teller“ (große Pupillen).
Mit vermeintlich harmlosen Videobeschreibungen wie „Tante Emma ist zu Besuch“ deuten die Jugendlichen an, dass sie high sind - „Emma“ ist eine szeneübliche Bezeichnung für MDMA (Ecstasy). In der Kommentarspalte werden die Aussagen konkreter: hier tauschen sich User:innen zu harten Drogen wie Chrystal Meth, MDMA und Heroin aus. Sie berichten von ihren Rauschzuständen und geben einander Tipps. Negative Erfahrungen sind hingegen kaum zu finden. Ein User berichtet „LSD macht mich sooo heftig glücklich. Alles sieht wunderschön aus und ich will einfach nur die ganze Welt umarmen“.

User:innen tauschen Erfahrungen und Kontakte zu Dealern aus

Untereinander animieren sich die Jugendlichen zum Drogenkonsum: „Lasst uns aufhören, weniger high zu sein!“. Einige User:innen fragen explizit nach Kontakten zu Drogendealern in ihrer Stadt – und bekommen häufig auch entsprechende Kontaktdaten. Bei der Sichtung fiel sogar ein Profil eines mutmaßlichen Dealers auf, das in den Kommentaren aktiv User:innen ansprach.Über einen Link auf einen anderen Social-Media-Kanäle, konnten anscheinend unkompliziert harte Drogen bestellt werden.
Die Videos und Kommentare vermitteln, dass Drogenkonsum alltäglich und ungefährlich sei. Sie suggerieren Spaß und Unbeschwertheit durch Drogen, machen neugierig und regen zum Ausprobieren an. Gerade Jugendliche sind für solche Botschaften sehr empfänglich. Positive Reaktionen anderer Nutzer:innen wie Likes und Kommentare verstärken dies. Das hohe Suchtpotential und weitere physische und psychische Gefahren werden dabei ausgeblendet. Die MA HSH sieht deshalb ein erhebliches Gefährdungspotential für Kinder und Jugendliche.

Sie recherchierte 87 solcher Videos und wandte sich mit diesen alarmierenden Entdeckungen unmittelbar an TikTok. Die Plattform entfernte daraufhin umgehend alle gemeldeten Inhalte – ein guter Schritt! Ganz gelöst ist das Problem aber noch nicht: Vernetzt ist die Szene über einschlägige Hashtags, unter denen die MA HSH die Videos auch ausfindig gemacht hatte. Nur einige dieser Hashtags wurden von TikTok bisher gesperrt. Die MA HSH fragte deshalb bei TikTok
nach – und erhielt keine Reaktion. Da TikTok nun um die Problemlage weiß, sollte die Plattform aus Sicht der MA HSH auch proaktiv gegen solche jugendbeeinträchtigenden Inhalte vorgehen. Sie behält das Thema daher weiterhin im Auge.

Zusatzinformation

Schwerpunktanalyse der Medienanstalten: „#High – Jugendbeeinträchtigung durch Alkohol- und Cannabisdarstellungen auf Instagram, TikTok und YouTube”

Die Landesmedienanstalten nahmen in einer Schwerpunktanalyse Alkohol- und Drogendarstellungen in Social-Media-Angeboten unter die Lupe. Sie prüften rund 160 Angebote reichweitenstarker Influencer:innen bei YouTube, TikTok und Instagram auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). In mehr als der Hälfte der geprüften Angebote fanden sie drogenverherrlichende oder –verharmlosende Inhalte. Die Ergebnisse der Schwerpunktuntersuchung gibt es auf der Seite der Medienanstalten.

Split-Screen-Werbung während Fußballübertragung: Geteilter Bildschirm, geteilte Meinung

(CI) Ist es während einer laufenden Fußballspielübertragung erlaubt, einen Teil des Bildschirms mit Werbung zu belegen, ohne dass sie durch ein akustisches Signal vom übrigen Programm getrennt wird? Darf Werbung grundsätzlich nicht nur in den Spielpausen gezeigt werden?

Mit diesen Fragen beschwerten sich einige Zuschauer:innen bei der MA HSH. Sie fühlten sich von sogenannter Split-Screen-Werbung im Programm von Sat.1 gestört und sogar unterschwellig beeinflusst.

Stein des Anstoßes nach dem eigentlichen Anstoß eines spannungsgeladenen Relegationsspiels der Bundesliga war für die Zuschauer:innen die Teilbelegung des Bildschirms mit Werbung für eine Chips-Marke. Auch wenn das Spiel weiter zu verfolgen war, empfanden die Zuschauer:innen diese Werbeeinblendung als störend. Sie meinten, dass hier gegen die Werberegeln des Medienstaatsvertrags (MStV) verstoßen wurde.

Split-Screen-Werbung bei Sportübertragungen zulässig

Tatsächlich aber handelt es sich bei Split-Screen-Werbung in der Definition des MStV um eine spezielle Werbeform, bei der nur ein Teil des Bildschirms mit Werbung belegt wird. Sofern sie optisch vom übrigen Programm abgegrenzt und mit dem Schriftzug Werbung oder Anzeige gekennzeichnet ist, liegt kein Verstoß gegen werberechtliche Bestimmungen vor. Diese Werbeform erlaubt es, auch außerhalb des üblichen Werbeblocks einzelne Spots auszustrahlen, auch bei Sportübertragungen. Die Überprüfung hat bestätigt, dass der Spot ordnungsgemäß gestaltet und platziert war.

Der MStV verbietet zudem den Einsatz von Techniken der unterschwelligen Beeinflussung. Die Split-Screen-Werbung war allerdings so gestaltet, dass hier kein Verdacht bestand. Zu Beginn verkleinert sich der Bildschirm mit dem laufenden Fußballspiel und im Hintergrund erscheint die Chips-Werbung, mit entsprechender Kennzeichnung am oberen linken Bildschirmrand. Die Werbung kündigt sich somit offensichtlich an und ist deutlich getrennt vom übrigen redaktionellen Programm. Inwieweit man sich als Zuschauer:in von Werbung für bestimmte Produkte angesprochen und beeinflusst fühlt, unterliegt dem persönlichen Empfinden und entspricht der grundsätzlichen und beabsichtigten Funktionsweise von Werbung.

Senderfinanzierung auf Kosten der Zuschauer:innen?

Rechtlich betrachtet hat der Sender also nichts falsch gemacht, die Beschwerden zeigen aber, dass sich Zuschauer:innen insbesondere bei Sportübertragungen von Werbung gestört fühlen. Selbst wenn es nur ein einzelner Spot ist und nicht eine mehrminütiger Werbeblock. Es wird deutlich, dass die Regelungen des Gesetzgebers zwar dem Nutzerschutz dienen, aber nicht immer im Einklang mit einem ungestörten (Fern-)Seherlebnis stehen. Hier muss man dem Sender den Ball zuspielen, der ein Interesse an einer zufriedenen Zuschauerschaft haben sollte.

Zusatzinformation

Bereits in der letzten Ausgabe des Hinguckers waren Beschwerden zu Werbung im Fernsehprogramm ein Thema. Hier ging es um die Häufigkeit und Dauer von Werbeunterbrechungen. Lesen Sie hier mehr!

Kein harmloses Spiel: Alkohol im Frühstücksfernsehen

(AR) An einem Freitagmorgen war im Frühstücksfernsehen Bedenkliches zu sehen: Das Moderatorenteam im Studio veranstaltete ein Trinkspiel mit teils hochprozentigen Alkoholika. Ein Zuschauer beschwerte sich über die Darstellungen, weil er Normalisierungs- und Nachahmungseffekte bei Kindern und Jugendlichen befürchtete.

Nach Sichtung der Sendung konnte sich die MA HSH dieser Befürchtung nur anschließen: Die Moderierenden spielten vor laufender Kamera ein Spiel, das ausschließlich den Konsum alkoholischer Getränke zum Ziel hatte. Dazu waren im Studio je eine Flasche Wein, Amaretto, Bier, Wodka und Rum aufgebaut. Die Beteiligten mussten jeweils ein Getränk nach dem Zufalls­prinzip „erspielen“ und anschließend davon trinken.

Bei der Anmoderation hatten die Moderatorin und einer der Moderatoren darauf hingewiesen, dass das Wochenende „zum Greifen nahe“ sei. Deshalb könnten sie sich „schon mal ein Schnäpperchen aufmachen“. Ein „Schnapeter“ sei schon bereitgestellt: Ihr Kollege habe da hinten „ganz viel Alkohol stehen“. Dieser bestätigte kurze Zeit später: „Das Wochenende steht vor der Tür und den ersten Drink für das Wochenende kriegt ihr heute hier.“

Nach Durchführung des Spiels tranken alle einen Schluck von ihrem jeweils erspielten Getränk: die Moderatorin einen Schluck Wodka, die Moderatoren einen Schluck Wein beziehungsweise Rum. Die Moderatorin trank kurz danach auch noch ein zweites Mal, obwohl sie zuvor erwähnt hatte, dass sie Alkohol nicht gut vertrage.

Nach Auffassung der MA HSH können solche Darstellungen bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren den Eindruck erwecken, dass Alkoholkonsum zu einem gelungenen Wochenende dazu gehört und ebenso wie das vorgeführte Trinkspiel völlig normal, lustig und vollkommen harmlos ist. Da das vorgeführte Spiel leicht nachzumachen ist, können auch Nachahmungseffekte nicht ausgeschlossen werden. Die Sendung hätte daher nicht vor 22 Uhr ausgestrahlt werden dürfen.

Da es sich um eine Live-Sendung handelte und der Sender der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF e.V.) angehört, war nach den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) die FSF mit dem Fall zu befassen. Die FSF hat das Prüfergebnis der MA HSH in erster und zweiter Instanz bestätigt und eine Sendezeitbeschränkung auf die Zeit nach 22 Uhr ausgesprochen.
Der Sender hat die Entscheidung der FSF akzeptiert und will die ausgesprochene Zeitbeschränkung zukünftig beachten.

Horrorfilm im Free-TV: Bis 6 Uhr morgens erlaubt

(AR) Ein Zuschauer beschwerte sich über die Ausstrahlung des Spielfilms „The Apparition – Dunkle Erscheinung“, im Programm von Sat.1. Seine Tochter habe sich morgens gegen 5:50 Uhr vor den Fernseher geschlichen und einige Minuten des Films gesehen. Sie habe laut geschrien und sei „kaum zu beruhigen“ gewesen.

Die Prüfung durch die MA HSH ergab: Bei dem Film handelt es sich um einen Horrorthriller, der von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ab 16 Jahren freigegeben wurde. Solche Filme dürfen nach § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) im frei empfangbaren Fernsehen nur zwischen 22 und 6 Uhr gesendet werden.

Die Überprüfung des Sendemitschnitts zeigte, dass die Ausstrahlung des Films um 4:50 Uhr begonnen hatte und kurz vor 6 Uhr endete. Der Sender hatte sich also exakt an die Sendezeitgrenzen gehalten und somit seine gesetzliche Pflicht erfüllt. Die Ausstrahlung ist daher aus medienrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde des Zuschauers zeigt jedoch, dass beeinträchtigende Medienerlebnisse nicht komplett ausgeschlossen werden können, auch wenn die Sender sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Sendezeitgrenzen können nicht jede Konfrontation mit ungeeigneten Inhalten verhindern, auch wenn sie im Regelfall ihren Zweck erfüllen.

Um Kinder zusätzlich zu schützen, können Eltern jedoch selbst aktiv werden. Smart-TVs bieten zum Beispiel die Möglichkeit, am Fernsehgerät zusätzliche Jugendschutz-Einstellungen vorzunehmen. Anleitungen gibt es bei www.medien-kindersicher.de, dem Info-Portal der Medienanstalten zum technischen Jugendmedienschutz.

Zusatzinformation

Medien-kindersicher.de ist ein Gemeinschaftsprojekt mehrerer Landesmedienanstalten und der EU-Initiative Klicksafe. Das Portal informiert über technische Jugendschutz-Lösungen für Smartphones, Tablets, Streamingdienste und Spielkonsolen, aber auch für Smart-TVs, Router und Sprachassistenten verschiedener Hersteller. Das Vorgehen wird für alle Geräte und Dienste im Einzelnen beschrieben.

Besonders praktisch: Angemeldete Nutzer können mit dem Medien-kindersicher-Assistenten eine maßgeschneiderte Schutzlösung erstellen, die sich am Alter des Kindes orientiert.
Bei Instagram und Facebook informiert „medien-kindersicher“ über Neuerungen in den Anleitungen und gibt Tipps zur Medienerziehung und Mediennutzung in der Familie.


Hingucker Special

Hass in Sozialen Netzwerken melden!

Die Meldewege Schritt für Schritt erklärt
Soziale Netzwerke sind voll von Beleidigungen, Beschimpfungen und Hetze. Einige dieser Hassbotschaften verstoßen gegen deutsche Gesetze, die auch im Internet gelten. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verpflichtet große Soziale Netzwerke wie Facebook, YouTube oder X dazu, rechtswidrige Inhalte schnellstmöglich zu löschen, nachdem sie darauf hingewiesen worden sind. Die MA HSH nutzt die Möglichkeit, um Hassrede im Internet zu melden - das können Sie auch.

Im Hingucker-Special zeigen wir Ihnen, wie.


Hingucker-Archiv

Nachfolgend finden Sie die bisher erschienenen Ausgaben des Hingucker. Die beschriebenen Entscheidungen beruhen auf den zum jeweiligen Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen gesetzlichen Vorschriften. Die aktuellen Rechtsgrundlagen finden Sie hier.


Beispiele aus der Prüfpraxis der MA HSH

Hingucker

Hingucker Ausgabe 02-2015

Hier finden Sie alle Ausgaben des Hingucker, mit dem die MA HSH anhand von konkreten Beispielen Einblicke in ihre Prüfpraxis gibt. Wenn Ihnen beim Fernsehen, Radiohören oder Surfen im Internet etwas auffällt, von dem Sie glauben, dass es nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, freuen wir uns auf Ihren Hinweis.

Der Hingucker erscheint zweimal im Jahr. Wenn Sie ihn regelmäßig und automatisch per Mail erhalten möchten, melden Sie sich hier an. Wenn Sie ihn abbestellen möchten, nutzen Sie bitte unser Abbestellformular.


Ausgabe 2_2021

Einflussnahme eines Sponsors aufs Programm bei Hamburg 1, Jugendschutz-Verstöße im Sat.1-Promi-Camp und fehlende Altersbeschränkungen bei YouTube-Videos – diese und weitere Fälle haben die MA HSH in den letzten Monaten in ihrer Prüfpraxis beschäftigt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf den internationalen Plattformen. Nach YouTube, Facebook und Facebook hat die MA HSH nun auch bei TikTok einen bevorzugten Meldestatus. Lesen Sie mehr in der Hingucker-Ausgabe 2_2021.

Warum redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit keine Peanuts sind

(MW) Eine Ratgebersendung im Programm von HAMBURG 1 war thematisch und inhaltlich auf die Produkte und Zielsetzungen eines Werbetreibenden (Sponsor) zugeschnitten. Dadurch war die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Senders beeinträchtigt.

Private Rundfunkveranstalter finanzieren sich fast ausschließlich aus Werbeeinnahmen und Erlösen aus Sponsoring. Um zu verhindern, dass Einzelheiten des Programms den Wünschen und Vorgaben eines Werbetreibenden angepasst werden, existiert das Verbot der Programmbeeinflussung. Im Zentrum dieses Verbots steht die Sicherung der redaktionellen Verantwortung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters.

Gegen dieses Verbot verstieß der regionale Fernsehsender HAMBURG 1. In mehreren Sendungen des Formats „Ernährungstipps“ hatte eine Expertin Empfehlungen für eine gesunde Ernährung gegeben. Die Sendungen zu den Themen „Superfood“, „Ernährung von Sportlern“, „Snacks im Büro“ und „Complete Proteine“ wurden von einem Zusammenschluss von US-amerikanischen Pistazien-Anbaubetrieben gesponsert. Was der Zuschauer nicht wusste: Die in der HAMBURG 1-Sendung auftretende Ernährungswissenschaftlerin stand beim Sponsor als Ernährungsexpertin und Sprecherin auf der Gehaltsliste. Da verwundert es wenig, dass die Pistazie das prägende Thema jeder Sendung war und als ganz besonders empfehlenswerte Ernährungskomponente angepriesen wurde. Die präsentierten Pistazien wurden auch nicht etwa von der Redaktion gestellt, sie wurden von der Expertin mitgebracht. Hinzu kommt, dass die Moderatorin der Sendung als bereitwillige Stichwortgeberin fungierte. Eine journalistisch-redaktionelle Einordnung der nur vordergründig behandelten Themen („Superfood“, „Ernährung von Sportlern“, „Snacks im Büro“ und „Complete Proteine“) fand nicht statt. Dadurch hat der Sponsor die Inhalte der Sendungen so beeinflusst, dass die redaktionelle Verantwortung und die Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt wurden, was, um im Bild zu bleiben, keine Peanuts sind.

Die MA HSH sprach gegenüber dem Sender eine förmliche Beanstandung aus.

„Promis unter Palmen“ – beim Jugendschutz lieber zweimal hingucken!

(TV) In der Sat.1-Reality-Folge „Promis unter Palmen“ formulierte am 12. April 2021 ein Kandidat seine Abscheu gegenüber homosexuellen Männern mit Formulierungen wie „aber du bist doch eine Schwuchtel“ oder „es ist eklig, Männer zu küssen“. Die MA HSH erhielt daraufhin 140 Beschwerden über diese zweistündige Sendung. Die Zuschauer:innen kritisierten ebenso wie die Tagespresse die groben homophoben Äußerungen des Kandidaten.

Der erste Blick bestätigte, dass die erwähnten und einige ähnliche Äußerungen tatsächlich in der Sendung vorkamen. Ihnen widersprach allerdings ein anderer Kandidat ebenso deutlich: „Das ist ein No-Go, das sagst du nicht.“ Durch diese Gegenrede wurden die homophoben Äußerungen kritisiert und ihre Wirkung erheblich abgeschwächt. Eine Diskriminierung Homosexueller war daher im Ergebnis nicht festzustellen.

Keine Diskriminierung Homosexueller, aber ein anderes Problem

Auf den zweiten Blick fielen jedoch zahlreiche über die gesamte Sendung verteilte Beleidigungen („fette Sau“), lautstarke Beschimpfungen und Sexismen („ich vögel alles“) insbesondere zu Lasten von Frauen auf. All dies sowie der permanente intensive Alkoholkonsum wurde als „normales“ Verhalten dargestellt. Danach streben Männer unabhängig von persönlicher Bindung und Zuneigung stets nach möglichst viel Sex. Frauen sind für die Männer vor allem Sexobjekte. Insgesamt dominierten die Themen Sex und Alkohol sowie Beschimpfungen und Beleidigungen die gesamte Sendung. Die Sendung vermittelte Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren entsprechend problematische Botschaften, die sie im Sinne von § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) beeinträchtigen können. Hinzu kommt, dass die teils prominenten und jungen Kandidaten dieser Sendung auch als Vorbilder dienen können.

Mehrfach geprüft, einheitliches Ergebnis

Sat.1 hatte die um 20:15 Uhr ausgestrahlte Sendung vorab nicht der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF e.V.) zur Prüfung vorgelegt, sondern die Sendezeit selbst entschieden. Erst nach der Ausstrahlung beantragte der Sender eine FSF-Prüfung. Der FSF-Prüfausschuss lehnte die von Sat.1 beantragte 20:15 Uhr-Sendezeit ab und entschied: Keine Ausstrahlung vor 22 Uhr. Diesem Votum stimmte auch der von Sat.1 zusätzlich angerufene FSF-Berufungsausschuss zu. Die FSF bestätigte damit die Bewertung der MA HSH, der sich auch die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
anschloss.

Sat.1 entschied sich nach der heftigen öffentlichen Kritik, die Sendereihe nicht fortzusetzen.

Die MA HSH beanstandete die zu frühe Sendezeit aus Gründen des Kinder- und Jugendmedienschutzes als Verstoß gegen § 5 Abs. 4 JMStV.

Ausgabe 2_2019

Hakenkreuze auf Gaming-Plattformen, Drogenvideos auf Instagram oder Schleichwerbung im TV - in der neuen Ausgabe des Hingucker finden Sie wieder neue interessante Fallbeispiele aus der Prüfpraxis der MA HSH. Zudem liefern wir Ihnen umfangreiche Informationen, welche Inhalte in Sozialen Medien als Werbung gekennzeichnet werden müssen.

Nazi-Symbole auf Steam

(RB) Nutzer stellen auf der Gaming-Plattform Steam Hintergrundbilder mit Hakenkreuzen und SS-Symbolen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Die MA HSH stellt Rechtsverstöße fest und informiert den Plattformbetreiber.

Die MA HSH erhielt einen Hinweis, dass auf der Gaming-Plattform Steam das Bild einer Hakenkreuzflagge als Hintergrundbild angeboten werde. Bei Steam handelt es sich um eine Vertriebsplattform für Computerspiele. Mit weltweit über 47 Millionen Nutzern ist Steam die größte Spieleplattform der Welt und erfreut sich auch in Deutschland großer Beliebtheit.

Nutzer stellt Flagge zum Download zur Verfügung

Auf Steam können Nutzer nicht nur Games kaufen und spielen. Im Community-Bereich können sie sich auch austauschen und Inhalte hochladen. Im Wallpaper-Bereich beispielsweise stellen sie Bilder zur Verfügung, die andere Nutzer als Profil- oder Hintergrundbild verwenden können. Dort befand sich auch das Bild der Hakenkreuzflagge. Darunter stand ein kurzer Text: „Die Nationalflagge des Dritten Deutschen Reiches von 1933-1945. Das Hakenkreuz ist ein ikonischer Teil der deutschen Geschichte, der als Nationalflagge, Handelsflagge, NSDAP-Partyflagge, Marine-Jack und Banner von Deutschland verwendet wird. Dieser Artikel ist nicht für Kontroversen oder Diskussionen gedacht, es ist einfach für diejenigen, die eine Fahne animieren möchten“.

Hakenkreuze und SS-Symbole in der Regel verboten

Das Hakenkreuz zählt zu den Symbolen verfassungswidriger Organisationen. Diese Symbole zu verwenden, ist in Deutschland verboten. Nur in Ausnahmefällen ist es erlaubt - zum Beispiel, wenn ihre Verwendung der Forschung oder der Lehre dient oder es sich um Kritik oder Satire handelt. Das ist in der sogenannten Sozialadäquanzklausel des § 86a Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die erwähnte Bildbeschreibung erfüllt diese Voraussetzungen in keiner Weise: Sie ordnet das Symbol nicht kritisch ein, sondern verharmlost es vielmehr.

Der Gesetzgeber will mit dem Verbot verhindern, dass sich solche Symbole in den Alltag einschleichen. Die Werte, für die diese Symbole stehen, sollen nicht wieder gesellschaftlich akzeptiert werden. Hier wird die Verbreitung des Kennzeichens aber im Gegenteil sogar gefördert, indem es Nutzern zum Download angeboten wird. Die MA HSH stellte daher einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sowie das StGB fest.

Die MA HSH nahm die Beschwerde zum Anlass, den Wallpaper-Bereich von Steam genauer unter die Lupe zu nehmen. Sie fand dabei 27 weitere rechtswidrige Hintergrundbilder, auf denen Hakenkreuze, SS-Runen oder der SS-Totenkopf zu sehen waren.

Steam löscht Bilder nach Hinweis der MA HSH

Die MA HSH wandte sich an den Plattformbetreiber und wies ihn auf die Verstöße hin. Steam entfernte die Bilder und versicherte, die Community-Moderatoren stärker hinsichtlich rechtswidriger Inhalte zu schulen, um Verstöße in Zukunft zu verhindern.

ZUSATZINFORMATIONEN

Weitere Informationen zu Steam und Tipps, wie Sie Ihre Kinder auf der Plattform vor ungeeigneten Inhalten schützen können, finden Sie zum Beispiel auf den Webseiten der Initiative „Schau hin!“ oder des „Spieleratgebers NRW“.

Beharrlichkeit zahlt sich aus: Twitter sperrt Profil mit Hakenkreuzen und Porno

(CP) „Ein widerwärtiges, antisemitisches Machwerk“, so das Urteil des Beschwerdeführers über ein Profil auf Twitter. Die MA HSH stellte gleich mehrere Verstöße fest und wurde aktiv. Twitter sperrte das Profil. Dafür waren allerdings mehrere Anläufe der MA HSH notwendig.

Der Anbieter des Twitter-Profils verbreitete abstruse, antisemitische Verschwörungstheorien und beschimpfte vor allem die Bundeskanzlerin mit derben sexistischen und antisemitischen Schimpfwörtern („Judassau“, „Judenvotze“). Er schürte außerdem Hass gegen Flüchtlinge, indem er sie als „Rapefugees“ oder „Pestbeulen“ bezeichnete und sie bezichtigte, die „Syphillisseuche“ zu verbreiten. Um seinen Hasstiraden Nachdruck zu verleihen, bebilderte er seine Tweets mit Hakenkreuzen und pornografischen Fotografien. Die pornografischen Fotos zeigten unverfremdet und fokussiert weibliche Genitalien sowie sexuelle Handlungen.

Hetze, Hakenkreuze und Pornografie sind unzulässig

Der Anbieter verstieß mit diesen Inhalten gleich gegen mehrere Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Er verwendete mit den Hakenkreuzen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JMStV). Mit seinen Hass-Tweets gegen Flüchtlinge erfüllte er den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV). Er machte außerdem pornografische Fotografien frei im Netz zugänglich (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV). Der von Twitter vorgeschaltete Warnhinweis „Diese Medien könnten sensibles Material enthalten“ stellte keine ausreichende Schutzmaßnahme im Sinne des JMStV dar. Die pornografischen Inhalte waren durch Mausklick auf den Button „Anzeigen“ ohne weitere Hürden aufrufbar. Solche Warnhinweise schrecken im Übrigen Minderjährige in der Regel nicht ab, sondern wecken eher ihre Neugierde.

Anbieter dürfen pornografische Inhalte im Internet nur dann verbreiten, wenn sie durch geschlossene Benutzergruppen gewährleisten, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff darauf haben. Sie müssen dafür so genannte Altersverifikationssysteme (AV-Systeme) vorschalten.

Die MA HSH stellt Strafanzeige bei Verdacht auf Straftaten

Wenn ein Anbieter Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, volksverhetzende oder pornografische Inhalte im Netz verbreitet, begeht er in der Regel auch Straftaten. Die MA HSH stellte deswegen zunächst Strafanzeige gegen den mutmaßlichen Anbieter. Dieser Schritt führte jedoch nicht zum erhofften Ergebnis: Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein, da sie eine Verantwortlichkeit nicht nachweisen konnte. Das Profil wurde nicht nachgebessert oder gelöscht. Die MA HSH erhielt leider auch keinen gerichtsfesten Nachweis über die Identität des Anbieters, so dass sie nicht direkt gegen diesen vorgehen konnte.

Die MA HSH wendet sich an Twitter, wenn Anbieter anonym bleiben

Da der eigentlich für das Profil Verantwortliche nicht ermittelt werden konnte, meldete die MA HSH die aus Jugendschutzgründen problematischen Tweets an den Support von Twitter. Der Support nimmt Meldungen von Nutzern entgegen, prüft diese auf mögliche Verstöße gegen die Richtlinien oder einschlägige Gesetze und ergreift entsprechende Maßnahmen. In diesem Fall sperrte Twitter nur die Tweets mit den Hakenkreuzen für Nutzer aus Deutschland. Die gemeldeten volksverhetzenden, beleidigenden oder pornografischen Tweets blieben online. Der Support sah darin keinen Verstoß gegen die Twitter-Richtlinien oder geltende Gesetze.

Die MA HSH wandte sich daraufhin noch zweimal mit einer ausführlichen, rechtlichen Begründung an den Support, weiterhin ohne Erfolg. Im nächsten Schritt schrieb sie die im Impressum genannten Zustellungsbevollmächtigten des Unternehmens in Deutschland an, wies das Unternehmen auf die Verstöße gegen den JMStV hin und forderte es auf, Nachbesserungen zu veranlassen. Daraufhin meldete sich nicht der Zustellungsbevollmächtige, sondern erneut der Support von Twitter und teilte der MA HSH mit, der Account sei gesperrt worden, weil er gegen die Richtlinien von Twitter verstoße. Das beharrliche Vorgehen der MA HSH hat sich ausgezahlt. Das Profil ist seitdem offline.

Heroin-Video von Gangsta-Rapper Bonez MC: MA HSH greift ein

(CP) „Was sagt eigentlich @MA_HSH dazu, dass Bonez von 187 sich auf Instagram vor 2 Millionen Kids Spritzen setzt und angibt, es wäre Heroin?“ Der Beschwerdeführer monierte ein Video des Musikers Bonez MC von der „187 Straßenbande“. Dieses zeigt den Musiker offenbar beim Heroin-Konsum.

Bonez MC sitzt im Auto und hantiert mit einer dünnen Einwegspritze, die mit einer lila gefärbten Flüssigkeit gefüllt ist. Er spritzt ein wenig davon aus dem offenen Fenster heraus. Die Kamera schwenkt nach draußen. Dort sitzt das „187 Straßenbanden“-Mitglied „LX“ auf einer Bank, haut sich mit der Hand auf die Ellenbeuge, eine typische Fixer-Geste, und grinst dabei in die Kamera. Cut: Eine dritte Person spritzt Bonez MC etwas in den linken, tätowierten Oberschenkel. Der Kommentar eines Followers wird eingeblendet: Ein Screenshot der vorangegangenen Sequenz und die Frage: „Was spritzt Du Dir da dicka?“. Die Antwort folgt in Form eines Memes: „Fazit: Danke Hero!!“. Das Wort „Hero“ steht in diesem Kontext für „Heroin“.

Der Musiker hatte das Video als Instagram-Story auf seinem Profil veröffentlicht, wo es nur 24 Stunden abrufbar war. Damit hatte er das Video, wenn auch zeitlich begrenzt, nicht nur seinen rund zwei Millionen Abonnenten, sondern auch einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht, denn sein Profil ist öffentlich.

Die MA HSH konnte das Ursprungsvideo nicht mehr prüfen, da es zum Zeitpunkt der Beschwerde schon nicht mehr auf dem Profil des Musikers aufrufbar war. Ein Fan hatte das Video aber auf seinem Facebook-Profil hochgeladen und es damit ebenfalls einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die MA HSH prüfte diese Fassung.

Video verleitet zum Heroin-Konsum

Wurde dem Musiker in diesem Video tatsächlich ein Schuss Heroin gesetzt oder wurde dies nur vorgetäuscht? Diese Frage ist im Ergebnis unerheblich. Ob real oder fake, das Video legt dem Betrachter den Konsum von Heroin nahe und verharmlost damit den Drogenkonsum. Und das ist aus Jugendschutzgründen problematisch. Bonez MC ist ein Gangsta-Rapper, der insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen hoch im Kurs steht. Er gilt als „Bad Boy“, bekannt dafür, dem Drogenkonsum nicht abgeneigt zu sein. Und er ist ein Vorbild. Mit dem Video verleitet der Musiker seine minderjährigen Fans zum Drogenkonsum. Das Video ist deswegen geeignet, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen.

MA HSH meldet das beeinträchtigende Video

Die MA HSH meldete das Video Facebook, zunächst wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards, allerdings ohne Erfolg. In einem zweiten Schritt meldete sie das Video über ihren offiziellen Facebook-Kontakt wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und erhielt eine Woche später die Mitteilung, dass man nun geeignete Maßnahmen ergriffen habe.

Das Video wurde zwar nicht gelöscht, es ist aber um entscheidende Stellen gekürzt worden. Es zeigt noch, wie Bonez MC ein wenig Flüssigkeit aus der Spritze aus dem Wagenfenster seines Autos spritzt und bricht kurz danach ab. Nicht mehr enthalten sind somit die Fixergeste und das Setzen der Spritze. Das Video enthält auch keinen konkreten Bezug mehr darauf, dass es sich bei der Substanz um Heroin handelt. Zwar zeigt die verbliebene Sequenz noch eine Handlung, die auch als Vorbereitung für einen Heroinschuss gedeutet werden kann, das Video legt aber nun den Heroinkonsum nicht mehr eindeutig nahe. Es ist somit nicht mehr zu beanstanden.

ZUSATZINFORMATIONEN

Die MA HSH wurde auf Grundlage folgender Norm des JMStV aktiv:
§ 5 Abs. 1 JMStV

„Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:

  1. ab 6 Jahren,
  2. ab 12 Jahren,
  3. ab 16 Jahren,
  4. ab 18 Jahren.“
Instagram-Profil schürt Hass auf Ausländer

(RB) „Dreckskanacken!!! Gehören alle erschossen“, „Hängt diese Hunde auf“, „Drecksausländer, alle miteinander vergasen“: Unter den Posts eines Instagram-Profils befinden sich zahlreiche Hasskommentare, in denen Nutzer gegen Ausländer hetzen.

Die MA HSH stieß im Rahmen einer Recherche auf ein ausländerfeindliches Instagram-Profil. Der Profilbetreiber kritisiert anonym die Flüchtlings- und Klimapolitik sowie die deutschen Medien („Lügenpresse“). Viele der Posts thematisieren Gewalttaten, die durch Ausländer verübt wurden, und warnen vor einer Zerstörung Deutschlands durch die Aufnahme von Flüchtlingen. Zudem verbreitet das Profil gezielt Falschmeldungen.

„Es wird immer verrückter! Kindergärten sollen geschlossen werden und Flüchtlinge bekommen direkt alles zugeschoben!“ – so kommentiert der Betreiber des Instagram-Profils zwei Zeitungsausartikel, die er gepostet hat. Der eine berichtet über die Schließung einer Kita, der andere über den Bezug einer Flüchtlingsunterkunft. Indem er die Artikel nebeneinanderstellt, suggeriert der Profilbetreiber dem Leser einen Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen, um Stimmung gegen Flüchtlinge zu machen.

Profil provoziert Hasskommentare

Wer durch die Seite scrollt, bekommt mehr und mehr den Eindruck, dass Flüchtlinge an allem Leid in Deutschland eine Mitschuld tragen. Die einzelnen Bilder sind aber noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Sie stacheln nicht ausdrücklich zum Hass auf und sind somit nicht strafbar.

Dass die negative Darstellung von Ausländern dennoch eine Wirkung auf die Nutzer hat, zeigt ein Blick in die Kommentarspalten: Zahlreiche Nutzer beschimpfen Ausländer als Kanaken, Nigger und Abschaum. Sie setzen sie Ratten und Schweinen gleich und bezeichnen sie als Untermenschen und genetischen Abfall. Sie fordern dazu auf, Ausländer zu töten: Sie sollten erschossen, vergast, verbrannt oder aufgehängt werden.

Volksverhetzung ist jugendgefährdend und strafbar

In den Kommentaren werden Ausländer und Flüchtlinge als minderwertig dargestellt. Dadurch werden sie in ihrer Menschenwürde angegriffen. Ihnen wird ihr Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen. Zahlreiche Kommentare enthalten Tötungsaufrufe. Das entspricht dem Tatbestand der Volksverhetzung. Die Kommentare sind daher strafbar und verstoßen auch gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Die MA HSH konnte nicht gegen die Verfasser der Kommentare selbst vorgehen, weil sie anonym posteten. Deshalb meldete sie die Kommentare direkt an Instagram. Erst nach mehrmaligem Nachhaken wurden alle sechzig Kommentare gelöscht. In einem Fall wurde ein ganzer Post entfernt, unter dem sich fast vierzig strafbare Kommentare befanden.

Dem Profilbetreiber, der systematisch Hasskommentare provoziert, ist damit aber bislang nicht beizukommen. Das Instagram-Profil selbst ist nach wie vor online und schürt unterschwellig Hass gegen Ausländer. Die MA HSH behält das Profil im Auge und meldet immer wieder rechtswidrige Kommentare.

ZUSATZINFORMATIONEN

Grundlage der Bewertung ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV:

„Angebote sind unzulässig, wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.“

Werbekennzeichnung in Sozialen Medien – gewusst wie!

(AR) Eigentlich ist es kein Geheimnis mehr, dass Werbung grundsätzlich gekennzeichnet sein muss – auch in Sozialen Medien im Internet. Doch wann ist das wirklich erforderlich? Und wie muss die Kennzeichnung genau aussehen? Der aktualisierte Leitfaden der Medienanstalten klärt auf.

„Ich möchte mit selbst hergestellten T-Shirts handeln und dafür Produktvideos bei YouTube, Facebook, Instagram und auf meiner Homepage einstellen. Muss ich die Videos als Werbung kennzeichnen – und wenn ja, wie?“ Auf diese Anfrage, die bei der MA HSH einging, gibt es zunächst einmal nur eine allgemeingültige Antwort: Es kommt darauf an.

Werbung muss eindeutig erkennbar sein

Klar ist in jedem Fall: Werbung muss auch im Internet eindeutig erkennbar sein. Damit das gewährleistet ist, muss sie gekennzeichnet und von nicht-werblichen Beiträgen getrennt werden. Mit diesen Vorschriften will der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Informationen, Berichte und Meinungsäußerungen nicht durch kommerzielle Interessen beeinflusst werden.

In einigen Fällen ist keine Kennzeichnung nötig

Im Internet hängt das „Ob“ und „Wie“ der Werbekennzeichnung jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Online-Shops, Social-Media-Kanäle bekannter Marken oder Kanäle, deren Name die kommerzielle Tätigkeit erkennen lässt, benötigen zum Beispiel keine Werbekennzeichnungen. Denn hier ist auf den ersten Blick klar, dass es um Werbung und den Verkauf von Produkten geht. In einem solchen Kanal müsste die Fragestellerin ihre Videos also nicht zusätzlich als Werbung kennzeichnen.

In allen anderen Fällen ist jedoch eine Kennzeichnung erforderlich – zum Beispiel bei einem Kanal ohne eindeutig geschäftlichen Namen, der neben Darstellungen eigener Produkte auch andere Beiträge und Informationen enthält. Hier müssen die Videos als Werbung gekennzeichnet werden.

Der Fragestellerin ging es um die Darstellung eigener Produkte. Häufiger jedoch erwähnen oder präsentieren sogenannte „Influencer“ auf ihren Kanälen fremde Produkte, Marken, Dienstleistungen und Ähnliches. Wenn sie dafür irgendeine Gegenleistung vom Unternehmen erhalten, müssen sie diese Beiträge als Werbung kennzeichnen - zum Beispiel dann, wenn sie die Produkte kostenlos erhalten haben. Nur wenn sie die Produkte selbst gekauft und keinerlei Vereinbarung mit dem Hersteller haben, müssen sie die Beiträge nicht kennzeichnen – es sei denn, ihre Darstellung fällt zu positiv aus.

Die Art der Kennzeichnung hängt von der Art des Beitrags ab

Bleibt noch die Frage, wie die Werbekennzeichnung im Einzelnen aussehen muss. Das richtet sich nach der Art des Beitrags: Videos, in denen das Produkt die Hauptrolle spielt, müssen durch eine Dauereinblendung des Worts „Werbevideo“ oder „Werbung“ gekennzeichnet werden. Bild-Text-Beiträge, zum Beispiel bei Instagram, müssen zu Beginn des Posts deutlich lesbar das Wort „Werbung“ oder „Anzeige“ enthalten.

Das sind aber nur zwei von vielen denkbaren Fällen. Wer mehr wissen will, findet weitere Informationen und Hinweise im aktuellen Leitfaden der Medienanstalten. Er kann hier kostenlos heruntergeladen werden.


Ausgabe 1_2019

Instagram gilt noch immer als eher unpolitische Plattform mit „Wohlfühlfaktor“. Aber auch hier finden sich zunehmend problematische Inhalte: Über die Verharmlosung von Drogen, Gewalt und Sexismus durch einen populären Gangsta-Rapper bis hin zu antisemitischer Hetze. Darum ist die MA HSH auch hier aktiv und geht gegen Inhalte vor, die gegen den Jugendmedienschutz verstoßen.

Diese und weitere interessante Fälle aus der Aufsichtspraxis der MA HSH finden Sie in der neuen Ausgabe des Hingucker.

Jugendmedienschutz auf Instagram: Gangsta-Rapper bessert Profil nach

ANGEBOT: Instagram-Profil

(CP) „Auch wenn Bullen uns beschatten, Kickdown, Fahrerflucht, tick aus, Nasenbruch, fick auf Strafvollzug“. Ein Gangsta-Rapper protzt auf Instagram mit Gesetzesbrüchen. Jugendschützer fanden das nicht cool.
Die MA HSH erhielt einen Hinweis auf mögliche Jugendmedienschutz- verstöße im Instagram-Profil eines Hamburger „Gangsta-Rappers“. Dieser ist Mitglied der kommerziell erfolgreichen und bei Jugendlichen hoch im Kurs stehenden „187 Strassenbande“. Die Zahlenkombination „187“ ist Programm. Von Jugendgangs wird sie als Code für Drohungen genutzt, und im kalifornischen Strafgesetzbuch steht sie für den Mordparagrafen. Die Gruppe verfügt über eine hohe „Straßenglaubwürdigkeit“, da einige Mitglieder bereits zu Haftstrafen verurteilt wurden.

Posts verharmlosen Drogen, Gewalt und Sexismus

Der Rapper postet auf seinem Instagram-Profil Fotos und Videos von Konzerten und lässt seine netzaffinen Fans auch an seinem Alltag teilnehmen. Ein Foto zeigte ihn mit sieben großen, durchsichtigen Plastiksäcken, die erkennbar mit getrockneten Hanfblüten gefüllt waren. So sahen das auch einige seiner Fans. Einer fachsimpelte in der Kommentarleiste: „glaub mir auch das beste THC gras kommt aus der schweiz“, ein anderer hatte gleich die passende „line“ parat: Kann ausschlafen bis 3 weil ott ist mein Beruf“. „Ott“ ist ein Begriff für Marihuana bzw. Gras.

Ein anderer Post zeigte einen Ausschnitt aus einem Musikvideo. Auch darin im Bild eine Plastiktüte mit Marihuana, zu hören eingängige Beats und Zeilen, wie: „Wir liefern Bombenstoff direkt von den Trockendocks“, „Selbst dein Baba fragt mich: „Mach mal bitte Zwanni Gras klar!“, wieder an anderer Stelle die Textzeile „Sitz‘ auf Toilette, blick an die Decke. Bin wieder betäubt von den Drogen“.

Das Instagram-Profil enthielt einige Posts, die den Drogenkonsum, Drogenhandel oder den Arzneimittelmissbrauch unreflektiert oder positiv darstellten und damit verharmlosten. Andere Beiträge verharmlosten Gewalt oder antisoziales Verhalten. Weitere Beiträge stellten den Besitz und den Umgang mit Waffen als cool dar: unter anderem Männer, die mit Schusswaffen hantierten, dazu Texte wie: „Ein Verbrecher mit Erfolg, meine Kette ist aus Gold“ oder anderer Stelle „Kommen wir auf die Wiese, dann bleib lieber liegen. Es kann sein, dass wir schießen im Kaifu“. „Kaifu“ steht hier für das Freibad am Kaiser-Friedrich-Ufer in Hamburg.

Das Profil enthielt auch Beiträge, in denen Frauen zu Sexobjekten herabgewürdigt wurden. Auch in diesem Fall eingängige Beats mit Textstellen wie „Lern‘ ‚ne Schlampe kennen, wir nageln sie zu zweit (bam bam bam)“ oder „Wir haben alle nix gehabt und jetzt bumsen wir Models (wow!) Wie Maxwell schon sagt ,Mach deinen Mund auf, ich komme!‘ (haha)“

Gangsta in Kunst und in Wirklichkeit

Die Überzeichnung gesellschaftlicher Missstände (Drogen, Zuhälterei, Gewalt) gelten zwar als typisch für das Genre „Gangsta-Rap“, hier handelte es sich aber nicht nur um genretypische Künstlerposen oder um eine rein künstlerische Auseinandersetzung. Das Instagram-Profil zeigt neben Auszügen aus Musikvideos oder Konzertmitschnitten auch Darstellungen aus dem Umfeld und Alltag des Rappers. Diese können als authentisch wahrgenommen werden. Die Botschaft: Der Künstler rappt nicht nur den „Gangsta“, er lebt ihn auch und ist erfolgreich dabei. Er teilt auch Medienberichte über Polizeimaßnahmen gegen ihn und die Mitglieder der „187 Straßenbande“. Das trägt zur „Straßenglaubwürdigkeit“ bei.

Einige Posts können Jugendlichen schaden

Die MA HSH speiste den Fall in ein Prüfverfahren der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ein. Diese bewertete das Instagram-Profil des Musikers als geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu beeinträchtigen. Indem Drogenkonsum und antisoziales oder gesetzeswidriges Verhalten verharmlost und sogar befürwortet werden, kann insbesondere bei jugendlichen Fans die Entwicklung einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigt und die Entwicklung des Rechtsempfindens nachhaltig gestört werden, lautete die Begründung. Die Darstellungen können Minderjährige zu Verhaltensweisen verleiten, die nicht in Einklang mit Gesetzen oder gesellschaftlich allgemein anerkannten Werten stehen oder die ihnen oder anderen gesundheitlich schaden. Die Inhalte waren frei zugänglich. Das Profil verstieß damit gegen § 5 Abs. 1 Satz i. V. m. Satz 3 und 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Die MA HSH wies den Rapper auf die Verstöße hin. Er entfernte die beanstandeten Postings. Die MA HSH kann das Verfahren einstellen.

Hetze gegen Juden: Instagram löscht antisemitisches Profil

ANGEBOT: Instagram-Profil

(MM) Ein Instagrammer hetzt auf seinem Profil gegen Juden und leugnet den Holocaust. Wegen einer Beschwerde prüfte die MA HSH über 800 Beiträge.

In einem Beitrag ist ein Foto zu sehen, auf dem oben steht: „Der Holocaust ist eine erfolgreiche historische Fiktion“. Unter dem Schriftzug steht ein Mann mit langem Bart und Zylinder. Ganz in schwarz gekleidet erhebt er die Hand, als wenn er seiner Rede besondere Bedeutung verleihen wolle. Der Instagrammer betitelt das Bild mit: „Die #Holocaust Lüge“.

Historisch belegt ist der Holocaust ein Völkermord an über 6.000 000 europäischen Juden. Dieses Verbrechen öffentlich zu leugnen, ist eine Straftat in Deutschland.

In einem weiteren Beitrag zeigt eine Zeichnung den israelischen Ministerpräsidenten mit einer blutverschmierten Schürze und Axt auf der einen Seite eines Schachbretts. Hinter ihm stehen jüdisch-orthodox gekleidete Männer mit langen Bärten. Sie blicken unbarmherzig und blutrünstig auf die gegenüber liegende Seite. Dort stehen als ihre Gegner die Palästinenser. Die Juden drohen mit einem riesigen Atomwaffenarsenal, die Palästinenser nur mit Steinen.

Die Schachbrett-Darstellung verleumdet Juden, indem sie diese als blutrünstige Monster inszeniert. Der Inhalt stachelt zu Hass gegen Juden auf und ist daher volksverhetzend.

Volksverhetzung ist jugendgefährdend und strafbar

Laut Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind beides unzulässige Beiträge. Neben dem Verstoß gegen den JMStV kann die Veröffentlichung auch nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt werden. Wer den Holocaust leugnet oder volksverhetzende Inhalte verbreitet, dem drohen bis zu 5 Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

Da die Identität des Nutzers nicht ermittelt werden konnte, meldete die MA HSH diese und weitere Verstöße gegen den JMStV direkt an Instagram. Der Plattformbetreiber löschte das komplette Profil.

ZUSATZINFORMATIONEN

Folgende Rechtsgrundlagen sind relevant:

• Nach JMStV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind Inhalte unzulässig, wenn sie: „eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung […] leugnen oder verharmlosen“.

• Nach JMStV § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind Inhalte unzulässig, wenn sie: „zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, […] dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden“.

• Nach § 130 Abs. 2 und 3 StGB werden die Veröffentlichung volksverhetzender Darstellungen und die Leugnung des Holocaust als Straftat verfolgt.

Hier finden Sie weitere Informationen und Tipps zum Umgang mit Rechtsextremismus im Internet.

Auch im Netz verboten: SS-Parolen und Nazi-Symbole

ANGEBOT: Internetseite

(RB) Eine rechtsextreme Gruppe wirbt im Internet mit Naziparolen um Mitglieder. Das ist strafbar. Der Provider Jimdo hat die Seite gelöscht.

Eine Frau im Dirndl hält ein Baby im Arm. Das Kind schaut in die Kamera, die Frau blickt es liebevoll an. Darunter prangt der Schriftzug „Deutsche Frau! Halte dein Blut rein! Fremde dürfen nicht nach dir greifen“. Solche und zahlreiche ähnliche Bilder füllen die Website. Sie mischen sich mit rassistischen Beiträgen, die sich offensichtlich gegen Ausländer richten. Wir befinden uns auf einem Internetangebot der „Nordic Division“, einer rechtsextremen Gruppierung.

Die „Nordic Division“ wirbt auf dieser Website um Mitglieder. Sie verweist auf einen Messengerdienst, über den Interessierte Kontakt mit der Gruppe aufnehmen sollen - jedoch „nur Kameraden“, für die Worte wie „Meine Ehre heißt Treue“ zum Leben gehören, so heißt es auf einem Bild auf der Website. Das verstößt gegen deutsches Recht: „Meine Ehre heißt Treue“ war die Parole der SS, der Schutzstaffel der NSDAP und ist ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation. Sie ist in Deutschland verboten.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) und § 86a Strafgesetzbuch (StGB) zählen zu verbotenen Kennzeichnen nicht nur Hakenkreuz und Hitlergruß, sondern auch Symbole wie Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen, die auf verfassungsfeindliche Organisationen verweisen. Auf der Website befinden sich zahlreiche Kennzeichen, zum Beispiel die SA-Parole „Deutschland erwache“, Hakenkreuze, SS-Runen oder Hitlerjugend-Uniformen.

Gesetzgeber duldet keine verfassungswidrigen Ansichten

Der Gesetzgeber will mit dem Verbot verhindern, dass sich solche Symbole in den Alltag einschleichen. Er will verhindern, dass die politischen Ziele, für die diese Symbole stehen, wieder akzeptiert werden. Außerdem soll auch im Ausland nicht der Eindruck entstehen, dass solche verfassungswidrigen Ansichten geduldet werden. Erlaubt sind solche Kennzeichen nur in Ausnahmefällen, etwa wenn sie der Forschung und Lehre dienen oder es sich um Satire handelt.

Die Website der „Nordic Devision“ ist eindeutig ausländerfeindlich. Es ist offensichtlich, dass sich der Seitenbetreiber mit nationalsozialistischen Werten und Motiven identifiziert. Damit spricht er sich gegen in Deutschland gesetzlich verankerte Grundrechte wie die Menschenwürde, den Gleichheitsgrundsatz und die Handlungs- und Meinungsfreiheit aus. Die MA HSH stellte daher einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag fest.

Plattformbetreiber Jimdo nimmt Nordic Devision vom Netz

Sie konnte den Anbieter der Website jedoch nicht identifizieren. Er hatte kein Impressum veröffentlicht, nur die Gruppierung „Nordic Division“ genannt. Die MA HSH wandte sich daher an den Anbieter Jimdo, auf dessen Plattform die Website erstellt wurde. Jimdo entfernte das Angebot umgehend aus dem Netz.

Online-Casinos: Werbung bundesweit verboten

ANGEBOT: Werbespots in TV und Hörfunk

(CI) Rien ne va plus – Nichts geht mehr. Die schleswig-holsteinischen Lizenzen für Online-Casinos sind ausgelaufen. Damit ist Werbung für solche Angebote zurzeit bundesweit verboten.

„Wer wirst du heute sein? Ein Glücksritter?“ „Große Träume? Dann fordere dein Glück heraus!“ „Willkommen in der wunderbaren Casinowelt“

Kommt Ihnen das bekannt vor? Mit diesen Slogans wurden Fernsehzuschauer und Radiohörer zeitweise bombardiert, liefen doch noch Anfang des Jahres zahlreiche Spots, die für Glücksspielplattformen wie „onlinecasino.de“, „verajohn.de“, „wunderino.de“, „drückglück.de“ warben. Mal als seriöse Unterhaltung präsentiert, mal als buntes, fantasievolles Spielparadies - so sollten die Zuschauer und Hörer auf die Internetseiten gelockt werden. Ist diese Werbung erlaubt?

Schleswig-Holstein wird Lizenzen nicht verlängern.

Nein! Werbung für Online-Casinos ist seit Ende Januar auch in Schleswig-Holstein verboten. Denn: Werbung für Glücksspiel ist im Rundfunk und im Internet nur erlaubt, wenn der Anbieter über eine gültige Zulassung in Deutschland verfügt. Spätestens seit Ende Januar 2019 liegt bundesweit für keine Glückspielplattform mehr eine gültige Lizenz vor.

Die Lizenzen erteilen die Glücksspielaufsichtsbehörden der Bundesländer. Sie setzen die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrags um. In Schleswig-Holstein galt bis vor kurzem eine Sonderregelung. Das Land hat 2011 sein eigenes Glücksspielgesetz erlassen und befristete Lizenzen für Online-Casino-Anbieter vergeben. Diese Lizenzen sind spätestens seit Ende Januar 2019 ausgelaufen. Das Innenministerium Schleswig-Holstein teilte der MA HSH im Februar schriftlich mit, dass Verlängerungen nicht möglich seien.

Glücksspielstaatsvertrag gilt noch bis 2021

Die Glücksspielaufsicht hat die Veranstalter und Vermittler von Online-Casinos informiert, dass sie über keine Erlaubnis mehr verfügen. Die MA HSH informierte die von ihr zugelassenen Fernseh- und Radiosender über die aktuelle Rechtslage. Die Sender hatten bereits reagiert und die Werbung aus dem Programm genommen.

Spannend bleibt es trotzdem. 2021 läuft der Glücksspielstaatsvertrag aus. Die Bundesländer diskutieren bereits, wie es weitergehen soll. Laut einer aktuellen Meldung vom 16. Mai hat der Schleswig-Holsteinische Landtag ein Übergangsgesetz beschlossen, das eine „Reaktivierung“ der alten Lizenzen bis März 2021 ermöglichen soll. Eine schriftliche Bestätigung der Glücksspielaufsicht liegt der MA HSH bislang nicht vor.

ZUSATZINFORMATIONEN

„Glückspiel kann süchtig machen“ – dieser Warnhinweis begleitet Werbung auch für erlaubtes Glückspiel nicht ohne Grund. Die Regelungen des Glückspielstaatsvertrags sollen Suchterkrankungen vorbeugen, Kinder und Jugendliche schützen sowie betrügerische und andere kriminelle Machenschaften verhindern.

Dementsprechend ist auch die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel im Fernsehen, Radio und Internet verboten. Glückspielaufsichtsbehörden und Landesmedienanstalten arbeiten hier eng zusammen auf der Basis Gemeinsamer Leitlinien.

Eine Übersicht aller zugelassenen Glücksspielanbieter finden Sie hier.


Ausgabe 2_2018

Hetzvideos und Hassrede auf Facebook, unerlaubte Werbung bei YouTube und Hitlers Machtergreifung als Gesellschaftsspiel: Auch in der neuen Ausgabe des Hingucker finden Sie wieder interessante Fälle aus der Aufsichtspraxis der MA HSH.

Hetzvideo auf Facebook - die MA HSH zieht alle Register

ANGEBOT: Video auf einem Facebookprofil

Eine junge Frau kauert verängstigt auf dem Boden. Ihr nackter Körper ist mit schwarzen Handabdrücken übersäht. Junge Männer mit dunkler Hautfarbe schreiten mit Jubel- und Siegergesten auf den Betrachter zu. Schnitt. „Ägypter vergewaltigt 14-jähriges Mädchen in Hamburg“. Schnitt. Ein schmerzverzerrtes Frauengesicht. Die junge Frau versucht, sich aus der Umklammerung eines Arms, der ihren Hals umschlingt, zu befreien. Der Arm sowie die Hand, die ihre Augenpartie verdeckt, sind von dunkler Hautfarbe. Schnitt. „Grabsch-Attacken auf St. Pauli und am Jungfernstieg“.

Mit diesen und unzähligen weiteren Bildern und Schlagzeilen schürte ein Video Angst und Hass vor Flüchtlingen und Migranten und rief zu Gewalt gegen diese Menschengruppen auf. Es befand sich auf dem Profil eines in Schleswig-Holstein ansässigen Anbieters. Mit einem Mix aus Bildern und einschlägigen Zeitungsschlagzeilen suggerierte es, dass deutsche Frauen in Deutschland nirgendwo mehr sicher seien. Es bezeichnete Flüchtlinge und Muslime einseitig als „Scheinflüchtlinge“, Verbrecher und große Gefahr. Damit wurde die fremdenfeindliche Einstellung des Autors deutlich. Das Video enthielt zudem Ausschnitte aus dem Historien-Film „300“, die kriegerische Abwehrmaßnahmen der Spartaner gegen die Perser zeigten. Mit diesen Filmszenen und der Texteinblendung „Wisst ihr wie die alten Spartaner das geregelt haben“ befürwortete der Autor Gewaltmaßnahmen gegen Flüchtlinge beziehungsweise Muslime. Durch weitere Video-Mitschnitte von Demonstrationen, „Allahu Akbar“ skandierenden Menschen mit Migrationshintergrund, Szenen von Angriffen auf Polizisten und Bildern von leidenden und verzweifelten Frauen schürte der Autor Angst und Hass gegen Flüchtlinge und Muslime. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch rote Blutflecken, die über Bilder und Filmszenen gelegt waren. Die MA HSH bewertete das Video als volksverhetzend gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Der Anbieter des Facebook-Profils war zwar nicht der Autor, er machte sich das Video aber durch den Kommentar „sehr gutes Video“ zu eigen. Auch die Gesamtausrichtung seines Profils machte deutlich, dass er die Aussagen des Videos befürwortete. Denn er zeichnet auf seinem Profil insgesamt ein einseitig negatives Bild von Flüchtlingen und Migranten muslimischen Glaubens. Er veröffentlicht dort Beiträge, die zu Demonstrationen gegen zum Beispiel „Ausländergewalt“ aufrufen beziehungsweise entsprechende Veranstaltungen und Veranstalter bewerben. Außerdem postet er Beiträge über mutmaßliche Verbrechen der vorbezeichneten Bevölkerungsgruppen oder Beiträge, die die Schuld an vermeintlichen Missständen bei der Bundesregierung verorten.

Da ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV zugleich eine Straftat darstellen kann (§ 130 Strafgesetzbuch (StGB)), stellte die MA HSH zunächst Strafanzeige gegen den Anbieter bei der zuständigen Staatsanwaltschaftund leitete zudem ein Verfahren bei der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) ein. Die Staatsanwaltschaft bewertete das Video ebenfalls als volksverhetzend, sah aber von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und stellte das Verfahren im August 2018 ganz ein. Die KJM stellte einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV fest und empfahl der MA HSH, den Fall zu beanstanden und die Verbreitung des Videos zu untersagen. Die MA HSH setzte die Maßnahmen um. Sie beanstandete den Verstoß, untersagte dem Anbieter die Verbreitung des Videos und setzte ein Zwangsgeld fest. Ohne Erfolg. Dieser entfernte das Video nicht aus seinem Profil. Daraufhin wandte sich die MA HSH direkt an Facebook. Das Video wurde umgehend aus dem Profil entfernt.

ZUSATZINFORMATIONEN

Relevante rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV
Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Wenn aus Protest unzulässige Hetze wird: Der Fall „Bürger sagen Nein“

ANGEBOT: Facebookprofil

Eine Deutschlandfahne, darauf die Parole: „Wir sind das Volk“. Negativschlagzeilen prangern Missstände an: „Merkel-Schützlinge sorgen für Überlastung in sächsischen Gefängnissen“ und „Sexualstraftaten von Flüchtlingen: Minister Stahlknecht fordert rigorose Abschiebungen“. Und eine Besserung scheint nicht in Sicht: „Migration – Die Flüchtlingskrise ist noch nicht vorbei“ oder „die nächste Islamisierungswelle rollt an“. Dann Kommentare, in denen sich blanker Hass entlädt:

  • „Dieses Pack wird immer aggressiver. Es muss Schluss sein mit unserer Toleranz“
  • „Genau. Raus mit dem ekligen islamistischen Zecken Dreckspack“.
  • „Drecksviecher Kopfschuss und ins Meer schmeissen“

Die MA HSH stieß im Rahmen ihrer Telemedienrecherche auf dieses Facebook-Profil. Es legte den Fokus einseitig auf Missstände, Verfehlungen und Straftaten, die Flüchtlingen, Ausländern oder Muslimen zur Last gelegt wurden. Das Profil zeichnete damit ein einseitig negatives und zugleich bedrohliches Bild von diesen Bevölkerungsgruppen.

Es kritisierte zudem die Zuwanderungs- und Asylpolitik der Regierung und der etablierten Parteien und stellte ihren Handlungswillen oder ihre Handlungsfähigkeit in Frage. Nur drastische Maßnahmen könnten noch helfen. „Eigentlich geht das nur noch mit einer Revolution, einem Bürgeraufstand“, schlussfolgerte eine Kommentatorin.

Mit seiner Themensetzung war das Profil insgesamt darauf angelegt, Hass zu schüren, der sich dann in den Kommentaren entlud. Unterhalb der Postings, die isoliert betrachtet noch von der Meinungsfreiheit gedeckt waren, äußerten viele Kommentatoren offen ihre Abneigung und Ablehnung oder forderten zügige und drastische Maßnahmen. Dabei überschritten zahlreiche Kommentare die Grenze zur Volksverhetzung. Die Verfasser stellten Flüchtlinge, Migranten und Muslime an den Pranger, beschimpften sie etwa als Schmarotzer und machten sie böswillig verächtlich, indem sie sie beispielsweise als Ungeziefer bezeichneten. Einige riefen sogar unverblümt zu Gewalt gegen sie auf.

Die tendenziöse Ausrichtung des Profils provozierte hasserfüllte und volksverhetzende Kommentare. Der Betreiber löschte diese Kommentare nicht und nahm sie damit zumindest billigend in Kauf. In der Gesamtschau stellte das Profil die angegriffenen Bevölkerungsgruppen pauschal als minderwertig und gefährlich dar und diskreditierte sie damit systematisch. Betreiber und Kommentatoren machten deutlich: Diese Menschen hätten kein Recht, in Deutschland zu sein und müssten notfalls mit Gewalt abgewehrt werden. Die Verfasser stellten den Staat und seine Organe als unfähig und hilflos dar. Sie forderten sogar an einigen Stellen dazu auf, das Recht in die eigene Hand zu nehmen. Die MA HSH bewertete das Profil insgesamt als volksverhetzend gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Sie meldete das volksverhetzende Profil über den privilegierten Meldeweg des Government-Reporting-Channel. Es wurde daraufhin von der Plattform entfernt.

ZUSATZINFORMATIONEN

Relevante rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV:
Angebote sind unzulässig, wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.

Linke Tricks mit Partner-Links

ANGEBOT: Video auf YouTube

In mehreren Videos stellte ein YouTuber unter dem Titel „Günstige Klamotten auf Amazon“ seine Einkäufe bei einem Versandhandel vor. Diese hatte er vorgeblich dort selbst bestellt und bezahlt. Also alles kein Problem, oder?

Leider doch, denn die Produkte wurden in den Videobeschreibungen mit sogenannten Affiliate-Links verknüpft, auf die der YouTuber in den Videos auch immer wieder ausdrücklich hinwies, und die auf Händlerseiten direkt zu dem gezeigten Produkt führten. Bei Affiliate-Links handelt es sich um einen von einem Unternehmen (oft: Amazon) zur Verfügung gestellten Partner-Link mit einem Code, über den der Partner, hier also der YouTuber, eindeutig beim Händler identifiziert und zurückverfolgt werden kann. Sollte ein Besucher einen Partnerlink anklicken und dort etwas erwerben oder andere bestimmte Aktionen durchführen, erhält der Partner vom Händler eine Provision.

Mit dem Setzen dieses Links und dem ausdrücklichen Hinweis darauf, konnte dem YouTuber eine Werbeabsicht unterstellt werden. Schließlich erhielt er für jeden Abverkauf der vorgestellten Produkte, die über die Affiliate-Links zustande kamen, eine Provision. Hinzu kam die pauschal lobende Herausstellung der Produkte. Es ging ihm also nicht nur um das Zeigen seiner Einkäufe. Es ging ihm vielmehr auch darum, möglichst viele Nutzer zum Kauf der Produkte über die Affiliate-Links zu bewegen.

Diese Videos hätten wegen ihrer starken Werbeabsicht mit einer dauerhaften Werbekennzeichnung versehen werden müssen. Darauf wies die MA HSH den YouTuber mehrfach hin. Dieser reagierte nicht. Die MA HSH leitete deshalb ein Beanstandungsverfahren gegen ihn ein. Nach einigem Hin und Her löschte er die Videos. Der Verstoß war damit behoben, die MA HSH konnte das Verfahren einstellen.

Hätte der YouTuber nicht nachgebessert, hätte die MA HSH auch ein Bußgeld verhängen können. Der Rundfunkstaatsvertrag sieht für solche Fälle ein Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.

Also: Auch beim Präsentieren von selbst gekauften Produkten kann eine werbliche Absicht unterstellt werden, vor allem dann, wenn das Produkt angepriesen wird und der Eindruck entsteht, dass der Absatz und Verkauf gefördert werden soll.

ZUSATZINFORMATIONEN

Anhaltspunkte für Werbung können sein:

  • überaus positive Darstellung von Produkten und Marken,
  • Aufforderung zum Kauf,
  • Thematisierung immer derselben Produkte und Marken,
  • fehlender Anlass für eine Veröffentlichung,
  • Nennung von Preisen und Bezugsquellen,
  • Kombination mit Affiliate-Links.

Eine schnelle Auskunft darüber, welche Werbeformen wie zu kennzeichnen sind, gibt der Leitfaden der Medienanstalten „Antworten auf Werbefragen in sozialen Medien“.

Kindersendungen auf YouTube – es ist nicht immer drin, was draufsteht

ANGEBOT: Video auf YouTube

Vor kurzem erreichte die MA HSH eine Beschwerde über ein YouTube-Video, das an einer Hamburger Schule kursierte. Das Video warf bei den Kindern Fragen auf wie „Wer war dieser Hitler?“ oder „Warum müssen wir die Juden ausrotten?“. „Nun sind wir als Eltern gezwungen, mit Siebenjährigen über Massenmord zu sprechen“, schreibt ein Vater. Was überraschte: Es ging dabei nicht etwa um ein Propaganda-Video, sondern um einen Zusammenschnitt von Szenen aus der Serie „SpongeBob Schwammkopf“.

SpongeBob gehört zu den Fernsehlieblingen der Kinder und ist natürlich auch auf YouTube zu finden. Neben normalen Folgen der Serie gibt es dort auch zahlreiche Videos, in denen einzelne Szenen neu vertont und mit zusätzlichen Bildern versehen wurden. Manche von ihnen greifen historische und politische Themen auf. An Kinder richten sich diese Videos oftmals nicht. Die meisten haben keinen nachvollziehbaren Handlungsverlauf: Da singt SpongeBob im einen Moment noch Lieder aus Disneys „Eiskönigin“ und ruft im nächsten Moment „Allahu Akbar“. Die Zusammenschnitte sollen keine Geschichte erzählen, sondern einfach unterhalten.

Im vorliegenden Fall gibt es jedoch auch problematische Szenen. In einer davon lässt der Macher des Videos es so aussehen, als ob eine Trickfigur den Hitlergruß ausführt. Ein Bild von Adolf Hitler wird eingeblendet, im Hintergrund ertönt Hitlers Stimme. „Deutschland, das Volk und das Reich“, schallt es. An einer anderen Stelle ist der Ausruf „Wir müssen die Juden ausrotten“ zu hören – das passt gar nicht in die fröhliche Welt der Kinderserie.

Bei YouTube gibt es viele Inhalte, die für Kinder und Jugendliche unproblematisch sind, zum Beispiel Zeichentrickfilme und -serien. Ob Paddington oder die Minions – auf YouTube ist praktisch alles zu finden, was Kinder gerne schauen. Dementsprechend häufig nutzen sie die Videoplattform. Wie unser Fall zeigt, können Kinder aber auch schnell auf beeinträchtigende Inhalte stoßen, zum Beispiel, wenn sie einfach nach Folgen ihrer Lieblingsserie suchen. Für Kinder ist oft nur schwer erkennbar, ob es sich um eine „richtige“ Folge handelt. Wenn dann auf einmal ein Bild von Adolf Hitler darin vorkommt, können sie dies nicht einordnen. Zusammenschnitte wie im beschriebenen Fall gibt es nicht nur von „SpongeBob“, sondern auch von zahlreichen anderen beliebten Sendungen. Kinder sollten YouTube daher am besten nur gemeinsam mit Erwachsenen nutzen – auch, wenn manche Videos auf den ersten Blick noch so harmlos aussehen.

Vorrangig ist zudem, dass in Deutschland das Zeigen des Hitlergrußes, die Verwendung von Hakenkreuzen und von Hitler-Porträts sowie „Heil-Hitler“-Rufe strafbar sind. Sie zählen zu den Symbolen verfassungswidriger Organisationen und dürfen nur in Ausnahmefällen benutzt werden. Zum Beispiel, wenn es der Forschung oder der Lehre dient oder es sich um Satire handelt. Diese Verwendung gemäß der sogenannten Sozialadäquanzklausel ist in § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

In diesem Fall liegt es auf der Hand, dass das Video keine Nazi-Propaganda verbreiten will. Das muss es aber auch gar nicht, um gegen das Gesetz zu verstoßen. Denn es klärt nicht über die Taten Adolf Hitlers und des NS-Regimes auf oder übt Kritik daran. Das Video dient schlicht und einfach der Unterhaltung des Zuschauers – das reicht nicht aus, um verbotene Kennzeichen zeigen zu dürfen.

Hier konnte die MA HSH nicht ermitteln, wer der Urheber des Videos war. Daher meldete sie die Verstöße direkt an den Plattformbetreiber. YouTube folgte dieser Meldung und löschte das Video schon am darauffolgenden Tag.

Sollten Sie selbst einmal auf ein Video stoßen, das verbotene Kennzeichen enthält, zögern Sie nicht, dies der MA HSH zu melden. Sie wird der Sache auf den Grund gehen.

ZUSATZINFORMATIONEN

Für Kinder im Vor- und Grundschulalter bietet YouTube eine separate App an: „YouTube Kids“. Geboten werden unter anderem Kinderserien, Musikclips und Lernvideos. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Ein Algorithmus wählt aus, welche Videos in der App angezeigt werden. Nur die Videos, die auf der Startseite erscheinen, werden manuell ausgewählt. Auch diese App bietet also keine Garantie für unbedenkliche Inhalte.

scout, das Magazin für Medienerziehung der MA HSH, hat sich die App einmal genauer angesehen. Das Ergebnis und weitere Informationen zu „YouTube Kids“ finden Sie auf scout-magazin.de.

Spielfilm mit Schockszene im Tagesprogramm

SENDUNG: Spielfilm „Jackie“

VERANSTALTER: Sky

Der Präsident der USA und seine Frau sitzen in einem offenen Wagen und werden langsam durch eine Stadt chauffiert. Die Sonne scheint, am Straßenrand stehen viele Menschen. Der Präsident will gerade seinen Hemdkragen richten, als sein Kopf plötzlich von einem Schuss getroffen wird. Spritzendes Blut verdeckt kurz das Bild, dann sieht man das Opfer zur Seite sacken. An seiner Schläfe klafft eine große, blutige Wunde. Dabei ist deutlich erkennbar, dass ein Teil der Schädeldecke fehlt.

Diese Nahaufnahmen aus dem Film „Jackie“, denen noch weitere Aufnahmen der Kopfwunde folgten, waren im November und Dezember 2017 beim Pay-TV-Sender „Sky“ im Tagesprogramm zu sehen. Sie fielen der MA HSH bei Sichtung einer Programm-Stichprobe auf.

Der Film zeigt die Geschehnisse nach dem Attentat auf den US-amerikanischen Präsidenten Kennedy aus Sicht seiner Frau Jacqueline, genannt „Jackie“. Die drastischen Aufnahmen des Attentats sind erst gegen Ende des Films als Rückblende zu sehen. Ansonsten ist die Handlung sehr ruhig inszeniert. Leid, Trauer und Bedrückung aller Beteiligten sind dennoch im gesamten Film deutlich erkennbar. Dies gilt besonders für die Hauptperson „Jackie“, die intensiv unter dem Tod ihres Mannes leidet. Die blutigen Bilder des Attentats wirken wie der gesamte Film sehr realitätsnah. Sie stehen im deutlichen Kontrast zur ruhigen Gesamtdarstellung, was ihre schockierende Wirkung noch verstärkt.

Nach Auffassung der MA HSH können die Bilder des Attentats Kinder unter 12 Jahren nachhaltig verstören, ängstigen und übermäßig belasten. Die ruhige Gesamthandlung kann die Wirkung der Bilder nicht mildern, zumal sie für jüngere Kinder selbst nicht völlig unproblematisch ist. Sie enthält zahlreiche Darstellungen von Leid und Trauer, die auf jüngere Kinder belastend wirken, auch wenn sie die Hintergründe der Handlung noch nicht verstehen können. Im Ergebnis ist der Spielfilm geeignet, Zuschauer unter 12 Jahren übermäßig zu ängstigen und damit in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Die MA HSH bewertete die Ausstrahlung im Tagesprogramm daher als Verstoß gegen die geltenden Jugendschutz-Vorschriften.

Der Sender hatte den Film erst nach den Ausstrahlungen von der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) prüfen lassen. Diese sprach sich in ihrem Gutachten für eine Ausstrahlung im Tagesprogramm aus. Für Ausstrahlungen, die vor der Prüfung durch die FSF stattfanden, gilt das Gutachten jedoch nicht.

Die MA HSH legte den Fall der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vor, die das Prüfergebnis der MA HSH bestätigte. Die MA HSH sprach daraufhin eine förmliche Beanstandung aus.

Der Sender sagte nach der Beanstandung zu, den Film im Tagesprogramm vorerst nur mit Jugendschutz-Vorsperre auszustrahlen.

ZUSATZINFORMATIONEN

Nach § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) dürfen FSK-16-Filme und vergleichbare Sendungen erst ab 22 Uhr ausgestrahlt werden. Bei FSK-12-Filmen muss der Anbieter bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung tragen. Eine Ausstrahlung im Tagesprogramm ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen und muss im Einzelfall geprüft werden. Wird eine Sendung vor der Ausstrahlung von der Selbstkontrolle geprüft, ist eine Beanstandung nur im Ausnahmefall möglich. Eine nachträgliche Prüfung durch die Selbstkontrolle steht einer Beanstandung nicht entgegen. Bei zukünftigen Ausstrahlungen muss der Sender sich jedoch an die Freigabe der Selbstkontrolle halten. Sky versieht als digitaler Pay-TV-Sender seine Sendungen mit einer Jugendschutz-Vorsperre. Die Zuschauer müssen einen PIN-Code eingeben, wenn sie die Sendung sehen wollen. Vorgesperrte FSK-12- und FSK-16-Filme dürfen ganztägig ausgestrahlt werden.


Ausgabe 1_2018

Rechtsradikale Musikvideos, ein Kochrezept mit Schleichwerbung und ein offenherziges Interview mit einer Pornodarstellerin: Für die aktuelle Ausgabe des Hingucker haben wir wieder interessante Fälle aus der Aufsichtspraxis der MA HSH zusammengetragen.

Kann das erlaubt sein? Telefonsexwerbung im Teletext

ANGEBOT: Teletext-Seiten des Fernsehsenders Hamburg 1

„Im Teletext von Hamburg 1 wird schon nachmittags Werbung für Sex und Erotik gemacht. Das sollte doch nicht erlaubt sein“. Die Prüfung dieser Beschwerde ergab: Unter bestimmten Bedingungen ist das erlaubt. Denn im Teletext gelten etwas andere Jugendschutzregeln als im Fernsehen.

Die Beschwerde des Zuschauers war durchaus verständlich, denn das
Teletext-Angebot von Hamburg 1 ist – genau wie bei vielen anderen
Sendern - voll von Telefonsex-Anzeigen. „XXX ohne Anlaufzeit“, „Heißer XXX 20+“, „SMS-Chat mit Camfrauen Live“: Mit solchen Texten wird bereits auf der Eingangsseite des Teletext-Angebots von
Hamburg 1 auf entsprechende Teletext-Seiten verwiesen.

Die Prüfung ergab jedoch, dass die Anzeigen im Teletext von Hamburg 1 recht zurückhaltend gestaltet sind.

„Heißer Telefonservice! Kontakt zu Frauen – Diskret und unkompliziert“, „Frauen aus ganz Deutschland suchen den schnellen Kontakt. Heiße Telefonerotik für nur 99 ct!“, „Du bist ein Mann. Ich bin eine Frau. Ruf’an!“, „Hey, Männer: Zwei heiße Frauen bringen Euch richtig auf Touren“, „Live XXX für nur 50 Cent“

Solche Texte stellen Sexualität indirekt als schnell verfügbare Ware dar, die jederzeit für wenig Geld zu haben ist. Sie sind jedoch sehr allgemein und wenig konkret formuliert. Sexdarstellungen sind nicht enthalten. Solche allgemeinen Formulierungen können Leser ab 12 Jahren nicht nachhaltig negativ beeinflussen. Kinder dieser Altersstufe verfügen bereits über eine gewisse Kritikfähigkeit. Sie sind zumindest bei solchen Texten nicht mehr in der Gefahr, das Bild von Sexualität als schnell verfügbarer Ware unkritisch zu übernehmen und es für allgemein gültig zu halten.

Bei Kindern unter 12 Jahren kann dies noch nicht vorausgesetzt werden. Es besteht daher die Gefahr, dass sie ein problematisches Bild von Sexualität übernehmen.

Fernsehveranstalter müssen bei der Wahl der Sendezeit für solche Inhalte dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung tragen. Warum sind die Telefonsex-Anzeigen im Teletext dann trotzdem schon tagsüber zu sehen?

Ursache ist die gesetzliche Definition des Rundfunkbegriffs. Danach ist das Fernsehen als „Rundfunk“, der Teletext aber als „Telemedium“ einzustufen - auch wenn man per Fernbedienung vom Fernsehprogramm direkt in den Teletext eines Senders gelangt. Für Telemedien gelten jedoch etwas andere Jugendschutzvorkehrungen als im Rundfunk.

Inhalte, die für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet sind, dürfen in Telemedien auch tagsüber verbreitet werden. Einzige Voraussetzung: sie müssen getrennt sein von Angeboten, die für Kinder bestimmt sind. Dies ist im Teletext von Hamburg 1 der Fall. Angebote, die sich an Kinder richten, sind darin nicht zu finden. Da das gesetzliche Trennungsgebot eingehalten wird, liegt kein Verstoß gegen die Jugendschutzvorschriften vor. Auch wenn es sicher nicht wünschenswert ist, dass Kinder im Teletext auf solche Anzeigen stoßen, kann die Medienaufsicht hier also nicht einschreiten.

Grundsätzlich gilt daher auch für das Fernsehen, was für die Mediennutzung im Allgemeinen gilt: Eltern sollten ihre Kinder dabei begleiten und mit ihnen über ihre Medienerlebnisse sprechen. Für das Fernsehen gilt: Die Fernbedienung ist kein Kinderspielzeug!

Grusel-Trailer im Kinderprogramm

ANGEBOT: Nick
SENDUNG: Programmhinweis "Die Nachtwache"

Ein junger Mann und eine junge Frau stehen schweigend in einer nächtlichen Landschaft. Plötzlich reißt die Frau den Mund auf, faucht und entblößt ein Vampirgebiss. Fauchend greift sie den Mann an den Jackenaufschlägen, drückt ihn gegen einen Baum und droht, ihn zu beißen.

„Muss das um diese Zeit wirklich schon sein?“ Mit diesen Worten beschwerte sich ein Vater über einen Trailer, in dem dieser Filmausschnitt zu sehen war. Sein 6-jähriger Sohn hatte den Trailer im Tagesprogramm von Nick gesehen und verängstigt darauf reagiert. Es handelte sich um einen Programmhinweis für die Fantasy-Serie „Die Nachtwache“, die abends ab 20:15 Uhr zu sehen war.

Der Programmhinweis zeigte in sehr schneller Folge eine Reihe von düsteren, unheimlichen Filmausschnitten aus der angekündigten Serie. Sie standen zusammenhanglos nebeneinander und brachen ab, ohne dass eine Auflösung erfolgte. Anschließend wurden die Helden der Geschichte vorgestellt: ein Werwolf, eine Elfe und ein Vampir. Auch sie wirkten ausgesprochen gruselig. Dass diese Gestalten die Geschichte der Serie zum Guten wenden würden, war zumindest für jüngere Kinder nicht eindeutig erkennbar. Für sie blieb ein düsterer, bedrohlicher Gesamteindruck ohne positive Auflösung.

Nach Auffassung der MA HSH war der Programmhinweis aus diesen Gründen geeignet, Zuschauer unter 12 Jahren zu erschrecken, übermäßig zu ängstigen und damit in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Sie kam daher zu dem Ergebnis, dass die Ausstrahlung im Tagesprogramm im Widerspruch zu den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen stand.

Die MA HSH legte den Fall der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vor, die das Prüfergebnis der MA HSH bestätigte. Die MA HSH sprach daraufhin eine förmliche Beanstandung des Trailers aus.

Weitere Maßnahmen waren nicht erforderlich, da der Kindersender die Ausstrahlung der Serie und des Programmhinweises schon nach kurzer Zeit wieder eingestellt hatte.

ZUSATZINFORMATIONEN

Nach § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) können Anbieter ihrer Pflicht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch die Wahl der richtigen Sendezeit nachkommen. In § 5 Absatz 4 JMStV sind folgende Sendezeitgrenzen festgelegt:

23 bis 6 Uhr für Inhalte, die Zuschauer unter 18 Jahren beeinträchtigen können,

22 bis 6 Uhr für Inhalte, die Zuschauer unter 16 Jahren beeinträchtigen können.

Für Inhalte, die nur Zuschauer unter 12 Jahren beeinträchtigen können, ist im Gesetz keine feste Sendezeitgrenze definiert. Der Anbieter muss bei der Wahl der Sendezeit aber dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung tragen. Nach den Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) kommt er dieser Pflicht in jedem Fall nach, wenn er eine Sendezeit zwischen 20 und 6 Uhr wählt. Eine Ausstrahlung vor 20 Uhr ist bei solchen Inhalten jedoch nicht zwangsläufig unzulässig. Ob ein Rechtsverstoß vorliegt, muss jeweils im Einzelfall entschieden werden.

Waterboarding im Selbstversuch eines Radiomoderators

ANGEBOT: Video auf der Internetseite des Senders Radio Hamburg

Waterboarding ist eine international geächtete Verhörmethode, die von Menschenrechtlern als Folter eingestuft wird. Im Januar 2017 hatte US-Präsident Trump in einem Interview mit dem Fernsehsender ABC die Wiederzulassung des Waterboardings befürwortet. Radio Hamburg wollte aus diesem Anlass herausfinden, wie schlimm diese Foltermethode wirklich ist.

Ein Moderator des Senders führte einen Selbstversuch durch, in dem er sich dem Waterboarding „in entschärfter Form“ unterzog. Das heißt, dass der Moderator beim Waterboarding nicht gefesselt war und den Vorgang jederzeit abbrechen konnte. Außerdem war ein Sanitäter dabei, der seinen körperlichen Zustand überwachte. Der Moderator legte sich für das Experiment auf eine improvisierte Liege. Ein Kollege legte ihm ein Tuch über das Gesicht und ließ dann beständig Wasser darüber laufen. Der Moderator brach den Vorgang nach wenigen Sekunden ab, da er keine Luft mehr bekam. Zwei weitere Versuche endeten ebenso schnell. Der Moderator musste husten und sagte, dass die Erfahrung „extrem gruselig“ und „schlimm“ gewesen sei. Trotzdem wirkte er insgesamt nur leicht beeinträchtigt. Die Folgen des Experiments erschienen vergleichsweise harmlos.

Aufgrund dieser Darstellungen wirkte das Video wenig beängstigend. Von ihm ging jedoch eine erhebliche Gefahr aus, da das Experiment sehr leicht nachgemacht werden kann. Das Video war geeignet, Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zur Nachahmung und damit zu einem potenziell gefährlichen Verhalten anzuregen.

Auch der Sender hatte die Nachahmungsgefahr erkannt und das Video mit einem schriftlichen Warnhinweis versehen. Der Hinweis trug die Überschrift: „Bitte nicht nachmachen! – Nichts für Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren“. Darunter war folgender Text zu lesen: „Unser Moderator André Kuhnert hat sich in entschärfter Form dem Waterboarding unterzogen und berichtet euch im folgenden Video davon. Natürlich ist ein Sanitäter dabei. Und: bitte NICHT nachmachen!“ Auch der Moderator selbst wies am Ende des Videos darauf hin, dass er professionelle Unterstützung gehabt habe und forderte die Zuschauer auf, das Experiment „auf gar keinen Fall“ nachzumachen.

Diese Hinweise waren durchaus berechtigt. Allerdings stellten sie keine ausreichende Jugendschutzmaßnahme dar. Der Sender hätte vielmehr durch technische Maßnahmen oder zeitliche Beschränkungen dafür sorgen müssen, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren das Video üblicherweise nicht sehen.

Die MA HSH informierte den Sender über geeignete Schutzmaßnahmen und forderte ihn auf, eine davon für das Video umzusetzen. Der Sender entfernte das Video daraufhin aus seinen Internetauftritten. Weitere Maßnahmen waren daher nicht erforderlich.

ZUSATZINFORMATIONEN

Anbieter müssen Kinder und Jugendliche vor Inhalten schützen, die sie in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können. Nach § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) können sie dies durch eine der folgenden Maßnahmen sicherstellen:

• Zeitbegrenzung: Das Angebot wird nur in einer bestimmten Zeitspanne verbreitet – zum Beispiel nur zwischen 22 und 6 Uhr.

• Zugangsbeschränkung durch technische Mittel, zum Beispiel die Abfrage der Personalausweis-Nummer.

• Programmierung mit einem Alterskennzeichen: Das Angebot wird mit einer speziellen Datei versehen, die eine Alterskennzeichnung enthält (age-de.xml). Computer, auf denen ein anerkanntes Jugendschutzprogramm installiert ist, erkennen die Kennzeichnung und verhindern den Zugriff, wenn der Nutzer noch zu jung ist.

• Trennungsgebot: Bei Inhalten, die nur für Nutzer unter 14 Jahren schädlich sein können, reicht es bei Telemedien aus, wenn die Inhalte von Angeboten für Kinder getrennt sind.

Kochen auf YouTube: Rezept für Schleichwerbung?

ANGEBOT: YouTube-Kanal "Yumtamtam" von Edeka

Kochsendungen sind beliebt – ob im Fernsehen oder auf YouTube. Neulich beschwerte sich allerdings ein Nutzer bei der MA HSH über den YouTube-Kanal „Yumtamtam“, weil dieser mit seinen Videos Schleichwerbung mache. Hinter dem Kanal mit Kochvideos steckt der Lebensmittelhändler Edeka – und in den Kochsendungen werden Produkte von Edeka verwendet. Gekennzeichnet wird dies im Video nicht, nur im Vor- und Abspann ist zu lesen „powered by Edeka“.

Wie für Fernsehen und Radio gelten auch für Internetangebote Werbevorschriften. Danach muss Werbung gekennzeichnet, also für den Nutzer erkennbar sein. Handelt es sich bei dem YouTube-Kanal „Yumtamtam“ also um Schleichwerbung oder eine andere verbotene Werbeform?

Nein – aber warum nicht? In den gesichteten Videos werden weder die Koch- oder Backwaren, die dem Edeka-Sortiment entstammen, noch das Unternehmen selbst namentlich erwähnt, besonders hervorgehoben oder beworben. Die Produkte werden nur als benötigte Zutaten für das Rezept gezeigt, allenfalls Kenner der Eigenmarke können Rückschlüsse auf Edeka ziehen. Das Kochen steht eindeutig im Vordergrund. Um welche Marken es sich bei den Zutaten handelt oder wo es diese zu kaufen gibt, spielt in der Kochsendung keine Rolle. Von Werbung oder Produktplatzierung kann daher nicht gesprochen werden. „Yumtamtam“ ist medienrechtlich als Eigenwerbekanal des Unternehmens zu bewerten, mit dem das Unternehmen über die Video-Plattform YouTube offenbar eine junge Zielgruppe ansprechen will. Die Kennzeichnung „powered by“ entspricht zwar nicht den Empfehlungen der Medienanstalten zur Kennzeichnung von Werbung, aber zusammen mit der grafischen und farblichen Gestaltung des Vor- und Abspanns ist Edeka als Anbieter und Verantwortlicher deutlich zu erkennen.

Die MA HSH konnte in diesem Fall keinen Verstoß gegen Werbebestimmungen feststellen. Wichtig und sinnvoll war die Prüfung des Falls dennoch. Jeder Hinweis trägt dazu bei, die vielen möglichen Arten von Werbung im Netz rechtlich einzuordnen und Schlupflöcher zu entdecken. Ziel ist es, Nutzer vor ungewollter Beeinflussung durch Werbung zu schützen und Anbieter auf ihre Pflichten hinzuweisen. Auf der anderen Seite stellen solche Prüfungen auch eine Sicherheit für die Anbieter dar, die sich korrekt verhalten.

Übrigens müssen nicht nur große Unternehmen Werbung auf YouTube und Co kennzeichnen. Auch Privatpersonen, die Produkte in ihren Videos vorstellen oder besonders in Szene setzen, müssen dies tun. Einen Überblick darüber, welche Werbeformen wie zu kennzeichnen sind, geben die FAQ‘s „Antworten auf Werbefragen in Sozialen Medien“ der Medienanstalten.

SM-Partys in der "Unterwelt": Kein Zutritt unter 18 Jahren!

ANGEBOT: Internetpräsenz einer "Event Location" in Hamburg

Sie ist nackt. Um den Hals trägt sie ein breites Halsband, an dem eine grobe Metallkette befestigt ist. Die Hände sind mit schwarzen Leder-Manschetten hinter dem Rücken gefesselt. Aus der Dunkelheit löst sich eine männliche Gestalt und schreitet auf die wehrlose Frau zu.

Dieses Schwarz-Weiß-Foto befindet sich auf der Internetpräsenz einer Hamburger Event-Location. Die Räumlichkeiten können für Firmen-, Weihnachts- oder Hochzeitsfeiern angemietet werden. Dort finden aber auch sadomasochistische Sex-Partys statt. Eine Rubrik des Internetangebots enthält ausführliche Beschreibungen dieser Partys.

„Die Sklavinnen unterliegen von der ersten bis zur letzten Minute strengen Verhaltensregeln. Nach der Eröffnung des Abends haben sie zu dienen und stehen grundsätzlich den Herren zur Benutzung, also zum erotischen sexuellen Spiel, aber auch zu Abstrafungen zur Verfügung. (…) Alle tragen Handfesseln, um sie jederzeit anketten zu können. (…) Jeder darf sie anfassen, prüfen und zu seiner Lust nutzen. Nach der Benutzung werden sie wieder angekettet und stehen dem nächsten Herren zur Verfügung.“

Eine Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) befand: Das Internetangebot ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu beeinträchtigen. Es enthält eine Rubrik, in der sadomasochistische Sexualpraktiken beschrieben werden. Dort werden Frauen oder Männer als Sexsklaven dargestellt, die von beliebig wechselnden Sexpartnern angekettet, benutzt, und körperlich gezüchtigt oder gedemütigt werden können. Das Angebot stellt die Macht des Stärkeren und die körperliche Unterwerfung und Demütigung des Schwächeren als Lusterlebnis dar.

Erwachsene sind in der Regel in der Lage, Darstellungen von SM-Praktiken zu verstehen und einzuordnen. Sie wissen, dass diese prinzipiell von mündigen Partnern, freiwillig und in gegenseitigem Einverständnis praktiziert werden und dass dabei Regeln befolgt werden, die einen sicheren Umgang gewährleisten sollen. Für Minderjährige sind diese Inhalte jedoch sehr problematisch. Sie verfügen noch nicht über den Erfahrungsfundus von Erwachsenen, können die geschilderten sexuellen Vorgänge deswegen noch nicht verstehen oder einordnen und sich auf diesem Weg von den Inhalten distanzieren. Solche Darstellungen können sie verunsichern, ängstigen oder sogar verstören. Es besteht außerdem die Gefahr, dass Minderjährige aus Unkenntnis ein problematisches Bild von Sexualität übernehmen.

Das Internetangebot verlinkte außerdem noch auf ein Angebot, das von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) sogar als jugendgefährdend bewertetet wurde. Es handelt sich dabei um ein Portal für sadomasochistische Sexualpraktiken, das neben detaillierten Beschreibungen auch pornografische Elemente enthält.

Alle Inhalte waren frei zugänglich. Der Anbieter hatte keine Schutzvorkehrungen getroffen und verstieß damit gegen Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Die MA HSH wies den Anbieter auf die Verstöße hin und forderte ihn auf, sein Angebot nachzubessern. Bei Inhalten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, muss er dafür Sorge tragen, dass sie diese üblicherweise nicht wahrnehmen. Bei jugendgefährdenden Angeboten muss er noch strengere Schutzmaßnahmen treffen. Er muss sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang haben.

Der Anbieter besserte umgehend nach. Er programmierte sein Angebot mit einer Alterskennzeichnung ab 18 Jahren für anerkannte Jugendschutzprogramme und entfernte den Link auf das jugendgefährdende Angebot.

ZUSATZINFORMATIONEN

Jugendschutzprogramme

Für Inhalte, die „nur“ beeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sind, gelten weniger strenge Auflagen. Sie dürfen im Internet verbreitet werden, wenn der Anbieter Vorkehrungen trifft, dass Minderjährige diese üblicherweise nicht wahrnehmen können. Er kann den Zugang dazu zeitlich oder durch ein technisches Mittel begrenzen. Er kann sein Angebot aber auch nach der relevanten Altersstufe (zum Beispiel ab 18 Jahren) so kennzeichnen, dass es von anerkannten Jugendschutzprogrammen erkannt und je nach Einstellung des Programms geblockt werden kann. Anerkannte Jugendschutzprogramme werden nutzerseitig am Computer installiert und geben Eltern die Möglichkeit, Kinder das Internet altersdifferenziert nutzen zu lassen.

Geschlossene Benutzergruppen

Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden so genannte Altersverifikationssysteme (AV-Systeme) beziehungsweise Altersprüfsysteme eingesetzt. Diese müssen eine zuverlässige Volljährigkeitsprüfung und Authentifizierung bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang sicherstellen.

Nein zu rechtsradikalen Musikvideos!

ANGEBOT: Musikvideos auf youtube.com

YouTube sperrt nach MA HSH-Hinweis 112 Videos mit unzulässiger rechtsradikaler Musik für den deutschen Markt.

Knallharte Beats, hektische Gitarrenriffs, gegrölte Texte:

„Also Kameraden es ist an der Zeit
Tretet zusammen zur Einigkeit
Holt das zurück was sie uns gestohlen
also ab nach Tschechien und Polen
Nehmt die Fäuste hoch zu jeder Zeit
und befreit Deutschland
von all dem Leid“

Die „Hingucker“ der MA HSH überprüften im August 2017 systematisch die Veröffentlichung von Alben rechtsextremer Musiker auf YouTube. Sie legten dabei ihr Augenmerk auf Bands und Musiker aus Hamburg und Schleswig-Holstein und auf deren Alben, die bereits von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) als jugendgefährdend und zum Teil als strafrechtlich relevant indiziert wurden. Sie ermittelten so 112 Videos mit Liedern aus indizierten Alben, illustriert mit Kriegsszenen, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Hakenkreuze oder SS-Abzeichen) oder schlicht dem Standbild des Albumcovers. Die Videos waren frei zugänglich.

Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sind absolut unzulässig. Indizierte Alben dürfen je nach Inhalt entweder gar nicht oder nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Die Abbildung der Cover stellte unzulässige Werbung für jugendgefährdende Alben dar.

Die MA HSH wies YouTube auf die unzulässigen Videos hin, worauf das Unternehmen schnell reagierte und die Videos für den deutschen Markt sperrte (Regionalsperre).

86 Prozent aller Jugendlichen nutzen YouTube mindestens mehrmals pro Woche, 56 Prozent sogar täglich. Die Videoplattform YouTube steht bei Jugendlichen folglich sehr hoch im Kurs. Und sie schauen sich dort am liebsten Musikvideos an [JIM-Studie 2016]. Das verwundert nicht, denn Musik nimmt einen hohen Stellenwert in ihrer Lebenswelt ein. Persönliche Musikvorlieben sind Ausdruck von Zugehörigkeit und wichtig für die soziale Integration in den Peergroups. Musik hilft jungen Menschen bei der Identitätsfindung. Spätestens seit der massenhaften Verbreitung von Musik auf Tonträgern sind Jugend- und Musikkultur untrennbar miteinander verwoben. Dies machen sich seit langem auch Rechtsextreme zu Nutze. Musik ist ihr wichtigstes Propagandamittel, die „Einstiegsdroge“ quasi. Die Szene bedient sich dabei auch der Plattform YouTube, um sie zu verbreiten und sich über die Kommentar-Funktion auszutauschen.

Und es funktioniert, wie folgende Nutzerkommentare belegen:

„Bisher das erste Album welches mir von Sturmwehr gefällt... Danke für den Upload!“

„(…) ne gute möglichkeit neue bands und alben zu endtdecken bzw sich alben anzuhören (…)“

Die Tonträger wurden von der BPjM indiziert, weil sie zu Gewalttätigkeit und Rassenhass anreizen oder den Nationalsozialismus verherrlichen oder verharmlosen.

Bevor es den Online-Handel oder YouTube gab, war es schwer für Jugendliche, an indizierte Tonträger zu gelangen, denn diese wurden entweder gar nicht oder nur gegen Vorlage eines Personalausweises gehandelt. Heute sind indizierte Songs und Alben nur noch einen Klick entfernt. Alterskontrolle? In der Regel Fehlanzeige.

Die Regionalsperre der Videos auf YouTube ist daher ein Erfolg. Auch, wenn sie noch keine wirklich sichere Hürde darstellt, da sie mit dem entsprechenden Knowhow umgangen werden kann. Die MA HSH hat aber in ihrem rechtlichen Rahmen alle Möglichkeiten ausgeschöpft und damit vor allem unbeabsichtigte Konfrontationen mit den jugendgefährdenden Videos verhindern können.

ZUSATZINFORMATIONEN

Listenführung der BPjM

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) führt indizierte Medien, je nach Mediengattung und Schweregrad der Jugendgefährdung in verschiedenen Listen. Sie führt zum Beispiel in Teil A alle indizierten Trägermedien (zum Beispiel DVDs oder CDs) auf, soweit diese nach Einschätzung der BPjM keinen strafrechtlich relevanten Inhalt haben. Sie führt in Teil B alle Trägermedien auf, die sowohl jugendgefährdend sind als auch einen möglicherweise strafrechtlich relevanten Inhalt haben.

Informationen zu den Indizierungsverfahren und den Rechtsfolgen erhalten Sie auf der Website der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM).

Tipps

Wenn Sie mehr zum Umgang mit rechtsradikaler Propaganda im Web 2.0 erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Broschüren, die Sie hier kostenlos downloaden können:

Rechtsextremismus hat viele Gesichter
Rechtsextremismus im Netz. Tipps für Eltern
Neonazi-Strategien in Sozialen Netzwerken

Der Mix macht's! Wenn Kritik zu unzulässiger Hetze wird

ANGEBOT: YouTube-Kanal "Doku 2017"

YouTube sperrt nach MA HSH-Hinweis einen Kanal, der gegen Geflüchtete und Ausländer hetzte.

„Die kranke Wahrheit über Flüchtlinge in Deutschland“, „Brutale Ausländer unterdrücken deutsche Schüler“, „Wie viel Kriminelle Flüchtlinge hält Deutschland noch aus“. Der YouTube-Kanal „Doku 2017“ enthielt 18 Videos mit diesen und weiteren alarmierenden Schlagzeilen. Im Fokus standen Geflüchtete und Ausländer.

In den Kommentaren ging die Post ab: „Kriminelle Flüchtlinge ??? Quatsch, das sind alles Fachkräfte und Kulturbereicherer, also die, die IM Erika Merkel so sehr gefordert hat…oder eben scheiß Kanaken“ und „Willkommen Fachkräfte: Vergewaltiger, Schläger, Zigeunergesindel, Messerstecher, Dealer, Dschihadisten....!!!“

Der Kanal stieß durchaus auf Resonanz: Er verzeichnete 1.500 Abonnenten und je nach Video bis zu 632.000 Aufrufe. Jedes einzelne Video wurde unzählige Male kommentiert. Erst bei näherem Hinsehen wurde deutlich: So aktuell waren die Videos gar nicht und sie entsprachen auch nicht dem, was die reißerischen Schlagzeilen nahe legten. Es waren Reportagen oder Dokumentationen über die Auswirkungen der Flüchtlingskrise, über Bandenkriminalität oder eine Schule in einem Problemviertel. Diese wurden zuerst auf öffentlich-rechtlichen Sendern ausgestrahlt (ZDF, Phoenix, ARD, NDR). Die Journalisten beleuchteten dabei ebenfalls Probleme und Missstände, sie ordneten diese aber in einen umfassenden Zusammenhang ein, informierten sachlich und verzichteten auf schlichte Schuldzuweisungen. Wie es sich gehört.

Die Schlagzeile „Die kranke Wahrheit über Flüchtlinge in Deutschland“ befand sich beispielsweise unter einem Mitschnitt der Sendung „Panorama extra: Flüchtlinge - wie Deutschland mit ihnen umgeht“, die im Rahmen eines Themenabends im „Ersten“ am 31. August 2015 lief. Die 44-minütige Sendung beleuchtete die Fragen: „Wie werden Flüchtlinge in Deutschland aufgenommen? Auf welche Hilfsbereitschaft und welche Ablehnung treffen sie? Welche Entscheidungen muss die Politik treffen?“. Die Not der Geflüchteten war Thema. Und die großen Herausforderungen, vor denen die Bevölkerung und die Politik damals standen.

Der Kanal enthielt somit Videos, die für sich genommen sachlich und ausgewogen waren und damit journalistische Standards erfüllten. Der Kanalbetreiber positionierte sich aber durch die tendenziöse Auswahl der Videos und vor allem durch die neuen Schlagzeilen eindeutig gegen Geflüchtete und Ausländer. Er skandalisierte Missstände und wies Geflüchteten oder Ausländern explizit die Schuld zu. An einer sachlichen Darstellung war ihm nicht gelegen. Er provozierte damit hasserfüllte und volksverhetzende Kommentare. Und er entfernte diese nicht.

Die Kommentatoren unterstellten Geflüchteten und Ausländern niedere Motive für ihre Flucht oder ihren Aufenthalt in Deutschland. Sie wurden pauschal als Kriminelle verunglimpft, mit derb abwertenden Bezeichnungen tituliert und damit in ihrer Menschenwürde angegriffen. Einige Kommentatoren forderten zudem zu Willkürmaßnahmen auf: Sie sollten an die Wand gestellt, in Konzentrationslager gesteckt oder zurück ins Wasser geworfen werden. Sie sollten in Frachtschiffen abgeschoben oder ihre Boote versenkt werden.

Der Kanalbetreiber schürte mit diesem Mix eine repressive Haltung gegenüber Geflüchteten oder Ausländern, die den Nährboden für Exzesse gegen sie bereiten kann. Deswegen bewertete die MA HSH den Kanal insgesamt als volksverhetzend und damit als unzulässig. Der Kanalbetreiber verstieß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Da die MA HSH die Identität des Betreibers nicht ermitteln konnte, wandte sie sich an den Plattformanbieter YouTube. YouTube schloss sich der Bewertung an und sperrte den Kanal für den deutschen Markt.

ZUSATZINFORMATIONEN

Relevante rechtliche Grundlagen für die MA HSH

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV

Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine natio¬nale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.


Ausgabe 1_2017

Mediatheken von Fernsehsendern werden immer beliebter. Aber wie sieht es dort mit dem Jugendschutz aus? Antworten finden Sie in der fünften Ausgabe des „Hingucker“.
Wir stellen Ihnen wieder interessante Fälle aus der Medienaufsicht der MA HSH vor. Bei ihrer Prüfung ergeben sich Fragen, die nicht immer leicht zu beantworten sind. Zum Beispiel, wie explizit und grausam Bilder sein dürfen, um Krieg und Terror zu dokumentieren; oder wann in Sozialen Netzwerken Meinungsfreiheit aufhört und Hetze beginnt.

Kinderschutz in Mediatheken? Nur wirksam, wenn Eltern mitmachen!

ANGEBOT: Mediatheken von Fernsehsendern

„Es gab mal Zeiten, da lief so etwas nicht vor 20 Uhr.“ Mit diesen Worten beschwerte sich eine Zuschauerin allgemein über Mediatheken von Fernsehsendern. Dort seien schon tagsüber Sendungen abrufbar, die im Fernsehprogramm erst nach 20 Uhr gezeigt werden dürfen. Sie sprach damit einen Sachverhalt an, der bei vielen Fernsehzuschauern für Verwirrung sorgt.

Fast alle Sender betreiben heute neben ihrem Fernsehprogramm eine Mediathek im Internet. Dort können die Zuschauer Sendungen abrufen, die sie im laufenden Programm verpasst haben. Das ist grundsätzlich ein nützlicher Service. Verwirrend wird es aber beim Jugendschutz: Denn der ist in Mediatheken anders geregelt, als bei der Ausstrahlung im Fernsehen.

Im Fernsehen sorgen Zeitgrenzen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen: Filme mit einer Alterseinstufung ab 16 oder 18 Jahren sind dort nicht vor 22 beziehungsweise 23 Uhr zu sehen. Gewalthaltige Filme mit einer Einstufung ab 12 Jahren werden erst ab 20 Uhr gesendet.

Bei Mediatheken ist die Lage komplizierter. Gewalthaltige Filme mit einer Alterseinstufung ab 12 Jahren dürfen hier auch tagsüber abrufbar sein. Einzige Voraussetzung: sie müssen getrennt sein von Inhalten, die für Kinder bestimmt sind. Für Videos mit einer Freigabe ab 16 oder 18 Jahren gilt diese Regelung jedoch nicht. In diesen Fällen muss der Sender andere Maßnahmen ergreifen. In einigen Mediatheken sind solche Filme daher erst ab 22 beziehungsweise 23 Uhr abrufbar. Andere Mediatheken versehen die Filme mit einer Alterskennzeichnung, die von anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden kann. Diese Maßnahme reicht ebenfalls aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Damit Alterskennzeichen und Trennungsgebot Kinder und Jugendliche tatsächlich schützen können, müssen die Eltern aktiv werden. Und zwar, indem sie ein Jugendschutzprogramm auf dem Gerät ihres Kinds installieren und die richtige Alterseinstellung vornehmen. Tun sie das nicht, können Kinder alle Internetseiten finden, nach denen sie suchen, und frei auf die Inhalte zugreifen - auch auf Filme, die erst ab 16 oder 18 Jahren freigegeben sind.

Für Mediatheken gilt daher, was auch sonst für die Internetnutzung gilt: Kinder und Jugendliche sollten nur mit einem geeigneten Jugendschutzprogramm online gehen.

Ganz andere Maßnahmen sind dagegen nötig, wenn die Familie Streaming-Portale wie Netflix oder Watchever nutzt. Auch hier müssen Eltern aktiv werden und die Schutzmaßnahmen umsetzen, die der jeweilige Anbieter vorsieht. Mehr dazu im scout-Magazin unter Hallo Streaming! Bye-bye Jugendschutz?

Grundsätzlich aber gilt: Einen hundertprozentigen Schutz kann keine Software bieten. Eltern sollten deshalb gerade jüngere Kinder bei der Mediennutzung begleiten und mit ihnen über ihre Medienerlebnisse sprechen.

ZUSATZINFORMATION

Anbieter von Internetseiten können die Inhalte ihrer Angebote mit Alterskennzeichen versehen. Das geschieht durch eine spezielle Datei (age-de.xml). Anerkannte Jugendschutzprogramme erkennen das Alterskennzeichen und sperren die Internetseite, wenn das Kind noch zu jung ist.
Jugendschutzprogramme werden nutzerseitig auf dem Computer installiert – in der Regel von den Eltern. Um ihrem Kind die Nutzung von altersgerechten Internetinhalten zu ermöglichen, müssen sie das Programm einrichten, indem sie die zutreffende Alterseinstellung wählen.
Derzeit ist ein anerkanntes Jugendschutzprogramm verfügbar. Das kostenlose Programm JuSProg kann unter Jugendschutzprogramm.de heruntergeladen werden. Zusätzliche Informationen finden Sie auf der Seite der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

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Aufgestoßen: Schleichwerbung für Sauermilch

VERANSTALTER: Klassik Radio
SENDUNG:
Entspannt durch den Tag mit Fanny Rosenberg
SENDEDATUM:
August 2016

Über das bundesweite Beschwerdeportal programmbeschwerde.de erreichte die MA HSH folgende Kritik an einem Klassik-Radio-Sendebeitrag:
„Es wurde Werbung für das Produkt ‚Müller Kalinka Kefir‘ (ein Sauermilchgetränk) gemacht, dies aber als Information über Kefir als gesunde kaukasische Alternative zu Milch aufgemacht. Dazu wurde eine Frau ‚interviewt‘, die das Produkt und seine Vorzüge mindestens dreimal genannt hat. Werbung wurde hier nicht als solche gekennzeichnet.“

Ungekennzeichnete Werbung im redaktionellen Programm? Das wäre dann ja Schleichwerbung! Tatsächlich ging folgender Beitrag ohne Werbekennzeichnung über den Äther:

Intro:
Erfahren Sie mit Klassik Radio die wahre Geschichte des Kefirs.

Sprecherin:
Man nennt ihn auch den Milch-Champagner, denn ein gut gegärter Kefir, der prickelt so richtig auf der Zunge wie ein Schluck Schampus. […] Wird natürlich nicht nur getrunken in der kaukasischen Steppe, sondern unter anderem auch von unseren Hörern, von Karen Malarik:

Hörerin:
Ich trink gern Sauermilch und trink gern den „Kalinka Kefir“. Ich nehm's gerne beim Bergwandern mit, Sauermilch ist halt bekömmlicher als Milch. Also, was mach ich? Ich kaufe mir „Kalinka Kefir“, packe ihn in den Rucksack und nehme ihn mit zum Wandern. Und das ist halt das, wo ich es am liebsten trinke, wenn man unterwegs ist, wenn man wandert und in der Sonne ist und irgendwo am schönen Plätzchen sitzt und die Aussicht genießt. Und da hab ich den „Kalinka Kefir“, den kann man ja auch wunderschön zumachen durch den Deckel, im Rucksack dabei und genieße ihn auf dem Berggipfel. Das ist eine feine Sache.

Sprecherin:
Ja, und wir bedanken uns dafür, dass Karen Malarik ihre Geschichte mit uns geteilt hat und schenken ihr ein Überraschungspaket von Müller.

Outro:
Erfahren Sie die wahre Geschichte des Kefirs auf klassikradio.de.

Damit hatte Klassik Radio gegen das rundfunkrechtliche Schleichwerbeverbot verstoßen. Doch was genau ist eigentlich Schleichwerbung? Schleichwerbung ist im Gesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag) definiert als „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“

Schleichwerbung liegt also vor, wenn ein Produkt erwähnt oder dargestellt wird, dies mit einer Werbeabsicht des Veranstalters verbunden ist und der Hörer mangels Kennzeichnung über den Werbezweck in die Irre geführt wird.

Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Klassik Radio gab den Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot auch zu, wies eine Werbeabsicht aber zurück.
Der O-Ton sei versehentlich ausgestrahlt worden. Dieser Widerspruch ließ sich anhand der Fakten- und Indizienlage auflösen. Zu gewinnen war ein Überraschungspaket der Molkerei Alois Müller GmbH & Co. KG, die auch den „Kalinka Kefir“ produziert und vermarktet. In Kombination mit der Intensität der Darstellung durch mehrfache ausschließlich positiv umschreibende Erwähnung des Produkts sowie dem beim Zuhörer erweckten Eindruck, „Kalinka Kefir“ sei das einzige Kefir-Produkt (Alleinstellungsmerkmal) lagen Indizien für eine Werbeabsicht des Veranstalters vor.
Dabei war es unerheblich, dass die Äußerungen von einer Hörerin stammten. Klassik Radio hatte diesen O-Ton bewusst ausgewählt und in einer bearbeiteten Fassung ausgestrahlt.

Außerdem war „Müller Kalinka Kefir“ im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gewinnspiel nicht nur Werbekunde (Werbespots), sondern auch Sponsor einer weiteren Sendung. Das ließ die Annahme zu, dass das Kefir-Gewinnspiel als Teil einer Marketingkampagne zu Werbezwecken für „Müller Kalinka Kefir“ platziert war.

Klassik Radio räumte den Rechtsverstoß ein und akzeptierte die förmliche Beanstandung.

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Auch Dominas müssen sich dem Jugendmedienschutz beugen

ANGEBOT: Webdomain einer Domina

Eine Frau in hautengem Lacklederoutfit, Reitgerte in der Hand, blickt uns mit weit geöffneten Augen und undurchdringlicher Miene an. „Lass dich verführen in meine bizarre Welt! Erlebe ekstatische, erniedrigende und schmerzhafte Momente!“ lockt sie.

Wir befinden uns auf der Webdomain einer Domina. Schummrige Räume, Männer, auf Stühlen fixiert, beängstigende Apparaturen. Die Domina gibt Einblicke in ihre Arbeitsweise und einen Vorgeschmack auf die kostenpflichtigen Bilder und Videos, die den Besucher im Mitgliederbereich des Angebots erwarten. Der Jugendmedienschutz blieb dabei leider auf der Strecke.

Dabei hatte die Domina die Jugendschutzrelevanz ihres Angebots durchaus erkannt und erste Maßnahmen ergriffen. Sie hatte ihr Angebot für Jugendschutzprogramme mit dem Label „ab 18“ und damit als ungeeignet für Minderjährige gekennzeichnet. Diese Maßnahme reichte aber nicht aus. Denn schon der frei zugängliche Vorschaubereich ihres Angebots enthielt pornografische Bilder und Videos. Diese zeigten sexuelle Handlungen und sadomasochistische Praktiken detailliert und fokussiert. Und für pornografische Inhalte gelten nun mal strengere Regeln: Anbieter müssen mit einem Altersverifikationssystem sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang zu solchen Angeboten haben. Das war hier aber nicht der Fall.

Deswegen, so befand eine Prüfgruppe der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), verstieß das Angebot der Domina gegen Normen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) und zugleich gegen das Strafgesetzbuch. Denn wer in Deutschland Minderjährigen pornografische Inhalte zugänglich macht, verstößt nicht nur gegen Bestimmungen des JMStV. Er oder sie begeht damit auch eine Straftat.

Die Domina hatte ihren Wohnsitz in Hamburg. Die damit zuständige MA HSH ergriff die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen: Sie zeigte den Fall bei der Staatsanwaltschaft an und leitete parallel ein medienrechtliches Verfahren gegen die Anbieterin ein. Sie wies die Domina auf die Verstöße hin, belehrte sie über die erforderlichen Maßnahmen und gab ihr Gelegenheit, nachzubessern oder Stellung zu nehmen. Als keine Reaktion erfolgte, beanstandete die MA HSH den Verstoß förmlich und untersagte der Domina die rechtswidrige Verbreitung von pornografischen Inhalten. Die Domina besserte ihr Angebot aber erst nach, als die MA HSH ein Zwangsgeld androhte. Sie entfernte die pornografischen Inhalte aus dem Vorschaubereich des Angebots. Das Angebot wird nun rechtskonform verbreitet.

Das Strafverfahren gegen die Anbieterin wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.

ZUSATZINFORMATION

Die MA HSH wurde auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 JMStV aktiv:
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV besagt: „Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie in sonstiger Weise pornografisch sind“.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV besagt: „In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe)“.

Geschlossene Benutzergruppen / Altersverifikationssysteme

Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden so genannte Altersverifikationssysteme (AV-Systeme) bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt. Diese müssen eine zuverlässige Volljährigkeitsprüfung und Authentifizierung bei jedem einzelnen Nutzungsvorgang sicherstellen. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Jugendschutzprogramme

Für Inhalte, die „nur“ beeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sind, gelten weniger strenge Auflagen. Sie dürfen im Internet verbreitet werden, wenn der Anbieter Vorkehrungen trifft, dass Minderjährige diese üblicherweise nicht wahrnehmen können. Er kann den Zugang zeitlich oder durch ein technisches Mittel begrenzen. Er kann sein Angebot aber auch nach der relevanten Altersstufe (zum Beispiel ab 16 oder ab 18 Jahren) so labeln, dass es von anerkannten Jugendschutzprogrammen erkannt und je nach Einstellung des Programms geblockt werden kann. Anerkannte Jugendschutzprogramme werden nutzerseitig am Computer installiert und geben Eltern die Möglichkeit, Kinder das Internet altersdifferenziert nutzen zu lassen. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

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Der gute Zweck heiligt nicht jedes Mittel - YouTube sperrt elf Gräuelvideos

ANGEBOT: YouTube

Eine wacklige Handy-Kamera schwenkt langsam über den Schauplatz. Tote Männer liegen im Gras verstreut. Einem Opfer fehlt das rechte Auge, mehrere Körper sind verkohlt, einer brennt noch. Ein Kriegsschauplatz in Südkurdistan, so die Hintergrundinfo. Das Video dokumentiert eine erfolgreiche Kampfhandlung der Peschmerga gegen IS-Kämpfer. Der Nutzer stellte das Propagandavideo bei YouTube ein, um, so schrieb er, die Schrecken des Krieges anzuprangern.

Die MA HSH prüfte insgesamt elf vergleichbare Videos. Diese zeigten detailliert, fokussiert und ungefiltert Menschen, die schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt waren, oder grausame und unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, wie zum Beispiel brutale Enthauptungen.

Die Richtlinien von YouTube erlauben solche Videos, wenn sie einen tagesaktuellen oder dokumentarischen Informationswert haben und der Nutzer ausreichend Informationen zur Verfügung stellt, damit der Zuschauer diese Videoinhalte richtig einordnen kann. Doch was die YouTube-Richtlinien noch erlauben, ist nach deutschem Recht nicht immer zulässig.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) schreibt nämlich vor, dass man mit sensiblem Bildmaterial maßvoll umgehen muss. Die Visualisierung der grausamen Handlungen und schweren Verletzungen in den Videos war aber alles andere als maßvoll. Sie ging deutlich über das hinaus, was nach dem Gesetz noch zulässig sein kann. Die Videos stellten die Opfer und ihr Leid in Nahaufnahme zur Schau. Sie instrumentalisierten ihre Wunden und ihr Leid zur Verdeutlichung einer Botschaft und würdigten die Opfer damit zu Objekten und zu einem bloßen Mittel zum Zweck herab. Diese lang ausgespielten Leidens- oder Gewaltdarstellungen verletzten die Menschenwürde der Opfer.

Die YouTube-Nutzer gaben an, Kriegsgräuel dokumentieren und anprangern zu wollen. Keiner dieser Zwecke konnte aber die Veröffentlichung dieser grausamen Szenen legitimieren. Sie hätten auch mit weniger drastischem Bildmaterial erreicht werden können. Bereits wenige, verpixelte, unbewegte Bilder beispielsweise hätten die Botschaft hinreichend transportiert, ohne dass dabei die Menschenwürde der Opfer verletzt worden wäre. Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung dieser Darstellungen war somit nicht erkennbar.

Grundsätzlich gilt: Die Grenze des Zulässigen wird bei lang ausgespielten, ungefilterten Nahaufnahmen von Gewalthandlungen oder Kriegsgräuel überschritten, unabhängig von der Absicht der Verbreitung.

YouTube hatte die Jugendschutzrelevanz der Videos bereits erkannt. Die Videos waren mit einem Warnhinweis versehen worden und erst nach Anmeldung sichtbar, für Nutzer im Übrigen, die bei der Anmeldung angaben, volljährig zu sein. Diese Maßnahme stellt jedoch keine ausreichende Jugendschutzmaßnahme nach dem JMStV dar. Solche Videos dürfen in Deutschland nämlich gar nicht verbreitet werden. Die Schutzwirkung ist außerdem minimal, da YouTube Altersangaben nicht verifiziert.

Die MA HSH teilte dem US-amerikanischen Unternehmen ihre Rechtsauffassung mit und bewirkte, dass die elf Videos für Deutschland gesperrt wurden.

ZUSATZINFORMATION

Relevante Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 JMStV

Angebote sind unzulässig, wenn sie grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV

Angebote sind unzulässig, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.

Der in § 4 Abs. 1 Nr. 5 und 8 JMStV verwandte Begriff der „Menschenwürde“ ist gleichbedeutend mit dem Ausdruck „Würde des Menschen“ in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist unter der Menschenwürde der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen zu verstehen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt.

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Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!? MA HSH geht gegen Volksverhetzung im Netz vor

ANGEBOT: Facebook-Profile

Ja, viele Dinge darf man noch sagen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist aber kein Freibrief für ausländer- und islamfeindliche Hetze im Netz.
„Auf jeden neugeborenen Deutschen kommen fünf neue Ausländer. Das sind 4 Vergewaltiger und 1 Kopfabschneider !!!“
„Das Pack sollte man ausrotten“.
„dreckige Schweine …. entmenscht!“
„Abschaum der Menschheit, Gäste in unserem Land!“
Die MA HSH sichtete auf dem Facebookprofil einer sog. Bürgerwehr in Schleswig-Holstein unter anderen die oben genannten Kommentare. Die MA HSH befand: Diese Äußerungen sind nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Jeder Mensch hat in Deutschland das Recht, frei zu sagen, was er denkt und andere von seiner Meinung zu überzeugen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist eine hohes Gut und im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verankert. Dieses gilt es zu schützen und zu verteidigen. Das heißt aber nicht, dass wir völlig uneingeschränkt alles twittern oder posten dürfen, was uns so in den Sinn kommt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung endet da, wo die Rechte anderer Mitbürger verletzt werden, zum Beispiel bei Hetze gegen Geflüchtete, Migranten und Muslime.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) bestimmt in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, welche Erscheinungsformen von Hetze als Symptom von Hass unzulässig sind:
„Angebote sind unzulässig, wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dassTeile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.“

Der Wortlaut dieser Norm entspricht in etwa dem Wortlaut des § 130 Strafgesetzbuch (StGB). Der Gesetzgeber will mit diesen Gesetzesnormen alle Bevölkerungsgruppen davor schützen, zum Objekt von Hass- und Gewaltreden oder in ihrer Menschenwürde angegriffen zu werden. Er will mit diesen Normen bereits im Vorfeld verhindern, dass ein Meinungsklima entsteht, in dem bestimmte Menschen aggressiv ausgegrenzt werden und sie Gefahr laufen, auch zu Opfern physischer Gewaltanwendung zu werden. Geschützte Rechtsgüter sind die Menschenwürde der Betroffenen und der öffentliche Friede. Die Störung des öffentlichen Friedens muss dabei nicht tatsächlich eintreten. Es reicht aus, wenn die Inhalte bereits dazu geeignet sind, eine Störung des öffentlichen Friedens herbei zu führen.

Bei der Entscheidung, ob Äußerungen im Internet noch von der freien Meinungsäußerung gedeckt sind, muss also zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern abgewogen werden. Eine sachliche, wahrheitsgemäße Berichterstattung zum Beispiel kann noch nicht als Aufstacheln zum Hass angesehen werden, auch wenn sie klar erkennbar in tendenzieller Absicht erfolgt und geeignet ist, ein feindseliges Klima gegen einen Teil der Bevölkerung zu schaffen. Hass bedeutet in diesem Zusammenhang „eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil“. Die Grenzziehung, ab welcher Schwelle ein solches Aufstacheln zum Hass vorliegt, bedarf einer genauen Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.

Zurück zu unserem Einzelfall: Die oben zitierten Äußerungen sind nicht mehr vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. „Ausländer“ und „Geflüchtete“ stellen „Teile der Bevölkerung“ im Sinne der oben genannten Normen dar. Die Autoren greifen sie im Kern ihrer Persönlichkeit an, indem sie sie verunglimpfen, als unterwertig darstellen und ihnen unterschwellig oder ausdrücklich das Lebensrecht in der Gemeinschaft abstreiten. Im ersten Zitat werden Ausländer pauschal als Verbrecher (Sexualstraftäter und Mörder) verleumdet. Der Autor des zweiten Kommentars verunglimpft Geflüchtete als „Pack“ und ruft zu Willkürmaßnahmen („ausrotten“) gegen sie auf. In den beiden anderen Kommentaren werden Geflüchtete mit Tieren gleichgesetzt oder als „Abschaum“ herabgewürdigt.

Diese Äußerungen im Kontext eines tendenziell ausländerfeindlichen Facebookprofils verletzen die Menschenwürde von Ausländern und Geflüchteten, stacheln zum Hass gegen sie auf und propagieren eine aggressive Ausgrenzung. Diese Kommentare sind nach Ansicht der MA HSH dazu geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und erfüllen deswegen den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB). Deswegen stellte die MA HSH eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Ein medienrechtliches Vorgehen wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV war nicht mehr erforderlich. Das Profil ist mittlerweile vom Netz.

Dieses Facebook-Profil ist nur ein Angebot unter vielen, die die MA HSH in den letzten Monaten prüfte. Anbieter sind Mitglieder von Bürgerwehren, Rechtspopulisten oder Rechtsextreme. Sie beklagen eine vermeintlich einseitige, staatlich gelenkte Berichterstattung durch die „Mainstream“-Medien. Sie geben vor, „alternative“ Nachrichten verbreiten zu wollen, bedienen sich dabei aber aus den sogenannten „Mainstream“-Medien, soweit es sich um Artikel handelt, die ihrer Sichtweise entsprechen. Einige Beiträge stammen aber auch aus rechtspopulistischen oder rechtsextremen Quellen. Die Ausrichtung ist tendenziell ausländer- und islamfeindlich, die Vorgehensweise simpel: Sie veröffentlichen einseitig negative Beiträge über Menschen mit Migrationshintergrund, Asylsuchende, Geflüchtete oder Muslime und prangern die Flüchtlings- und Asylpolitik der Bundesregierung an. Die Angebote sind in der Regel rechtlich noch nicht zu monieren, auch wenn ihre tendenzielle Absicht geeignet ist, ein feindseliges Klima gegen die oben genannten Bevölkerungsgruppen zu schaffen.

Wenn Anbieter aber hasserfüllte Kommentare, wie die oben beschriebenen, provozieren und sie nicht aus ihren Angeboten entfernen, verstoßen sie gegen Normen des JMStV und StGB. Die MA HSH geht auch weiter gegen solche Angebote vor, sobald sie Kenntnis von ihnen erhält.

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MA HSH an WhatsApp: Bitte melden, Impressum fehlt!

ANGEBOT: whatsapp.com

Die MA HSH erhielt den Hinweis eines Nutzers von WhatsApp, dass auf der Internetseite www.whatsapp.de, die bei Eingabe automatisch auf die deutschsprachigen Seiten von whatsapp.com führt, kein vollständiges Impressum vorhanden sei.

Gut 700 Millionen Nachrichten werden täglich per WhatsApp in Deutschland verschickt. Die Nutzer tauschen sich mit Familienmitgliedern, Freunden und Kollegen aus. Sie verschicken Nachrichten, Fotos und Videos oder telefonieren über WhatsApp – schnell und unkompliziert. Für die Nutzer ist es wichtig zu wissen, wer Anbieter dieses Dienstes ist. Denn mit der Installation auf dem Smartphone erhält WhatsApp zum Beispiel Zugriff auf das Telefonbuch im Handy. Zudem sammelt die App unter anderem Geräte- und Verbindungsdaten, wie Informationen zum Hardware-Modell und die IP-Adresse.

Den Namen und die Kontaktdaten des Anbieters findet der Nutzer üblicherweise im Impressum, was bei WhatsApp unvollständig war. Bei WhatsApp handelt es sich zwar um einen US-amerikanischen Großkonzern, der aber nicht im luftleeren Raum agiert. Da WhatsApp eine deutsche Domain, also Internetadresse, besitzt, nämlich whatsapp.de, ist bei der zentralen Registrierungsstelle für deutsche de-Domainadressen, der Denic, ein administrativer Ansprechpartner mit Sitz in Hamburg genannt. Diesen informierte die MA HSH über die Notwendigkeit, das Impressum unter whatsapp.de beziehungsweise whatsapp.com zu vervollständigen.

Der Anbieter WhatsApp reagierte umgehend und ergänzte die fehlenden Angaben im Impressum.
Das korrekte WhatsApp-Impressum findet sich nun unter whatsapp.com/contact/. Aus MA HSH-Sicht eine erfreuliche Nachbesserung durch einen kooperativen Global Player.

ZUSATZINFORMATION

Die MA HSH überprüft das Impressum von Internet-Anbietern, die in Hamburg oder Schleswig-Holstein ansässig sind. Weitere Informationen unter ma-hsh.de.

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Ausgabe 2_2016

Auch die vierte Ausgabe des „Hingucker“ hat es wieder in sich: Sie befasst sich unter anderem mit Folterszenen im Videospiel, Nazi-Propaganda auf YouTube oder dem Risiko sexueller Belästigung im Internet. Fünf von sieben konkreten Prüffällen beruhen auf Beschwerden aufmerksamer Zuschauer und -hörer. Wenn auch Ihnen beim Fernsehen, Radiohören oder Surfen im Netz etwas auffällig erscheint oder Sie Fragen haben, dann melden Sie sich gern bei uns!

Verbotenes Videospiel im Internet-Fernsehen

VERANSTALTER: Rocket Beans TV
SENDUNG: Let‘s Play - Left 4 Dead 2
SENDEDATUM: November 2015

„Der Online-Sender Rocket Beans TV hat im Rahmen der Sendung „Let‘s play“ das Computerspiel „Left 4 Dead 2“ live präsentiert. Neben der deutschen Fassung wurde auch die internationale Version vorgespielt. Diese befindet sich auf Liste B der von der BPjM indizierten Medien. Zusätzlich ist diese Version bundesweit nach §131 StGB beschlagnahmt.“

Mit dieser Beschwerde wies ein Zuschauer zu Recht darauf hin, dass in einer Sendung des Internet-Senders Rocket Beans TV ein indiziertes Videospiel zu sehen war. In der Sendung wurde gezeigt, wie zwei junge Männer – mit je einem Computer – das Videospiel „Left 4 Dead 2“ spielten. Das Spiel ist ein sogenannter „Ego-Shooter“ - das heißt, die Spieler sehen das Geschehen auf dem Bildschirm aus der Perspektive der von ihnen gespielten Figur. Inhalt des Spiels ist der bewaffnete Kampf gegen massenhaft angreifende Zombies.

Gemeinsam mit mehreren Teamkollegen müssen die Spieler sich durch die Spielumgebung bewegen, um ein Fluchtfahrzeug zu erreichen und so endgültig zu entkommen. Auf ihrem Weg werden die Spielfiguren von zahllosen menschenähnlichen Zombies angegriffen und metzeln diese mit brutaler Waffengewalt nieder. Alternativen zur Waffengewalt gegen die Zombies gibt es im Spiel nicht.

Der Sender zeigte den Ablauf des Spiels in voller Bildschirmgröße und wechselte dabei zwischen den Perspektiven der beiden Spieler hin und her. Die Bilder von ihren Rechnern zeigten im Prinzip dieselbe Spielhandlung, unterschieden sich aber in einem wesentlichen Punkt: Der Moderator spielte eine Version des Spiels, die in Deutschland ab 18 Jahren freigegeben ist. Sein Studiogast dagegen spielte eine Version, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen (indiziert) und nach Beschluss eines Amtsgerichts beschlagnahmt worden war. Die Spielsequenzen von seinem Rechner zeigten drastische und selbstzweckhafte Gewaltdarstellungen mit blutigen Details.

So war in dieser Version unter anderem zu sehen, wie der Spieler Zombies mit der Axt angriff und dabei Schädel und Gliedmaßen abtrennte. An anderer Stelle wurde gezeigt, wie Zombies mit einer Bombe getötet wurden, wobei Gedärme und Körperteile durch die Luft flogen.

Damit zeigte die Sendung sämtliche Inhalte, die ursprünglich zur Indizierung und Beschlagnahme des Spiels geführt hatten. Für solche Sendungen gilt nach den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ein absolutes Ausstrahlungsverbot.

Die MA HSH bewertete den Fall als Verstoß gegen den JMStV und legte ihn der zuständigen Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vor, die der MA-HSH-Bewertung folgte. Die MA HSH sprach daraufhin eine förmliche Beanstandung gegenüber dem Sender aus. Der Sender hat den Verstoß eingeräumt und sofort Maßnahmen ergriffen, um vergleichbare Vorfälle für die Zukunft auszuschließen. Weitere Aufsichtsmaßnahmen gegen den Sender waren daher nicht erforderlich.

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Missglücktes Interview im Radio: Drahtseilakt mit "Nazi-Rapper"

VERANSTALTER: delta radio
SENDUNG: Talk-Sendung „Facetalk“
SENDEDATUM: Oktober 2016

„Deutschland – dein Land“ – das war das Thema der Live-Sendung „Facetalk“, die am 9. Oktober 2016 zeitgleich bei verschiedenen Radiosendern zu hören war - darunter auch im Programm von delta radio. Die Moderatoren redeten am Telefon mit Hörern und einigen vorab eingeladenen Interviewpartnern darüber, was Deutschland für sie bedeutet. Unter anderem sprachen sie auch mit einem rechtsextremen Rapper, der in seinen Songtexten antisemitische, rassistische und volksverhetzende Inhalte verbreitet. Begründung: Man müsse mit jedem reden, denn Ausgrenzung trage nur zur weiteren Radikalisierung der ausgegrenzten Personen bei. Das Interview führte zu zahlreichen Beschwerden und kritischen Presseartikeln.

Auch bei der MA HSH war eine Beschwerde über das Interview eingegangen. Der Beschwerdeführer gab an, dass darin unkommentierte rassistische und antisemitische Aussagen zu hören gewesen seien. Das konnte die MA HSH nach Prüfung der Sendung allerdings nicht bestätigen.

Zwar waren im Interview mit dem Rapper sehr kritikwürdige Aussagen zu hören. Unter anderem behauptete er, dass Deutsche gezwungen seien, sich an ihre „ausländischen Gäste“ anzupassen, dass deutsche Jugendliche ständig durch ausländische Jugendliche drangsaliert würden und dass den Deutschen ihre „eigene Identität“ „ausgetrieben und aberzogen“ werde. Eindeutig extremistische und diskriminierende Äußerungen waren von ihm jedoch nicht zu hören. Zudem machten die Moderatoren deutlich, dass sie die Standpunkte ihres Gesprächspartners keinesfalls teilen. Die Ausstrahlung des Interviews hat daher nicht gegen das Medienrecht verstoßen.

Dem Rapper gelang es jedoch, das Interview zur positiven Selbstdarstellung zu nutzen. Er stellte sich als toleranten Menschen dar, der mit jedem rede, der ihm sachlich gegenübertrete. Den Moderatoren gelang es nicht, die kritikwürdigen Äußerungen ihres Interviewpartners angemessen zu hinterfragen.

Vor allem versäumten sie es, ihn kritisch mit den Inhalten seiner jugendgefährdenden Texte zu konfrontieren, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) sogar als Verstoß gegen das Strafrecht bewertet werden. Der Rapper konnte sich weitgehend unwidersprochen positiv selbst darstellen und auf diese Weise auf sich und seine Musik aufmerksam machen. Insgesamt ist das Interview daher journalistisch missglückt.

Aus Sicht der Programmbeobachtung ist es zentral, sehr genau zu prüfen, was tatsächlich Gegenstand einer Sendung ist und was nicht. Die MA HSH konnte feststellen, dass die Programmbeschwerde aus den oben genannten Gründen zwar nachvollziehbar war, aber kein Rechtsverstoß vorlag. Während der laufenden MA HSH-Prüfung schloss sich delta radio der Kritik an dem Interview an und beendete von sich aus die weitere Übernahme der Sendereihe in sein Programm.

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Ist Tabakwerbung eigentlich im Radio erlaubt? Nein!

VERANSTALTER: Klassik Radio
SENDUNG: Werbung für Tabakerzeugnisse
SENDEDATUM: Dezember 2015

„Ist Tabakwerbung eigentlich im Radio erlaubt? Klassik Radio bietet auf seiner Internetseite unter der Rubrik „Beste Adressen“ eine Plattform, auf der Unternehmen werben können, parallel zu den Radiospots. Auf dieser Seite ist auch die Werbung des Unternehmens xxx.de zu sehen; verbunden mit einem direkten Link zu deren Onlineplattform. Ist das denn gestattet? Bitte seien Sie so freundlich und prüfen Sie, ob hier widerrechtliches Verhalten vorliegt.“

Diese Anfrage eines Zuhörers erreichte die MA HSH, die den Sachverhalt umgehend überprüfte. Und tatsächlich: Klassik Radio strahlte im Radioprogramm die Werbesendung „Beste Adressen“ aus, die Werbung für einen Onlineshop und die dort erhältlichen Tabakerzeugnisse enthielt.

Der Werbebeitrag hatte folgenden Wortlaut:

„Gönnen Sie sich eine Auszeit und schmecken Sie die kubanische Sonne. Finden Sie edle Zigarren aus 100 Prozent Handarbeit und Zubehör auf xxx.de. Jetzt 5 Euro geschenkt mit dem Code Klassik Radio auf xxx.de.“

Na und? Wer wird denn da gleich in die Luft gehen? Viel Rauch um nichts? Von wegen!

Tabakkonsum kann Krebs verursachen und zu Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie chronischen Atemwegserkrankungen führen. Das ist medizinisch belegt. Kurzum: Rauchen gefährdet die Gesundheit.

Werbung für Tabakerzeugnisse ist im Fernsehen und im Radio deshalb absolut und ohne jede Ausnahme verboten, genauso wie in Internetangeboten, die an die Allgemeinheit gerichtet sind.

Da Klassik Radio bundesweit sendet, musste die MA HSH den Fall der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vorlegen. Die ZAK ist ein gemeinsames Gremium der Landesmedienanstalten, das über Aufsichtsmaßnahmen bei bundesweiten Sendern entscheidet. Die ZAK stellte einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse fest. Gleichzeitig beschloss die ZAK, das Verfahren einzustellen, da Klassik Radio den Verstoß sofort und uneingeschränkt eingeräumt und die Werbung aus dem Programm bzw. von der Internetseite genommen hat.

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Der erste Flirt im Internet und das Risiko sexueller Belästigung

ANGEBOT: bravo.de

Der Schutz von Heranwachsenden gehört zu den wichtigsten Aufträgen unserer Gesellschaft. Im Internet ist dies eine besondere Herausforderung. Das Jugendmagazin bravo.de zeigte zwar erst, wie ein behutsamer Zugang zu den Themen der Pubertät gelingen kann, unterschätzte dann aber die Gefahren unkontrollierter Kommunikation im Internet.

Gleich ist es soweit. Die dreizehnjährige Mathilde schaut angespannt und vorfreudig in den Spiegel. Sie ordnet ihr widerspenstiges Haar. Dann geht sie viel zu früh in den Park. Sie will Lars treffen. Sie hat ihn im Internet auf einer Seite für Kinder und Jugendliche kennengelernt. Wochenlang hatten sie gechattet und immer intimere Details ausgetauscht. Er ist 14, hatte schon eine Freundin und sieht, wie Mathilde findet, ziemlich gut aus. Sie wartet am abgemachten Treffpunkt auf der Bank. Die letzten Jogger verlassen den Park. Ein vielleicht 50-jähriger Mann setzt sich zu Mathilde. Er hält die sich windende Mathilde fest und beginnt sie zu küssen. Es ist Lars.

Die Geschichte von Lars und Mathilde ist fiktiv, doch zeigt sie eine reale Gefahr. Im Internet trifft Neugier und eine sich entfaltende Sexualität auf die Anonymität des Netzes. Jugendmagazine wie das in Hamburg ansässige bravo.de tragen hier eine große Verantwortung. Sie wollen die Wünsche der Heranwachsenden bedienen und müssen sensible Themen behutsam und präventiv behandeln. Dabei müssen sie auch wirksamen Schutz vor solchen Erwachsenen bieten, die versuchen, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen wie Mathilde auszunutzen.

In den vergangenen Jahren hatte die MA HSH gelegentlich Beschwerden über bravo.de erhalten. Entwicklungsbeeinträchtigende und pornografische Inhalte würden dort frei zugänglich präsentiert. Die Beschwerden erwiesen sich jedoch nach MA HSH-Prüfung als unbegründet.

Im Frühjahr 2016 stellten MA HSH und die Organisation jugendschutz.net jedoch fest, dass das Forum und die Kommentarmöglichkeit von bravo.de als Flirtplattform mit eindeutig sexuellen Formulierungen genutzt wurden. Festgestellt wurden auch pornografische Bilder und Texte. Eine Moderation oder Kontrolle fand offenkundig nicht statt.

Ältere Männer und Heranwachsende versuchten sexuelle Kontakte herzustellen (Cyber Grooming) und stellten ihre Kontaktdaten von Messaging-Diensten (Kik, WhatsApp) offen einsehbar ins Netz. So gab ein dem Foto nach älterer Mann auf die intime Frage eines minderjährigen Mädchens zum Thema Analsex eine sehr undifferenzierte und möglicherweise desorientierende Antwort und bot zudem weiterführende Kontaktmöglichkeiten über einen anonymen Messenger (kik) an. Da keine Form von Altersverifikation für die Registrierung nötig war, konnten auf der Seite leicht falsche Altersangaben gemacht werden.

Zusatzinformationen

Mit solchen und weiteren Inhalten verstieß das Magazin gegen die rechtlichen Bestimmungen (Pornografieverbot, Verhinderung von Jugendbeeinträchtigung).

Die MA HSH und jugendschutz.net arbeiteten bei der Beobachtung eng zusammen. Sie informierten die Verantwortlichen von bravo.de über ihre Beobachtungen und forderten sie zu Korrekturen auf. Diese entfernten daraufhin das Forum und die Kommentarfunktion komplett. Jegliche Kommunikation findet nun über Facebook statt. Dort ist eine anonyme Kommunikation schwerer möglich. Zudem wird dort der Kommentarbereich moderiert.

Cyber-Grooming ist sexuelle Belästigung von Minderjährigen via Internet und in Deutschland seit 2004 eine Straftat. Die Täter sind meist ältere Männer, die sich in Sozialen Netzwerken gegenüber jungen Menschen mit einem falschen Profil als gleichaltrig ausgeben. Der Täter erzeugt zunächst eine scheinbar vertraute Stimmung und animiert die Kinder und Jugendlichen dann, intime Fotos zu erstellen und hochzuladen. Oft verfolgt der Täter dabei das Ziel, die Minderjährigen auch im realen Leben zu treffen.

Tipps für Eltern

  1. Suchen Sie gemeinsam mit ihrem Kind geeignete Web-Angebote aus und nehmen Sie Sicherheitseinstellungen bei den Diensten vor.
  2. Klären Sie ihr Kind über Risiken auf und geben Sie ihm Tipps, wie es sich selbst schützen kann. Dazu gehört: Misstrauisch bleiben, da man nicht sicher sein kann, wer auf der anderen Seite sitzt, und Daten nur sparsam preiszugeben (Kontaktdaten, Fotos etc.)!
  3. Bleiben Sie mit ihrem Kind im Gespräch über seine Online-Erlebnisse.
  4. Wenden Sie sich bei einem Verdacht auf Cyber-Grooming an die Polizei. Wichtig ist die Beweissicherung möglichst per Screenshot.

Wo gibt’s Hilfe?
www.juuuport.de, eine Selbstschutzplattform von und für Jugendliche
www.watchyourweb.de mit Tipps für Jugendliche und Eltern
www.handysektor.de, Schwerpunkt: Smartphone

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Folter ist in Deutschland verboten. Videos mit Folterszenen auch.

ANGEBOT: youtube.com

Gameplay des Videospiels „Grand Theft Auto V“

„Hier sind Folterszenen des Videospiels „Grand Theft Auto V“ ganz offen für jedes Kind zu sehen !!! Dieses Spiel ist ab 18 und die grässlichsten Szenen darf jedes Kind jederzeit sehen?“

Die MA HSH sagt: Nein! Diese Szenen dürfen Kinder und Jugendliche nicht sehen. Sie geht sogar einen Schritt weiter und sagt: Diese Szenen dürfen in Deutschland gar nicht gezeigt werden.

Der Nutzer beschwerte sich über ein Video auf der US-amerikanischen Videoplattform YouTube. Es zeigt einen Ausschnitt aus dem Spiel „Grand Theft Auto V“ (GTA V), und zwar eine aus dem Spielzusammenhang gerissene Folterszene.

Das Spiel GTA V erhielt 2013 das Kennzeichen „keine Jugendfreigabe“ der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Das Spiel ist damit in Deutschland nicht verboten und darf nur nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Aber wieso ist ein vierminütiger Ausschnitt verboten, wenn das Spiel, aus dem er stammt, nicht verboten ist? Dafür müssen wir uns das Video einmal näher anschauen.

Wir befinden uns in einem spärlich beleuchteten Keller. Ein Mann (Trevor) zerschlägt einem anderen Mann (Mr. K.) die Kniescheibe mit einer Rohrzange, verpasst ihm Elektroschocks, zieht ihm einen Zahn ohne Betäubung und flößt ihm Wasser ein, bis dieser zu ertrinken droht („Waterboarding“). Trevor kennt kein Pardon. Er foltert Mr. K. bis zum Herzstillstand und reanimiert ihn dann durch einen brutalen Schlag gegen die Brust. Trevor geht dabei mit erkennbarem Vergnügen vor. Er unterstreicht seine Haltung durch hämische oder sadistische Kommentare: „Oh, ich glaube, er kriegt ‘nen Ständer“ oder nach dem Ziehen des Zahns: „Das war ein zäher, kleiner Drecksack“. Mr. K. ist auf dem Stuhl fixiert, windet sich, wimmert und protestiert. Er zuckt und schreit vor Schmerzen, fleht um Gnade. Auf seiner Hose erscheint in Folge des Schlags Blut, sein Körper zuckt bei den Elektroschocks und es steigt Rauch auf. Das Ziehen des Zahns und die Zertrümmerung der Kniescheibe sind hörbar, durch Plopp- und Knirschgeräusche zum Beispiel.

Das USK-Prüfgremium berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch diese im Computerspiel enthaltene Folterszene. Es sah aber im Ergebnis keine Nachahmungsgefahr oder sozialethisch desorientierende bzw. verrohende und jugendgefährdende Wirkung. Als entlastende Gründe sah das Prüfgremium unter anderem folgende Aspekte: Die Folterszene sei in eine Distanz schaffende Rahmenhandlung eingebettet, sie werde im weiteren Spielverlauf kritisch reflektiert und abgelehnt. Sie erbringe im Ergebnis keinerlei (Spiel-)Vorteile und biete sich außerdem nicht zum Ausleben sadistischer Neigungen an. Die folternde Figur sei im Spiel klar als unkontrollierbarer Psychopath erkennbar überzeichnet und biete keinerlei Reiz als Identifikationsfigur für Jugendliche.

Diese relativierenden Aspekte kommen im YouTube-Video aber nicht zum Tragen.

Das Video zeigt grausame und unmenschliche Gewalt in einer Art, die eine Verharmlosung ausdrückt. Folter wird als akzeptables Mittel zum Zweck dargestellt. Denn der Auftraggeber, die fiktive Sicherheitsbehörde „FIB“, erhält durch die Folter Informationen, um eine gesuchte Person zu finden und diese dann durch Scharfschützen töten zu lassen. Der Betrachter kann durch die Kontextlosigkeit keine kritische Distanz aufbauen. Er wird damit zur bejahenden Anteilnahme an der Folter angeregt. Damit leugnet das Video den fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch, der jedem Menschen zukommt. Deswegen ist das Video unzulässig.

Ein isoliertes Video aus einem Computerspiel kann also unzulässig sein, auch wenn das Videospiel selbst, aus dem die Szene stammt, zulässig ist. Die MA HSH teilte YouTube ihre Rechtsauffassung mit und bewirkte eine Regionalsperre für Deutschland. Das heißt, Nutzer aus Deutschland können das konkrete Video nun nicht mehr sehen.

Der Beschwerdeführer meldete der MA HSH noch weitere vergleichbare Videos. Die MA HSH bewirkte für diese ebenfalls eine Regionalsperre.

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Vom Hölzchen aufs Stöckchen: Was tun gegen Nazi-Propaganda auf YouTube!?

ANGEBOT: youtube.com

„Auf der Suche nach dem Helenenmarsch bin ich leider auf etliche Posts aufmerksam geworden, welche strafbar sind.“

Dieser Internetnutzer suchte bei YouTube den preußischen Militärmarsch „Helenenmarsch“ und wurde fündig. Und er stieß dabei auf „Sieg Heil“-Parolen. Die Parole aus der NS-Zeit ist in Deutschland verboten.

„Helenenmarsch“? Der Name sagt Ihnen auf Anhieb nichts? Das ändert sich vielleicht, wenn Sie die ersten Takte hören. Ja genau! „Weihnachten bei Hoppenstedts“. Opa Hoppenstedt (Loriot) marschiert mit schwungvollen Armbewegungen zu den Takten des Helenenmarsches: „Früher war mehr Lametta!“. Dieser Kultsketch der deutschen Fernsehgeschichte ist vielfach auf YouTube zu finden. Lustig.

Der Helenenmarsch ist auf der US-amerikanischen Plattform noch in anderen Zusammenhängen zu hören, z. B. auf Seiten, die eher Freunde der Militärmusik ansprechen. Auch gut. Problematisch wird es erst, wenn das Musikstück als musikalische Untermalung von nationalsozialistischen Propa-gandavideos verwendet wird, wie hier der Fall: NS-Aufmärsche, Hakenkreuzfahnen, Hitlergrüße. Und in den Kommentaren noch NS-Parolen und Profilbilder mit Hakenkreuzen und SS-Zeichen. Das ganze Programm. Solche Videos, Parolen und Kennzeichen sind verboten und ihre Verwendung ist strafbar. Sie dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, zum Beispiel zu wissenschaftlichen Zwecken, in einem künstlerischem Kontext oder wenn eine ablehnende Haltung deutlich erkennbar ist.

Weil die Autoren der Inhalte nicht identifiziert werden konnten, wandte sich die MA HSH an YouTube. Die drei vom Beschwerdeführer genannten Unterseiten wurden daraufhin für Deutschland gesperrt. Und nicht nur das: Ein YouTube-Kanal, über den die NS-Propagandafilme und NS-Parolen online gestellt wurden, wurde ebenfalls gesperrt. So weit, so gut? Leider nein.

Mit dem Sperren der drei Unterseiten und des einen Kanals war es nicht getan. Denn die MA HSH stieß bei Nachkontrollen immer wieder auf weitere strafbare Videos und Kommentare. Ein Fass ohne Boden.

Die MA HSH meldete bislang rund 30 Unterseiten. YouTube sperrte auch diese und weitere Kanäle, mittlerweile innerhalb von 24 Stunden. Das ist gut so. Leider reichen diese Maßnahmen jedoch nicht aus, um der Fülle an NS-Propaganda auf der Plattform Herr zu werden. Da muss noch mehr passieren. Die MA HSH bleibt am Ball.

Zusatzinformationen:

Was können Sie tun, wenn Sie bei YouTube auf Nazipropaganda stoßen?
Melden Sie die Seite, am besten mit der genauen Adresse (URL), direkt der MA HSH und nutzen Sie die Meldemöglichkeit von YouTube.

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Wehren Sie sich gegen Hassbotschaften im Netz!

„Die Frage aller Fragen: ICH WILL NUR WISSEN … wo all die Gelder für die Flüchtlinge auf einmal herkommen!“ und der Kommentar dazu lautet: „Ja woher wohl....Also schön brav weiter arbeiten das unser Geld an dieses drecksviecher geht????“ (Schreibfehler im Original).

Dieser Facebook-Nutzer ist offenbar sehr wütend und nimmt kein Blatt vor den Mund. Und hat er nicht auch ein Recht darauf, seine Meinung frei zu äußern? Im Prinzip ja, denn die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut, aber hier wird eine Grenze überschritten. Der Verfasser beschimpft und beleidigt Flüchtlinge, spricht ihnen die Menschenwürde ab. Seine Äußerung ist volksverhetzend – und Volksverhetzung ist eine Straftat.

Soziale Netzwerke sind voll von Beleidigungen, Beschimpfungen und Hetze. Die MA HSH prüft, ob derartige Posts und Kommentare gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen.

Stellt sie einen Verstoß fest, sorgt sie, wie im vorliegenden Fall, dafür, dass diese Einträge von den Anbietern der Plattformen gelöscht werden, oder sie geht direkt gegen den Verfasser vor.

Auch Sie als Nutzer können dazu beitragen, solche Inhalte aus dem Netz zu verbannen:

1.) Alle Anbieter Sozialer Netzwerke oder anderer Kommunikationsplattformen wie Facebook, Microsoft, Google oder Twitter bieten auf ihren Seiten die Möglichkeit, problematische Inhalte zu melden. Nutzen Sie die Möglichkeit, um den Anbieter in die Verantwortung zu nehmen!

2.) Erhalten Sie keine oder nur eine unzureichende Reaktion auf Ihre Meldung, wenden Sie sich direkt an die MA HSH.

3.) Manchmal kann es sinnvoll sein, einem Kommentar direkt zu widersprechen.

Diese Einschätzung können nur Sie ganz persönlich für sich treffen – aber zweifelhafte Einträge zu melden ist immer die richtige Entscheidung.

Und über welche Wege auch immer, am Ende zählt das Ergebnis: weniger Hass- und Gewaltbotschaften im Netz!

Zusatzinformationen

Melden Sie Seiten mit problematischen Inhalten – am besten mit Screenshot, Datum und Uhrzeit – direkt der MA HSH und bei den Meldestellen der Anbieter, wie z.B.

Facebook
Microsoft
YouTube
Instagram.

Weitere Informationen und Tipps zum Thema sind in der Broschüre „Hate Speech - Hass im Netz“ zusammengefasst.

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Ausgabe 1_2016

Dürfen Kinder im Fernsehen gezeigt werden, ohne dass die Eltern gefragt wurden? Wie würden Sie es finden, Ihre private Sprachnachricht plötzlich im Radio zu hören? Und wussten Sie, dass sich schon Kinder im Internet ganz einfach indizierte Spiele herunterladen können? Genau hinzugucken oder -zuhören, ist wichtig. Warum, das erfahren Sie in der dritten Ausgabe des „Hingucker“.

Kinder vor der Kamera? Nur mit Einwilligung der Eltern!

Veranstalter: Hamburg 1
Sendung: Beitrag über den Hamburger Ferienpass
Sendedatum/-zeit: Juni 2014

Hurra, wir kommen ins Fernsehen!“ mögen sich einige Kinder gedacht haben, als sie von einem TV-Kamerateam angesprochen und gefilmt wurden. Tatsächlich wurden die Aufnahmen der Kinder noch am gleichen Tag im Programm von Hamburg 1 gesendet. Einige Eltern waren entsetzt!

Was war geschehen?

Das Hamburg 1-Team war im Tierpark Hagenbeck unterwegs, wo der Hamburger Schulsenator den Ferienpass der Stadt im Rahmen eines Pressetermins vorstellte. Zeitgleich und in unmittelbarer Nähe zur Pressekonferenz verbrachten zufällig einige Kinder ihren Schulausflug auf einem Spielplatz. Die Kinder verfolgten die Dreharbeiten neugierig. Dabei bewegten sie sich immer wieder in den Schwenkbereich der Kameras. Aus dieser Situation muss die Idee für den Beginn des Sendebeitrags entstanden sein. Das Filmteam bat die Kinder, den Ferienpass in die Kamera zu halten und „Jetzt geht’s los!“ zu rufen. Die Eltern der Kinder wurden vorher nicht um Einwilligung gebeten.

Wo liegt das Problem?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist in Fernseh- und Radioprogrammen unter anderem auch das Recht der persönlichen Ehre einzuhalten. Hierzu zählt auch das sogenannte Kunsturhebergesetz (KunstUrhG - KUG), das unter anderem das Recht am eigenen Bild schützt. Danach ist es grundsätzlich verboten, ohne Einwilligung die Bilder einer Person zu verbreiten. Es gibt aber Ausnahmen von diesem Verbot, wenn es sich zum Beispiel um Personen der Zeitgeschichte handelt (Politiker, Prominente und so weiter). Oder wenn Personen nur als Beiwerk, beispielsweise neben einem Bauwerk, einer Landschaft, oder als Teilnehmer einer Versammlung gezeigt werden.

In unserem Fall zeigte Hamburg 1 aber nicht nur beiläufig eingefangene Bilder von spielenden Kindern. Das Kamerateam setzte die Kinder vielmehr ganz gezielt in Szene und gab ihnen Handlung (Hochhalten des Ferienpasses) und Text („Jetzt geht’s los“) vor. Für die Verbreitung dieser Aufnahmen hätte es also einer Einwilligung der betroffenen Personen bedurft.

Jetzt könnte man sagen, dass die Einwilligung doch vorlag. Sonst hätten die Kinder die kleine Nebenrolle ja nicht gespielt. Bei Erwachsenen mag das bewusste Agieren vor Kameras automatisch als Einwilligung gelten. Bei Kindern und Jugendlichen unterliegt die Einwilligung aber den Voraussetzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach ist nur die Einwilligung eines Volljährigen (das heißt Vollgeschäftsfähigen) uneingeschränkt wirksam. Hamburg 1 hätte in diesem Fall also die Einwilligung der Eltern beziehungsweise Sorgeberechtigten einholen müssen, was nicht geschehen ist.

Da der Sender zusagte, in solchen Situationen künftig besonders sorgfältig zu arbeiten, ergriff die MA HSH keine weiteren Maßnahmen.

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Im Radar: Werbung für eine Dating-App

Veranstalter: Nickelodeon, Programmblock Nick Night
Sendung: Werbung
Sendedatum/-zeit: September 2015

„Komm auch du auf den Geschmack. Hol dir jetzt die kostenlose Lovoo-App. Chatte mit neuen Leuten. Und triff dich noch heute.“

„Habt ihr eigentlich auch manchmal Lust, so spontan jemanden zu treffen? Mit Lovoo geht das jetzt ganz einfach. Bilder hochladen, den Live-Radar aktivieren – und schon siehst du, wer hier ist. […] Hol dir jetzt Lovoo, gratis. Und triff dich noch heute.“

Diese Texte gehören zu zwei Werbespots, die im September 2015 um 21:14 Uhr beziehungsweise 22:30 Uhr im Programmblock Nick Night bei Nickelodeon zu sehen waren. Im ersten Spot wurde ein junges Pärchen beim Pizza-Essen im Auto gezeigt. Der zweite Spot zeigte ein junges Mädchen in einem Park. Es führte dem Zuschauer auf seinem Handy den „Live-Radar“ vor, der im Spot erwähnt wurde.

Die Spots erweckten den Eindruck, dass man mit Hilfe der App sympathische junge Leute kennenlernen kann – für spontane Treffen, Freundschaften oder Flirts, ganz unkompliziert und schnell.

Auch wenn die Spots ganz harmlos wirkten: die Nutzung solcher Dating-Apps ist für Kinder und Jugendliche riskant – besonders, wenn ein sogenannter „Live-Radar“ dazugehört. Mit dem „Live-Radar“ kann man herausfinden, wo sich in der näheren Umgebung mögliche Flirtpartner aufhalten. Zugleich kann man aber auch selbst geortet werden. Zusammen mit dem Profilbild, das man hochladen muss, bringt das erhebliche Kontaktrisiken für Jugendliche mit sich. Denn dadurch können sie in der Realität ausfindig gemacht werden, auch wenn sie das gar nicht wollen.

Chat-Kontakte über Dating-Apps sind auch ohne Radar nicht risikolos. Es kann zu Belästigungen, aber auch zu verdeckter Kontaktanbahnung durch Erwachsene kommen. Denn hinter dem Profil eines flirtwilligen 15-Jährigen kann sich auch ein Erwachsener verbergen, der ganz andere Absichten hat.

Aus diesen Gründen ist auch die Dating-App „Lovoo“ für Kinder und Jugendliche nicht geeignet. Im Play Store von Google ist sie zu Recht mit der Alterskennzeichnung „ab 18 Jahren“ versehen.

Die Spots werben daher für ein Produkt, das Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen kann. Solche Werbung muss nach § 6 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) getrennt von Sendungen erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten. Bei Nickelodeon ist es kaum möglich, die Werbung von solchen Sendungen zu trennen, denn das Programm richtet sich tagsüber an Kinder und ab 21 Uhr überwiegend an Jugendliche. Beide Spots waren in den Werbepausen von Sendungen zu sehen, die besonders für Jugendliche attraktiv sind.

Die Werbespots für die Dating-App dürfen daher im Programm von Nickelodeon erst ab 23 Uhr gesendet werden. Bei einer Ausstrahlung zu dieser späten Sendezeit dürfen Fernsehveranstalter davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren die Sendeinhalte normalerweise nicht wahrnehmen.

Der Kinder- und Jugendsender sagte nach entsprechender Mitteilung der MA HSH sofort zu, die Spots nicht mehr vor 23 Uhr zu senden. Da er seine Zusage zuverlässig einhält, wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt.

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Private Mitteilungen im Radio - wie lustig ist das denn?

Veranstalter: Radio Energy
Sendung: Energy Fake Phone
Sendedatum/-zeit: Oktober 2015

„Wer billig angemacht wird, verteilt ab sofort unsere Energy Fake Phone Nummer“ - Mit diesem Slogan bewirbt der Radiosender Energy Hamburg seine Programmaktion „Energy Fake Phone“. Der Sender hat für die Aktion eine Handy-Nummer eingerichtet. Hörerinnen, die zum Beispiel auf einer Party belästigt und nach ihrer Handy-Nummer gefragt werden, können dem aufdringlichen Verehrer einfach die „Fake-Phone“-Nummer nennen, um ihn loszuwerden. Will dieser später Kontakt aufnehmen, gehen seine Anrufe, SMS oder WhatsApp-Nachrichten beim „Fake Phone“ ein. „Die lustigsten und peinlichsten“ dieser Nachrichten will der Sender dann im Radio präsentieren.

Das klingt doch eigentlich ganz lustig – oder? Ein Hörer sah das anders und beschwerte sich über die Sendung. Er kritisierte, dass die Anrufer vorgeführt würden und ihre Privatsphäre verletzt werde. Tatsächlich sind mit dieser Programmidee je nach Umsetzung verschiedene Probleme verbunden.

So kann die unbefugte Veröffentlichung privater Nachrichten, die auf eine vermeintlich private Mailbox gesprochen wurden, die Persönlichkeitsrechte des Anrufers verletzen oder sogar gegen das Strafrecht verstoßen (§ 201 Strafgesetzbuch - Verletzung der Vertraulichkeit des Worts). Die MA HSH kann hier jedoch nicht von sich aus tätig werden. Betroffene können aber gegen den Sender vorgehen, falls sie sich in ihren Rechten verletzt sehen.

Die Aktion ist allerdings auch in anderer Hinsicht kritikwürdig:

Die Prüfung einer ersten Stichprobe zeigte, dass die Moderatoren die präsentierten Text- und Sprachnachrichten als reale Äußerungen darstellten, die ohne Wissen ihrer Urheber aufgezeichnet und ausgestrahlt wurden. In einigen Fällen waren dabei die Vornamen der Anrufer zu hören. Die Moderatoren kommentierten die Nachrichten teils kritisch, teils mitleidig, und machten sich in vielen Fällen über deren Urheber lustig. Zugleich stellten sie die Aktion als gutes Werkzeug dar, mit dem sich Hörerinnen gegen unerwünschte Kontaktversuche, zum Beispiel von vermeintlichen „Loosern“, wehren können.

Kindern und Jugendlichen wurde damit der Eindruck vermittelt, dass es lustig und angemessen sei, private Äußerungen von Menschen ohne ihr Wissen öffentlich vorzuführen, um sich über die Urheber lustig zu machen und sie bloßzustellen. Allerdings blieben die Moderatoren bei ihren Kommentaren vergleichsweise gemäßigt. Ein Verstoß gegen die jugendschutzrechtlichen Vorschriften lag daher noch nicht vor. Dennoch könnten Jugendliche die Sendung als Rechtfertigung für ähnliche eigene Aktionen missverstehen, die schnell in Mobbing enden könnten.

Auf einen entsprechenden Hinweis der MA HSH reagierte der Sender einsichtig. Er versicherte, dass er die Persönlichkeitsrechte der Anrufer keinesfalls verletzen wolle. Daher werde stets darauf geachtet, die Namen der Anrufer nicht zu nennen. Auch sei es nicht Ziel der Sendung, Anrufer bloßzustellen. Der Sender wolle daher künftig verstärkt darauf achten, dass sich die genannten Bedenken nicht bewahrheiten.

Die weitere Beobachtung bestätigte, dass der Fokus der Sendung inzwischen stärker auf den Inhalten der Nachrichten liegt, die Nennung von Vornamen vermieden wird und Anrufer nicht bloßgestellt werden. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die jugendschutzrechtlichen Vorschriften liegen daher nicht vor.

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Kein Stimmenfang durch Rundfunkwerbung!

Veranstalter: Radio Hamburg
Sendung: Politische Werbung
Sendedatum/-zeit: November 2015

Am 29. November 2015 waren die Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Kiel aufgerufen, über die Olympiabewerbung Hamburgs für 2024 abzustimmen. Diese Volksabstimmung war von einer breit angelegten Medienkampagne begleitet. Über alle möglichen Werbeträger (zum Beispiel Plakate, Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunk) versuchten Befürworter und Gegner, die Bevölkerung von ihren Argumenten zu überzeugen.

Anders als etwa im Printbereich ist politische Werbung im Fernsehen und im Radio jedoch unzulässig (§ 16 Abs. 1 Medienstaatsvertrag Hamburg/Schlewig-Holstein in Verbindung mit § 7 Abs. 9 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag). Denn mit dem Verbot politischer Werbung „soll verhindert werden, dass sich einzelne gesellschaftliche Gruppierungen und Kräfte durch den Ankauf von Werbezeiten in einer Weise bewusstseinsbildend betätigen können, die geeignet ist, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und diese zu verändern“ (Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, 07.05.1998).

Eine Ausnahme vom Verbot der politischen Werbung gibt es lediglich bei Wahlen, sie gilt jedoch nicht für Volksentscheide und Volksbegehren.

Die MA HSH wies die von ihr zugelassenen Rundfunksender deshalb bereits rund acht Wochen vor der Abstimmung auf die Unzulässigkeit von Spots hin, die mit Blick auf die Volksentscheide zur Olympiabewerbung Pro- oder Contra-Positionen bewerben.

Im Vorfeld der Volksentscheide fielen der MA HSH in einigen Rundfunkprogrammen vereinzelt Werbespots mit unzulässiger politischer Ausrichtung auf, die nach Hinweis und Beratung durch die MA HSH aber sofort nachgebessert oder aus dem Programm genommen wurden.

Radio Hamburg strahlte dann einen als Werbung (Werbejingle) gekennzeichneten Werbespot der Hamburger Sparkasse AG (Haspa) aus, innerhalb dessen im Rahmen von Interviews zu einem Abstimmungsverhalten beim Referendum aufgerufen wurde, unter anderem mit folgendem Wortlaut eines Politikers:

„Wichtig ist, die Stimmzettel auszufüllen, mit Ja zu stimmen, denn es geht wirklich nicht nur darum, dass es eine Mehrheit gibt - die brauchen wir unbedingt - sondern auch eine große Mehrheit, damit wir richtig Eindruck machen beim Internationalen Olympischen Komitee und der internationalen Sportwelt.“

Damit verbreitete die Haspa in dem Werbespot ihre Pro-Olympia-Position, wurde also durch den Ankauf von Werbezeit in einer Weise bewusstseinsbildend tätig, die geeignet war, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken und diese zu verändern.

Die MA HSH leitete deshalb ein förmliches Aufsichtsmaßnahmeverfahren ein.

Radio Hamburg räumte den Fehler umgehend ein und führte organisatorische Gründe für diesen Verstoß an. Mittlerweile habe man die internen Prozessabläufe optimiert, um Fehler dieser Art im Vorwege auszuschalten.

Da im Weiteren keine erneute unzulässige politische Werbung zum Olympia-Referendum bei Radio Hamburg festgestellt wurde, stellte die MA HSH das Verfahren schließlich ein.

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Sado-maso im Radio ab 20 Uhr?

Veranstalter: Hamburg 2
Sendung: 50 Shades of Grey
Sendedatum: August 2015

„Mich würde interessieren, ob es den jugendschutzrechtlichen Vorschriften entspricht, dass Hamburg 2 seit Tagen ab 20 Uhr jeweils einen Teil aus dem Audiobook „50 Shades of Grey“ sendet. Der Film zum Buch hat eine Freigabe ab 16.“

Mit dieser Anfrage wies ein Radiohörer darauf hin, dass die Sendezeit für die Ausstrahlung des Hörbuchs „50 Shades of Grey“ im Programm von Hamburg 2 möglicherweise falsch gewählt war. Denn Sendungen, die Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können, dürfen im Radio und Fernsehen erst ab 22 Uhr gesendet werden. Dies gilt zum Beispiel für den Film zum Buch, der eine FSK-16-Freigabe hat. Für das Hörbuch muss diese Zeitgrenze aber nicht zwangsläufig gelten. Denn die Wirkung eines Films kann sich je nach Gestaltung stark von der des zugrundeliegenden Buchs unterscheiden.

Der Sender strahlte das Hörbuch in Abschnitten von etwa fünf Minuten pro Tag aus.

Diese Kurz-Sendungen bestanden zunächst aus unproblematischer Rahmenhandlung, die ohne weiteres vor 22 Uhr gesendet werden konnte.

Nach Eingang der Hörer-Anfrage bat der Sender die MA HSH um Rat, ob die Sendezeit auch im Hinblick auf kommende Ausstrahlungen in Ordnung sei. Die Prüfung des Hörbuchs ergab, dass im weiteren Verlauf der Handlung viele Abschnitte mit detaillierten Sex-Schilderungen und sadomasochistischen Praktiken hinzukamen. Einige vermittelten für sich genommen ein verzerrtes Bild von Sexualität, das durch einseitig dominante beziehungsweise unterwürfige Geschlechterrollen und die Vermischung von Sexualität und Gewalt geprägt war. Solche Darstellungen können Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Die MA HSH riet dem Sender, die entsprechenden Passagen nicht vor 22 Uhr auszustrahlen, um eine mögliche Beanstandung zu vermeiden.

Der Sender entschied sich daraufhin, die Ausstrahlung des Hörbuchs umgehend auf 22 Uhr zu verlegen. Weitere Maßnahmen waren daher nicht erforderlich.

Zusatzinformationen

Für Kinder- und Jugendbücher sprechen Verlage und Buchhändler häufig Altersempfehlungen aus. Altersfreigaben, wie sie die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) für Filme festlegt, gibt es für Bücher jedoch nicht. Sie dürfen ohne Alterskontrolle verkauft werden, solange sie nicht pornografisch sind oder in die Liste jugendgefährdender Medien eingetragen wurden. Das heißt jedoch nicht, dass alle frei verkäuflichen Bücher grundsätzlich für alle Leser unproblematisch sind.

Wer Hörbücher im Radio senden will, muss – wie bei jeder anderen Sendung auch – die Vorgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) beachten. Wenn die Sendung Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen kann, muss der Sender dafür sorgen, dass Hörer der betroffenen Altersstufe sie normalerweise nicht wahrnehmen. Bei einer Ausstrahlung nach 22 Uhr darf der Sender davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die Sendung normalerweise nicht hören.

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Das Märchen von der Mode-Bloggerin

Angebot: Instagram

Es war einmal eine junge Bauerstochter, die mit ihrem Vater am Rande eines großen Waldes wohnte. Das Leben der beiden war hart und sehr arbeitsam. Nun war es so, dass das Mädchen von außerordentlicher Schönheit war und sich in ihrer Freizeit sehr für Mode, Beauty und Lifestyle interessierte. Jeden Taler ihres kargen Lohnes steckte sie in ihr Outfit.

Zu jener Zeit war das Internet schon weit verbreitet, so dass sie das ganze Königreich an ihrem Hobby teilhaben lassen konnte. Über Instagram verbreitete sie unzählige Fotos von sich in ihren liebsten Kleidern und Accessoires. Schon bald hatte sie eine treue Gefolgschaft im Internet. Da trug es sich zu, dass ein Uhrmacher auf diese Fotos aufmerksam wurde. Seine Geschäfte liefen zwar nicht schlecht, aber er wollte noch mehr seiner teuren Manufakte unter das Volk bringen. In einer stürmischen Gewitternacht ersann er einen Plan. „Ich schenke der jungen Frau meine neueste Damenuhr und dazu noch einen Sack voll Dukaten. Als Gegenleistung muss sie sich dann mit der Uhr und meinem Markennamen möglichst vorteilhaft bei Instagram präsentieren, also für mich Werbung machen.“

So geschah es dann auch. Schon bald folgten noch andere Hersteller von Kleidern, Schmuck und Schuhen dem Beispiel des Uhrmachers. Die arme Bauerstochter freute sich natürlich und dachte sich nichts weiter dabei. Schließlich kam sie so kostenlos an teure Markenprodukte, die sie sich sonst vielleicht nie hätte kaufen können. Und zusätzlich gab es sogar noch ein hübsches Salär für etwas, was sie ohnehin schon immer tat: nämlich Modefotos posten. Fortan zeigte sie sich auf Instagram in den erlesensten Stoffen, mit feinstem Schuhwerk und wertvollstem Geschmeide.

Nach einiger Zeit begann die Netzgemeinde sie zu kritisieren: „Wie kannst Du Dir das bloß leisten? Du bekommst doch bestimmt Geld dafür, dass du diese Sachen zeigst!“ Das rief die MA HSH auf den Plan, die für Hamburg und Schleswig-Holstein auch Aufsichtsbehörde über Telemedien ist. Sie prüfte und monierte, dass die bezahlten Werbefotos nicht klar als solche erkennbar waren.

Die Bauerstochter war ganz verzweifelt und bat ihren Vater um Rat. „Kind, lies dir doch mal das kluge Papier der Medienanstalten zu Werbefragen in sozialen Netzwerken durch.“ Dort fand Sie unter anderem geschrieben: „Mit zunehmenden Abrufzahlen und mit steigendem Vertrauen trägst Du auch Verantwortung für Deine Nutzer. Transparenz, Ehrlichkeit und Echtheit sind wichtig. Es spricht überhaupt nichts dagegen, ein Produkt, das Du auch magst, zu bewerben. Oder wenn Du von dem Werbenden als so wichtig angesehen wirst, dass er Dir das Produkt kostenlos zuschickt oder Dir Geld für die Präsentation zahlt. Aber bitte vergiss Deine Verantwortung nicht und sei transparent: Sag es Deinen Nutzern und belüge sie nicht. Setze Deine Glaubwürdigkeit nicht aufs Spiel. Dies ist nicht nur in Deinem eigenen Interesse, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Im Gesetz heißt es dazu: ‚Werbung muss als solche leicht erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote angemessen durch optische und akustische Mittel oder räumlich abgesetzt sein (§ 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Rundfunkstaatsvertrag)‘.“

Fortan begann sie damit, alle Instagram-Posts, für die sie ein Entgelt von Dritten erhalten hat, mit den Begriffen „sponsored“/“ad“ zu kennzeichnen. Nach Auffassung der MA HSH lässt diese Kennzeichnung einen eindeutigen Rückschluss auf den Werbecharakter des jeweiligen Posts zu. Selbstverständlich hätte sie auch die Begriffe „Werbung“ oder „Anzeige“ verwenden können. Aufgrund des stark ausgeprägten internationalen Charakters von Instagram spricht aber grundsätzlich nichts gegen englischsprachige Bezeichnungen.

Und wenn sie nicht gestorben ist, dann postet sie noch heute.

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Süße Ponys gibt es nicht zum Nulltarif!

App: Pferdewelt 3D
KJM-Prüffall: 30. Oktober 2014
Verfahrensende: 9. Oktober 2015

Spiele-Apps dürfen ihre Spieler zur Kasse bitten. Sie dürfen Kinder aber nicht direkt zum Kauf von Gegenständen auffordern.

Vögel zwitschern, die Sonne scheint, es duftet nach Heu. Ein niedliches braunes Pony steht mit gespitzten Ohren in seiner Box und scharrt ungeduldig mit den Hufen. Es will gefüttert, gestriegelt und gestreichelt werden. Und dann ein Ausritt in die freie Natur, das wäre die Krönung.

Dieses Szenario lässt Kinderherzen höher schlagen. Nicht nur im wirklichen Leben. Kinder können es auch als Spiel kostenlos auf ihr Smartphone oder Tablet herunterladen. Ganz und gar umsonst? Leider jein!

Mit der kostenfreien Basisausgabe der Spiele-App „Pferdewelt 3D“ können Kinder mit ihrem Pony in der Reithalle oder auf dem Springplatz erste gemeinsame Aufgaben bewältigen. Wenn sie mit ihrem Pony aber noch in der freien Natur ausreiten wollen, dann müssen sie wohl oder übel zum Portemonnaie greifen. Ein neues süßes Pony, zusätzliche knifflige Parcours in der Reithalle oder Hindernisse auf dem Springplatz? Die gibt es ebenfalls nicht zum Nulltarif. Der Kauf wird über das Spiel abgewickelt (In-App-Käufe). Soweit so gut?

In-App-Käufe bei Spiele-Apps sind üblich. Die Spiele lassen sich oft nur begrenzt kostenfrei spielen. Um weiter zu kommen, müssen dann Zusatzkäufe getätigt werden. Sehr zum Ärger der Spieler, werden die Spiele doch zunächst als „free“ zum Download angeboten. Dieses Geschäftsmodell erzeugt Druck, manchmal auch Frust. Es ist aber nicht verboten.

Die MA HSH prüfte die Spiele-App „Pferdewelt 3D“, weil sie direkte Kaufaufforderungen an Kinder enthielt. Sie wies nämlich an mehreren Stellen auf kostenpflichtige Erweiterungen des Spiels hin. Diese Hinweise waren als Aufforderungen formuliert, wie zum Beispiel „Hol Dir neue Parcours!“, „Schalte den Springplatz frei!“ und „Rüste Dein Pony aus!“. Solche Aufforderungen an Kinder sind verboten.

Anbieter von Spiele-Apps dürfen ihre Nutzer zwar auf Zusatzkäufe hinweisen. Sie dürfen Kinder aber nicht direkt zum Kauf auffordern, weil damit ihre Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit in geschäftlichen Belangen ausgenutzt wird.

Die MA HSH wies den Anbieter auf die unzulässigen Kaufaufforderungen hin. Dieser ersetzte sie durch neutrale Hinweise ohne Aufforderungscharakter. Die Spiele-App war damit ausreichend nachgebessert.

Zusatzinformationen

Gratis-Spiele-Apps sind üblicherweise nur begrenzt kostenfrei. Sie bieten zum Weiterkommen Zusatzkäufe an, die über die App abgewickelt werden. Bezahlt wird mit hinterlegten Kreditkartendaten, über die Telefonrechnung oder mit Guthabenkarten. Die einzelnen Beträge sind zwar üblicherweise eher niedrig, es kann aber schnell mal eine größere Summe zusammen kommen. Dieses Geschäftsmodell ist üblich, manchmal ärgerlich, aber medienrechtlich nicht zu beanstanden.

Sie können ungewollte In-App-Käufe aber verhindern, indem Sie sie deaktivieren oder mit einem Passwort sperren.

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Let's chat about sex? Mach's! Aber mach's mit Jugendschutz!

Angebot: erotikchat.xy
Beschwerdeeingang: Juni 2014
Verfahrensende: 2016

„Im Sinne unserer Kinder muss doch sichergestellt sein, dass der Zugang zu einem Erotikchat mit einer Altersbeschränkung versehen ist. Außerdem muss ein solches Angebot doch einen Jugendschutzbeauftragten bereitstellen.“

Der Beschwerdeführer wies die MA HSH zu Recht auf Jugendschutzprobleme in einem deutschen Erotikchat hin.

Der Chat ist zwar erst nach Anmeldung nutzbar, er enthielt aber eine frei einsehbare lange Liste mit obszönen, abwertenden oder pornografischen Nutzernamen. Das Angebot vermittelte damit Kindern und Jugendlichen ein höchst problematisches Bild von Sexualität und Geschlechterrollen.

Die Beschwerde war auch relevant, da der Erotikchat mit einer viel genutzten Chat-Plattform verknüpft ist, die sich ausdrücklich auch an Jugendliche richtet. Die Plattform verlinkt sogar an prominenter Stelle auf den Erotikchat. Und dieser war geeignet, Kinder und Jugend liche unter 18 Jahren in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen.

Der Anbieter besserte sein Angebot nach einem ersten Hinweis durch die MA HSH nach. Er kennzeichnete und programmierte seinen Erotikchat mit einem „ab 18-Label“ für anerkannte Jugendschutzprogramme. Damit können Rechner, die das Jugendschutzprogramm installiert und entsprechend eingestellt haben, das Angebot für unter 18-Jährige blockieren. Der Anbieter ist mit dieser Maßnahme seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Er trägt damit dafür Sorge, dass Kinder und Jugendliche sein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot üblicherweise nicht wahrnehmen können. Diese Maßnahme entfaltet allerdings ihre Wirkung erst, wenn Eltern auf dem Laufwerk oder dem Rechner ihrer Kinder ein Jugendschutzprogramm eingerichtet haben. Hier sind also die Eltern in der Pflicht.

Das Angebot war damit leider jedoch immer noch nicht ausreichend nachgebessert. Denn es machte pornografische Inhalte über eine Verlinkung zugänglich. Ein prominent platziertes Werbebanner verlinkte auf ein kommerzielles Webcamsex-Angebot. Der Nutzer hat dort die Möglichkeit, Frauen oder Paare über Livestream bei sexuellen Handlungen zu beobachten, mit ihnen per Chat zu kommunizieren und sie zu sexuellen Handlungen aufzufordern.

Der Anbieter besserte nach erneuter Mahnung auch an dieser Stelle nach. Der Erotikchat verlinkte zwar nach wie vor auf das gleiche Webcamsex-Angebot, dieses hatte aber den pornografischen Inhalten ein Altersverifikationssystem vorgeschaltet, das nur Erwachsenen den Zugang ermöglicht.

Der Anbieter kam zu guter Letzt auch noch seiner Verpflichtung nach, einen Jugendschutzbeauftragten für sein Angebot zu bestellen und diesen im Impressum auszuweisen. Dem Jugendmedienschutz war damit Genüge getan.

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Blutfontänen oder schlimmer gehören nicht ins Kinderzimmer!

Angebot: Gamekeyxxx.com
Bearbeitungszeitraum: Juli 2014 – Januar 2016

Finstere Nacht. Der Wind peitscht, es gießt in Strömen. Ein Blutschwall vermischt sich mit dem Regenwasser. Dann durchbricht der Strahl einer Taschenlampe die Dunkelheit. Abgetrennte Körperteile werden in gleißendes Licht getaucht. „Da hinten ist noch einer“, schreit der 16-jährige Leon seinem Freund Marcel zu. Ein Schuss ertönt, Gedärme fliegen durch die Luft. Auch dieser Zombie ist nun zur Strecke gebracht. Leon und Marcel lachen erleichtert auf. Sie sind nun eine Runde weiter.

Leon und Marcel spielen das Videospiel „Left 4 Dead“, obwohl sie das eigentlich gar nicht dürften. Es wurde nämlich von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) wegen der exzessiven und selbstzweckhaften Gewaltdarstellungen auf die Liste der jugendgefährdenden Videospiele gesetzt (indiziert). Solche Videospiele dürfen Minderjährigen in Deutschland nicht zugänglich gemacht werden. Der Einzelhandel darf sie ihnen zum Beispiel nicht verkaufen. Er darf sie auch nicht im Laden offen ausstellen.

Jugendschutzmaßnahmen greifen in der Offline-Welt verhältnismäßig zuverlässig. Spätestens an der Kasse werden Minderjährige nach ihrem Ausweis gefragt. Nun hat Leon das Videospiel aber im Internet gekauft. Wer kontrolliert dort eigentlich den Ausweis?

Die MA HSH prüfte ein Internetangebot, bei dem diese Frage beantwortet werden musste. Es handelte sich dabei um eine Preisvergleichsplattform für günstige Gamekeys. Die meisten Video-Spiele können heute einfach im Netz heruntergeladen werden. Beim ersten Start wird ein Lizenzschlüssel (auch: Gamekey) in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes benötigt. Diese Lizenzschlüssel kann man ebenfalls online kaufen.

Nicht nur der deutsche Einzelhandel, auch Anbieter von Onlineshops, die ihren Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, sind verpflichtet, deutsche Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Das gilt auch für Händler von Gamekeys für jugendgefährdende oder jugendbeeinträchtigende Spiele.

Die Preisvergleichsplattform für günstige Gamekeys listete die Lizenzschlüssel alphabetisch sortiert und nach Preis gestaffelt auf, darunter auch Gamekeys für das indizierte Videospiel „Left 4 Dead“. Sie bot zwar selbst keine Gamekeys zum Verkauf an, verlinkte aber auf Onlineshops, wo diese ohne jegliche Jugendschutzhürde zu kaufen waren. Über diese Verlinkung ermöglichte die Preisvergleichsplattform Minderjährigen, Lizenzschlüssel für jugendgefährdende Spiele zu kaufen und damit auf diese Spiele zuzugreifen. Sie machte außerdem unzulässige Werbung für diese. Damit verstieß die Plattform gegen deutsche Jugendschutzbestimmungen.

Die MA HSH forderte den Anbieter auf, sein Angebot nachzubessern. Dieser entfernte daraufhin alle Keys für indizierte Spiele aus seinem Sortiment. Da der Anbieter auch Gamekeys für jugendbeeinträchtigende Spiele der Altersstufen „ab 18“ zugänglich machte, programmierte er seine Internetseite mit einem „ab 18“-Label für anerkannte Jugendschutzprogramme. Damit ist es auf einem mit einem Jugendschutzprogramm versehenen Rechner nicht mehr aufrufbar.

Zusatzinformationen

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) setzt jugendgefährdende Medien auf den Index. Das können Bücher, Zeitschriften, Filme auf DVDs, Video- und Computerspiele sowie Internet-Seiten sein. Jugendgefährdend sind vor allem unsittliche, verrohend wirkende oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Wenn diese Medien auf dem Index stehen, dürfen sie Minderjährigen nicht zugänglich gemacht oder für sie einsehbar beworben werden. Weitere Informationen auch zu den Kriterien, die zu einer Indizierung führen, finden Sie unter www.bundespruefstelle.de.

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Ausgabe 2_2015

In der zweiten Ausgabe des Hingucker geht es um Abo-Fallen, jugendgefährdende Webseiten oder Etikettenschwindel in der Werbung. Wie werden diese Fälle von der MA HSH geprüft? Wann handelt es sich um einen medienrechtlichen Verstoß und wann sind Inhalte unbedenklich?

Abo-Werbung für Handy-Dienste

Veranstalter: Nickelodeon
Sendung: Werbung
Sendedatum/-zeit: Dezember 2014

„Hast du eine beste Freundin? Sicher? Teste das mal lieber mit dem bff-Calculator! Sende ‚Best‘, deinen Namen und den Namen deiner Freundin an fünfmal die Drei! Finde heraus, ob ihr wirklich beste Freunde seid!“

Werbespots mit solchen und ähnlichen Texten waren im Dezember 2014 ab 21 Uhr beim Kindersender Nickelodeon zu sehen. Sie warben zum Beispiel für Video-Klingeltöne und Handy-Spiele. Andere Spots priesen Auskunftsdienste an, etwa zu den Chancen einer Liebesbeziehung oder – wie oben - zur Zuverlässigkeit der „besten Freundin“. Die Spots versprachen, verlässliche Auskünfte zu diesen Fragen zu liefern – und das nur auf Basis der jeweiligen Vornamen.

Die Spots waren durchaus kreativ gestaltet. Sie stellten die jeweiligen Angebote mit bunten Bildern, Filmaufnahmen und Animationen großflächig dar. Aufgrund ihrer Inhalte und ihrer Gestaltung waren die Spots eindeutig auch an Kinder und Jugendliche gerichtet.

Alle Spots warben scheinbar für den Kauf einzelner Dienstleistungen und ermöglichten eine sofortige Bestellung per SMS. Bestellcode und -Telefonnummer wurden jeweils sehr groß in der Bildmitte eingeblendet, von den Sprechern mehrmals vorgelesen und zugleich durch kurze Animationen hervorgehoben.

Nur im leicht zu übersehenden „Kleingedruckten“ am unteren Bildrand war zu lesen, dass die Bestellung in Wahrheit zum Abschluss eines Abonnements zum Preis von 4,99 Euro monatlich führte.

Mit dieser Gestaltung lenkten die Spots gezielt von der Tatsache ab, dass es sich um Abo-Werbung handelte. Nach Einschätzung der MA HSH nutzten sie damit die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren aus, um sie zum Abschluss eines Abonnements zu bewegen. Kinder und Jugendliche dieses Alters verfügen zwar über eine gewisse Erfahrung mit Werbung, sind aber gerade im Hinblick auf die Bedeutung des „Kleingedruckten“ noch unerfahren und leichtgläubig. Auch können sie noch nicht zuverlässig einschätzen, dass die angepriesenen Auskünfte zu Liebes- und Freundschaftsfragen so gar nicht möglich sind.

Die Ausstrahlung der Spots stand daher im Widerspruch zu § 6 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet, darf danach nicht deren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

Nickelodeon sagte nach entsprechender Mitteilung der MA HSH zu, die Spots nicht mehr vor 22 Uhr auszustrahlen. Wenn Rundfunkanbieter diese Zeitgrenze einhalten, dürfen sie davon ausgehen, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren die Sendeinhalte normalerweise nicht wahrnehmen. Da der Sender seine Zusage zuverlässig einhält, konnte von einem medienrechtlichen Verfahren abgesehen werden.

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Bewegte Programmhinweise zur falschen Sendezeit

Veranstalter: Nickelodeon, Programmschiene Comedy Central
Sendung: Programmankündigung
Sendedatum/-zeit: 19. und 20. April 2014, 20 bis 23 Uhr

Im April 2014 hatte es die MA HSH zum wiederholten Mal mit einem Problem zu tun, das auf den ersten Blick ganz unscheinbar wirkt. Der Kindersender Nickelodeon wies in seiner Programmschiene Comedy Central ab 20 Uhr auf eine Sendung hin, die erst nach 22 Uhr ausgestrahlt werden durfte. Die kurzen Hinweise waren mit Bewegtbildern gestaltet, die für sich genommen ab 20 Uhr gesendet werden dürften. Dennoch lag hier ein Rechtsverstoß vor. Warum eigentlich?

Die Hinweise warben für die niederländische Comedy-Reihe Popoz, die neu in das Programm gekommen war. Wegen der drastischen Gewaltdarstellungen und der aggressiv sexualisierten Sprache können die Folgen der ersten Staffel Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ängstigen und negativ beeinflussen. Deshalb dürfen sie erst nach 22 Uhr gesendet werden.

Programmhinweise mit Bewegtbildern dürfen die Sender erst zu den Zeiten ausstrahlen, zu denen die Sendung selbst erlaubt ist. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber verhindern, dass jüngere Zuschauer auf die Sendung neugierig werden und sie trotz der späten Sendezeit noch schauen. Programmhinweise ohne Bewegtbilder sind dagegen auch vor dieser Zeit erlaubt, da sie weniger Aufmerksamkeit erregen und weniger attraktiv sind als solche mit bewegten Bildern.

Nickelodeon wies am 19. und 20. April jedoch schon vor 22 Uhr mehrmals mit Bewegtbildern auf die Ausstrahlung hin.

Die MA HSH bewertete die Ausstrahlung vor 22 Uhr daher als Verstoß gegen die Vorschriften des Jugendmedienstaatsvertrags (JMStV) und legte die Fälle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zur weiteren Prüfung vor. Die KJM bestätigte den Rechtsverstoß. Die MA HSH sprach eine förmliche Beanstandung gegen den Sender aus. Da es sich um einen Wiederholungsfall handelte, verhängte sie außerdem ein Bußgeld.

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Persönlichkeitsrecht oder Informationsinteresse: Was hat Vorrang?

Veranstalter: NOA4
Sendung: Beitrag über Schwarzgeld und Stromdiebstahl
Sendedatum/-zeit: 11. Juli 2014

In einer Norderstedter Vereinsgaststätte soll es zu strafrechtlich relevanten Machenschaften gekommen sein, berichtete ein Lokalfernsehsender. Von Schwarzgeld und Stromdiebstahl war die Rede. Anlass der Berichterstattung war ein anonymes Hinweisschreiben, das dem Sender zugespielt wurde. Über diesen Beitrag beschwerte sich ein Zuschauer, weil er darin mit vollem Namen als Beteiligter an den Straftaten genannt wurde. Außerdem wurde für etwa zehn Sekunden das anonyme Schreiben in die Kamera gehalten, auf dem sein Name deutlich zu lesen war.

War der Fernsehsender berechtigt, seinen Namen im Zuge seiner Berichterstattung über einen strafrechtlich relevanten Vorgang zu nennen? Wo hat Berichterstattung ihre Grenzen?

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) haben Berichterstattung und Informationssendungen im Radio und im Fernsehen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Dazu zählen auch die Richtlinien des Deutschen Presserats, der so genannte Pressekodex.

Die Medienanstalten achten darauf, dass private TV- und Radiosender diese Regeln einhalten. Danach darf bei der Berichterstattung über Straftaten der Name eines Verdächtigen grundsätzlich nicht genannt werden. Dafür gibt es gute Gründe: Schließlich kann sich eine solche Berichterstattung erheblich auf das berufliche und private Umfeld der betroffenen Person auswirken. Ein Verdächtiger wird an den Pranger gestellt und möglicherweise öffentlich vorverurteilt. Was ist, wenn sich später seine Unschuld herausstellt? Eine identifizierende Berichterstattung ist deshalb nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen erlaubt. Etwa bei außergewöhnlich schwerer Kriminalität (z.B. NSU-Prozess) oder bei Straftaten, an denen die Öffentlichkeit ein ganz besonderes Interesse hat (z.B. wenn Politiker beteiligt sind).

Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Der Sender sah das auch ein und bedauerte den Vorfall. NOA4 sicherte zu, in diesem Bereich künftig sorgfältiger zu arbeiten. Die MA HSH sah deshalb von weiteren medienrechtlichen Maßnahmen ab.

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Etikettenschwindel im Werbeblock

Veranstalter: Sky Cinema HD
Sendung: Werbespot
Sendedatum/-zeit: 31. Mai 2014

„Sechs Minuten Fahrerlebnis, fünf Fahrebenen, drei Abfahrten, weltweit einzigartig. Die steilste Abfahrt in einer Wildwasserbahn. Chiapas – Die Wasserbahn. Wir fahren auch rückwärts. Chiapas – jetzt im Phantasialand.“

Hier lesen Sie den Text eines klassischen Werbespots für einen Freizeitpark und seine neueste Attraktion, ausgestrahlt mitten in einem Werbeblock bei Sky Cinema HD. Ein Werbespot in einem Werbeblock? Dann ist doch alles okay, oder? Eben nicht!

Der Werbespot wurde nämlich optisch und akustisch als „Sky Action Tipp“ angekündigt. Dadurch ging das Publikum davon aus, dass der laufende Werbeblock beendet ist und ein redaktioneller Programmteil folgt, nämlich ein von Sky inhaltlich aufbereiteter Tipp zu einem actiongeladenen Film oder Event. Tatsächlich folgte jedoch kein Programm: Es folgte ein Werbespot. Es handelte sich also um eine Art Etikettenschwindel.

Damit verletzte der Sender den Grundsatz nach § 7 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), wonach Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein muss. Deshalb muss sie durch optische oder akustische Mittel oder durch das Umfeld, in dem sie ausgestrahlt wird, eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein. Der Beginn der Fernsehwerbung ist mit einem Werbelogo anzukündigen, in dem das Wort „Werbung“ enthalten ist.

Durch den Vorspann des Spots (großformatige Einblendung und verbale Ankündigung als „Sky Action Tipp“) wähnte sich der Zuschauer aber wieder im normalen Programm. Deshalb hätte der folgende Phantasialand-Werbespot mit einem Werbelogo angekündigt werden müssen.

Gegen den Veranstalter wurde eine förmliche Beanstandung ausgesprochen.

Dieser Fall ist übrigens nicht zu verwechseln mit redaktionell gestalteten Musik- oder Kinotipps, wie sie mittlerweile fast alle Sender ausstrahlen. Diese werden ebenfalls als Programmbestandteil angekündigt und gekennzeichnet (z.B. Sender XY-CD-Tipp), enthalten aber tatsächlich keine Werbung, sondern journalistisch-redaktionell aufbereitete Inhalte. Diese Tipps dürfen wegen der redaktionellen Inhalte nicht im Werbeblock laufen. Die Veranstalter platzieren diese Tipps deshalb meistens nach Beendigung der Werbung.

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Werbung für Sexshops im Radio

VERANSTALTER: Radiosender aus Hamburg
SENDUNG: Werbespot für Sexshops
SENDEZEIT: im Tagesprogramm

Im Februar 2014 bat ein Hamburger Radiosender die MA HSH um eine medienrechtliche Einschätzung. Der Sender wollte wissen, ob es Bedenken gegen die Ausstrahlung von Werbung für Sexshops gebe.

Die Prüfung ergab, dass die vorgelegten Spots sehr zurückhaltend gestaltet waren. Sie bestanden jeweils aus wenigen Sätzen und thematisierten Sexualität nur sehr indirekt. Der erste Teil der Spots war vom Brummen eines elektrischen Geräts untermalt. Er enthielt allgemeine Aussagen und blieb für sich genommen unverständlich. Der zweite Teil verwies auf den Online-Shop und die „Fachgeschäfte“ des Anbieters, wo „mehr Erotik“ erhältlich sei. Erwachsene und ältere Jugendliche konnten daraus schließen, dass die Spots für einen Sexshop warben, und so auch das Brummen als Geräusch eines Sexspielzeugs deuten. Kindern und jüngeren Jugendlichen erschloss sich dies noch nicht.

Werbung für Sexspielzeug kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn sie grob anstößig oder belästigend gestaltet ist. Werbung für Sexshops allgemein ist von dieser Vorschrift nicht erfasst. Sie darf jedoch nicht so gestaltet sein, dass sie Kindern und Jugendlichen schadet.

Die vorgelegten Spots enthielten keine Botschaften, die für Kinder und Jugendliche problematisch waren. Sie verwendeten keine sexualisierte Sprache und präsentieren weder diskriminierende Geschlechterrollen noch problematische Verhaltensweisen. Eine Beeinträchtigung von zuhörenden Kindern und Jugendlichen war daher nicht zu erwarten. Auch eine belästigende Wirkung konnte wegen der sehr zurückhaltenden Gestaltung ausgeschlossen werden.

Allerdings warben die Spots für einen Online-Shop, der auch entwicklungsbeeinträchtigende Artikel im Angebot hat und mit der Alterskennzeichnung „ab 16 Jahren“ versehen ist. Daher dürfen sie nicht im Zusammenhang mit Sendungen ausgestrahlt werden, die sich an Kinder und Jugendliche richten. Soweit dies nicht der Fall ist, können die vorgelegten Spots auch im Tagesprogramm gesendet werden.

Die MA HSH informierte den Sender über das Ergebnis. Ausstrahlungen der Werbespots wurden bislang nicht beobachtet.

Zusatzinformationen

Eine Aufgabe der MA HSH ist es, die von ihr zugelassenen Radio- und Fernsehprogramme zu beaufsichtigen. Sie prüft dazu nach der Ausstrahlung einer Sendung oder eines Werbespots, ob diese gegen die medienrechtlichen Vorschriften verstoßen hat. Eine Vorabkontrolle des Programms ist wegen des gesetzlichen Zensurverbots nicht möglich.

In einigen Fällen suchen Sender vor einer Ausstrahlung den Rat der MA HSH und bitten um eine medienrechtliche Einschätzung. Die Auskunft der MA HSH zur medienrechtlichen Bewertung von Sendungen, Werbeformen oder Werbespots beruht immer auf Einzelfallprüfungen. Pauschale Unbedenklichkeitsbescheinigungen kann sie nicht erteilen, weil stets die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. So ist bei Werbespots nicht nur das Produkt bzw. der Inhalt, sondern auch Form und Gestaltung des Spots von Bedeutung. Der Sender kann die vorgelegten Spots zwar als Vorbild für weitere Spots verwenden. Dies bewahrt ihn aber nicht vor einer möglichen Beanstandung, wenn er mit der Ausstrahlung gegen werbe- oder jugendmedienschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

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Katz- und Mausspiel um ein Sexportal

ANGEBOTE: www.xxxsex-portal.de, www.xxxsex-portal.com
BEOBACHTUNG: 30. Mai 2011
VERFAHRENSENDE: 13. August 2015

Das „Anzeigen-Portal für Huren, Modelle & Bordelle“ geriet bereits Ende 2011 in den Fokus der MA HSH-Programmbeobachtung. Erst vier Jahre später konnte die MA HSH den Fall abschließen, nach vier Hinweisschreiben, zwei Verfahren und zwei Strafanzeigen. Das Portal ist mittlerweile offline. Das Bußgeld-Verfahren wurde vor Gericht entschieden.

Das Angebot machte zum einen pornografische Inhalte frei zugänglich. Außerdem machte es gezielt Werbung für Prostitution. Es präsentierte Frauen in Reizwäsche und stellte ihre spärlich verhüllten Körper in sexuell aufreizenden Posen oder Stellungen zur Schau. Ihre körperlichen Vorzüge und ihr Sexrepertoire wurden in zum Teil vulgärer Sprache hervorgehoben. Das Anzeigenportal bot Frauen wie Waren an und würdigte sie zu stets verfügbaren Sexobjekten herab. Freier konnten innerhalb des Portals die in Anspruch genommenen Frauen sogar bewerten.

Erwachsene sind in der Lage, solche Angebote einzuordnen und das darin vermittelte Bild von Sexualität und Geschlechterrollen zu hinterfragen. Kinder und insbesondere Jugendliche, die sich noch in einer sexuellen Orientierungsphase befinden, laufen Gefahr, das problematische Rollenbild zu übernehmen. Sie können den Eindruck gewinnen, es sei für Frauen normal, sich zu prostituieren oder für Männer selbstverständlich, käuflichen Sex in Anspruch zu nehmen.

Im ersten Verfahren war das Portal mit einer „.de“-Endung im Netz. Bei einer „.de“-Adresse muss der Anbieter eine Adresse in Deutschland angeben. Hier handelte es sich um eine Adresse im Zuständigkeitsbereich der MA HSH. Die MA HSH hörte den Anbieter zu den Verstößen an. Daraufhin entfernte dieser die pornografischen Inhalte und kennzeichnete sein Angebot mit einem „ab 18-Label“ für anerkannte Jugendschutzprogramme. Damit war das Angebot nicht mehr zu beanstanden und die MA HSH plante, das Verfahren einzustellen.

Doch dann fiel bei einer Kontrollsichtung ein erneuter Verstoß auf. Das Portal machte diesmal wieder pornografische Inhalte ohne ausreichende Schutzmaßnahmen zugänglich. Es verlinkte auf ein kostenpflichtiges Webcamsexangebot, das pornografische Fotos, Videos und Livesexdarbietungen enthielt. Der Zugang war uneingeschränkt für jeden über eine Telefonverbindung möglich: teuer, aber keine Hürde im Sinne des Jugendschutzes. Die MA HSH wies den Anbieter auf diesen Verstoß hin und forderte erneut Nachbesserungen ein. Der Anbieter nahm daraufhin das Angebot vom Netz (März 2013), um es zwei Monate später wieder ins Netz zu stellen, diesmal als „.com“-Domain. Damit musste der Anbieter keine deutsche Adresse mehr angeben. Er verschleierte nun seine Verantwortlichkeit. Die MA HSH konnte aber Indizien für seine Verantwortlichkeit recherchieren und leitete ein zweites Verfahren gegen den Anbieter ein.

Wer in Deutschland Minderjährigen pornografische Inhalte zugänglich macht, verstößt nicht nur gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Er oder sie begeht damit auch eine Straftat. Deswegen zeigte die MA HSH das Angebot bei den Strafverfolgungsbehörden an. Diese konnten den erforderlichen Nachweis erbringen, dass der Beschuldigte das Internetangebot noch verantwortete. Sie sahen aber von der Verfolgung der Straftat ab, so dass die MA HSH den Pornografieverstoß als Ordnungswidrigkeit ahnden konnte. Gegen den Bußgeldbescheid der MA HSH legte der Anbieter Widerspruch ein. Das Gericht bestätigte den Bußgeldbescheid der MA HSH, reduzierte lediglich die Bußgeldhöhe.

Zusatzinformationen

Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) dürfen pornografische und somit jugendgefährdende Inhalte im Internet nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter sicherstellt, dass ausschließlich Erwachsene Zugriff darauf haben (sogenannte geschlossene Benutzergruppen).
Für Inhalte, die „nur“ beeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sind, gelten weniger strenge Auflagen. Sie dürfen im Internet verbreitet werden, wenn der Anbieter Vorkehrungen trifft, dass Minderjährige diese üblicherweise nicht wahrnehmen können. Er kann den Zugang zeitlich oder durch ein technisches Mittel begrenzen. Er kann sein Angebot aber auch nach der relevanten Altersstufe (z. B. ab 16 oder ab 18 Jahren) so labeln, dass es von anerkannten Jugendschutzprogrammen erkannt und je nach Einstellung des Programms geblockt werden kann. Anerkannte Jugendschutzprogramme werden nutzerseitig am Computer installiert und geben Eltern die Möglichkeit, Kinder das Internet altersdifferenziert nutzen zu lassen.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der KJM.

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Homepage mit fehlerhaftem Impressum

BESCHWERDEEINGANG: 17. März 2015

„Über die im „https://www.(...).de/legal/impressum/“ angegebene – einzig zu findende – Emailadresse erhält man keine Rückmeldung oder gar Antwort. Die Emailadresse ist daher keine dem TMG genügende Kontaktierungsmöglichkeit.“

Diese Beschwerde kam von einem Bürger, der per E-Mail Kontakt mit dem betreffenden Unternehmen aufnehmen wollte.

Im Rahmen der Telemedienaufsicht überprüft die MA HSH nicht nur, ob Internetseiten inhaltlich gegen das Gesetz verstoßen, sondern kontrolliert zudem, ob der Betreiber die Informationen angibt, die der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und das Telemediengesetz (TMG) vorschreiben. Dies nennt man auch Impressums- oder Anbieterkennzeichnungspflicht.

Die Impressumspflicht dient vor allem privaten Interessen, nämlich dem Schutz der Verbraucher. Jedoch sind auch öffentliche Interessen von Bedeutung, etwa dem Staat die Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Je nach Art und Ausgestaltung einer Internetseite hat ihr Betreiber unterschiedlich viele Informationen über sich anzugeben, vor allem zu Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Fehlen Informationen auf der Homepage oder sind sie nicht einfach und dauerhaft erreichbar, fordert die MA HSH den Betreiber zunächst auf, an dieser Stelle nachzubessern. Viele Seitenbetreiber kennen ihre gesetzlichen Pflichten gar nicht oder wissen nicht, welchen Umfang diese Angaben haben müssen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle zeigen sie sich einsichtig und stellen ein ordnungsgemäßes Impressum online, so dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens die Ausnahme bleibt. Einige Anbieter nehmen ihre Seiten in der Folge ganz aus dem Netz.

Ist – wie hier – eine Impressumsangabe fehlerhaft, wendet sich die MA HSH zunächst an den Seitenbetreiber, hilfsweise an den Domaininhaber. In vielen Fällen kann sie eine Nachricht an den Seitenbetreiber auch auf anderem Wege, wie zum Beispiel über ein Kontaktformular, übermitteln. Ist der Seitenbetreiber oder der Domaininhaber im Ausland ansässig, verspricht ein solches Vorgehen wenig Aussicht auf Erfolg, da die Durchsetzung deutschen Rechts im Ausland schwierig bis unmöglich ist. Sitzt der Seitenbetreiber oder der Domaininhaber im Inland, aber in einem anderen Bundesland als Hamburg oder Schleswig-Holstein, gibt die MA HSH die Sache zuständigkeitshalber an die jeweilige Behörde dieses Bundeslandes ab.

Vorliegend hat das Unternehmen, das die Seite betreibt, technische Probleme im Zusammenhang mit der E-Mail-Adresse festgestellt und diese zügig behoben. Die MA HSH hat den Beschwerdeführer abschließend über das nunmehr ordnungsgemäße Impressum und die wiederhergestellte Möglichkeit der Kontaktaufnahme über E-Mail informiert.

Zusatzinformationen

Fast jede Internetseite unterliegt der Impressums- oder auch Anbieterkennzeichnungspflicht. Danach muss der Betreiber einer Internetseite Namen und Anschrift in sein Angebot aufnehmen. Ob sich diese Angaben unter „Kontakt“ oder unter „Impressum“ finden, ist gleichgültig. Wichtig ist aber, dass man leicht, unmittelbar und ständig zu ihnen gelangen kann. Von der Impressumspflicht nicht betroffen ist aus Gründen des Schutzes der Privatsphäre, wer eine Internetseite betreibt, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken, also der privaten Kommunikation, dient. Wo jedoch die Grenze zwischen einer rein privaten und einer nicht mehr nur privaten, vielleicht sogar geschäftsmäßigen Internetseite zu ziehen ist, kann man allgemeingültig kaum sagen. Vielmehr bewertet die MA HSH den Einzelfall.

Wer eine geschäftsmäßige Internetseite betreibt, muss zusätzliche Informationen, insbesondere eine E-Mail-Adresse und im Regelfall eine Telefonnummer, bereithalten, gegebenenfalls sind noch weiter gehende Angaben erforderlich.

Nähere Informationen hier.

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Ausgabe 1_2015

Lesen Sie im ersten Hingucker über unerlaubte Werbung, jugendgefährdende Inhalte oder die Verletzung religiöser Gefühle. Was ist ein medienrechtlicher Verstoß und was eine Geschmacksfrage? Welche Richtlinien und Gesetze bilden die rechtliche Grundlage und welche Maßnahmen ergreift die MA HSH?

Keine Werbung in Kindersendungen!

VERANSTALTER: Nickelodeon
SENDUNG: Die Pinguine aus Madagascar
SENDEDATUM: 28. Mai 2013

Die MA HSH sichtet regelmäßig das Programm der Fernsehsender, die von ihr zugelassen sind. Im Rahmen einer solchen Stichprobe beim bundesweiten Kindersender „Nickelodeon“ fiel auf, dass die Serie „Die Pinguine aus Madagascar“ durch einen rund fünfeinhalb-minütigen Werbeblock unterbrochen wurde.

Bei der Zeichentricksendung „Die Pinguine von Madagascar“ handelt es sich eindeutig um eine Sendung für Kinder: Sie wendet sich nach Inhalt, Form und Sendeplatz überwiegend an unter 14-Jährige. Zwar finanzieren sich auch kommerzielle Kindersender durch Werbeeinnahmen. Werbung darf jedoch nur zwischen den Sendungen laufen und Sendungen nicht unterbrechen.

Der deutsche Gesetzgeber begründet das Unterbrechungsverbot für Kindersendungen mit dem höheren Schutzbedürfnis von Kindern, die empfänglicher für Werbebotschaften und aufgrund ihrer Unerfahrenheit leichter verführbar als Erwachsene seien. Somit ist das deutsche Medienrecht in dieser Beziehung strenger als es die europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vorgibt.

Nickelodeon teilte auf Nachfrage der MA HSH mit, dass die Beobachtung der MA HSH zutreffend sei und die Sendung nicht durch Werbung hätte unterbrochen werden dürfen. Es habe sich um ein Versehen gehandelt.

Die MA HSH legte den Fall daraufhin der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) vor, die den Verstoß gegen das Werbeunterbrechungsverbot von Kindersendungen beanstandete. Bei einer Beanstandung handelt es sich im Vergleich zur Untersagung, zur Zulassungsrücknahme oder zum Zulassungswiderruf um die mildeste Form einer Verwaltungsmaßnahme. Im vorliegenden Fall war eine Beanstandung wegen des eingeräumten Versehens ausreichend, aber auch erforderlich, um Nickelodeon auf den Verstoß deutlich hinzuweisen und zu einer gesetzeskonformen Programmgestaltung anzuhalten.

Privatwirtschaftlich organisierte Kindersender finanzieren sich über Werbeeinnahmen. Allerdings gelten hier spezielle rechtliche Vorschriften: Nach § 7a Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) darf Werbung nur zwischen Sendungen laufen, darf sie aber nicht unterbrechen.

Bei bundesweit verbreiteten Programmen, wie z.B. Nickelodeon schreibt der Rundfunkstaatsvertrag vor, dass die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten über Aufsichtsmaßnahmen entscheidet

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Christus-Comedy

VERANSTALER: Radio Hamburg
SENDUNG: Jesus - Das Comeback des Jahrtausends
SENDEDATUM: 26. April 2014

„Es gibt bei Radio Hamburg eine neue ‚Comedy‘ über Jesus. Diese Comedy verletzt meine Religiosität und zieht meinen Glauben öffentlich‚durch den Kakao‘ - ins Lächerliche. Ich möchte, dass etwas getan wird und dass diese Sendung abge- setzt wird. Wir können mit Christus lachen, aber NICHT ÜBER IHN!! Er ist keine Comedyfigur (Witzfigur!!)!!“

In der Comedy-Reihe „Jesus - Das Comeback des Jahrtausends“, die auf Radio Hamburg gesendet wurde, setzt sich „Jesus“ in unserer heutigen Zeit mit verschiedenen Alltags- und Lebenssituationen auseinander.

Der Beschwerdeführer sah hierdurch seine religiösen Gefühle verletzt. Ist der Vorwurf objektiv nachvollziehbar und gibt es hierfür überhaupt eine Rechtsnorm, die das verbietet? Die Sendung ist eindeutig als Comedy-Format zu erkennen und spielt mit gängigen Klischees und Vorurteilen bezüglich der Situationspartner von „Jesus“, zum Beispiel Dorfjugend, Hausmeister, Handyverkäufer. Die Sendung verfolgt nicht die Absicht, diese Menschen wegen ihrer Herkunft oder Lebensstellung zu diffamieren oder ihr Lebensrecht in Frage zu stellen. Das christliche Bekenntnis (Kirche, Gebräuche usw.) spielt in dem Format so gut wie keine Rolle, allenfalls im Zusammenhang mit nebensächlichen Wortwitzen.

Das Comedy-Format bedient sich lediglich des Themas Kirche / Christentum, um in satirisch-unterhaltsamer Weise stereotype Eigenschaften und Verhaltensmuster von Personengruppen darzustellen. Dabei wird „Jesus“ nicht ins Lächerliche gezogen, sondern als freundlicher, interessierter und hilfsbereiter Mann beschrieben, der der Gesellschaft einen Spiegel vorhält. In keinem Fall werden zentrale Bereiche des christlichen Glaubens oder der christlichen Lehre missachtet, verunglimpft oder verhöhnt.

Im Ergebnis einer genauen Prüfung und Bewertung sämtlicher vom 31. März bis 30. April 2014 ausgestrahlten Episoden war daher festzustellen, dass das Format die Menschenwürde von Kirchenvertretern oder gläubigen Christen nicht verletzt und auch die religiösen Überzeugungen anderer nicht missachtet. Es verstößt also nicht gegen die in § 41 des Rundfunkstaatsvertrags formulierten Programmgrundsätze.

Auch wenn im vorliegenden Fall kein rechtlicher Verstoß festgestellt wurde, ist gerade bei Comedy-Formaten, die sich sensibler Themen annehmen und provokante Darstellungsformen wählen, grundsätzlich eine Einzelfallprüfung unerlässlich.

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Werbung oder Sponsoring?

VERANSTALTER: Alster Radio
SENDUNG: Werbung/Sponsoring
SENDEDATUM: Februar 2015

Im privaten Radio ist es üblich, die Servicenachrichten mit einem Sponsoring zu versehen. Im Fall von Alster Radio wurden im Februar 2015 die Verkehrsmeldungen von einem Möbelhaus gesponsert. Der Hinweis hatte folgenden Wortlaut:

„Der Alster Radio-Verkehr wurde präsentiert von Möbel XX. Jetzt bei uns die Null-Prozent-Finanzierung, 5 Jahre keine Zinsen, keine Anzahlung und keine Gebühren. Also, gleich auf zu Möbel XX (...) .“ Vor dem Sponsorhinweis war ein Werbejingle platziert.

Werbliche Sponsorhinweise mit einem Werbetrenner zu versehen, stellt keine gesetzeskonforme Lösung dar. Ein Sponsorhinweis ist keine Sonderwerbeform, sondern ein redaktioneller Hinweis darauf, dass die folgende oder vorangegangene Sendung direkt oder indirekt von einem Dritten finanziert wurde.

Als Teil des redaktionellen Programms darf ein Sponsorhinweis darum nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Allerdings darf der Sponsorhinweis selbst auch nicht zu werblich gestaltet werden, also z.B. keine aktuellen Aktionen oder Angebote bewerben. Genau das ist im vorliegenden Fall aber geschehen („ Jetzt bei uns…“).

Der Veranstalter war sich der Mischform des Sponsorhinweises bewusst und hatte versucht, die absatzfördernde, werbliche Aussage durch den Einsatz des Werbejingles als Werbung zu kennzeichnen. Auch wenn das gut gemeint war, widerspricht es den Bestimmungen zum Sponsoring.

Nach entsprechendem Hinweis durch die MA HSH hat der Veranstalter folgende gesetzeskonforme Lösung gefunden: „Der Alster Radio-Verkehr wurde präsentiert von Möbel XX. - Werbejingle - Jetzt bei Möbel XX die Null-Prozent-Finanzierung, 5 Jahre keine Zinsen, keine Anzahlung und keine Gebühren. Also, gleich auf zu Möbel XX (...) .“

Der Fall mag unspektakulär und die Regelungen spitzfindig erscheinen, zumal der Zuhörer die Unterschieden nur bei genauem Hinhören bemerkt. Aber im Sinne des Verbraucherschutzes und zur Wahrung der redaktionellen Unabhängigkeit des Programms ist die Einhaltung der Grenzen wichtig.

Sponsoring stellt für Rundfunkveranstalter eine eigenständige Finanzierungsform neben den Werbeeinnahmen dar. Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern. Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende der Sendung auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen werden. Der Hinweis auf den Sponsor darf nur den Zeitraum beanspruchen, der erforderlich ist, um den Hinweis auf die Fremdfinanzierung durch den Sponsor deutlich wahrzunehmen. In diesem Zusammenhang können neben oder anstelle des Namens des Sponsors auch der Produktname, die Marke, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen genannt werden, was auch in Form eines erläuternden Zusatzes zulässig ist.

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Pro-Ana-Blogs

ANGEBOTE: www.weareproanas.xxx.de, www.ichwillnichtfettsein.xxx.de, www.thincinnamonroll.xxx.de
BESCHWERDEEINGANG: 25. Juni 2014

„In der achten Klasse meiner Tochter werden Links zu Magersucht-Blogs rumgereicht. Das finde ich aus Jugendschutzgründen sehr fragwürdig und problematisch“.

Von einem Vater wurden der MA HSH drei Blogs gemeldet, die sich mit dem Thema Magersucht („Anorexia Nervosa“) beschäftigten und in der Klasse seiner 14-jährigen Tochter weitergereicht würden. Sogenannte „Pro Ana“-Angebote richten sich vor allem an Mädchen und junge Frauen und verherrlichen oder verharmlosen das krankhafte Streben nach einem dünnen Körper. Sie stellen damit die weit verbreitete und lebensgefährliche Krankheit Magersucht als erstrebenswert dar.

Der erste Blog (www.weareproanas.xxx.de) war ein solcher sogenannter „Pro Ana-Blog“. Die Betreiberin stellte darauf detaillierte Anleitungen zum Abnehmen zur Verfügung und gab konkrete Hinweise, wie Betroffene ihre Krankheit vor Angehörigen und Freunden verbergen können, um mögliche Hilfsmaßnahmen zu vermeiden. Zu sehen waren außerdem sogenannte „Thinspiration“-Fotos. Dabei handelt es sich um Fotografien von abgemagerten Körpern, die als Inspiration zum Abnehmen eingestellt wurden. Die Bloggerin lehnte in ihren Texten ausdrücklich die Beratung oder Vermittlung kritischer Informationen durch andere Nutzer ab.

Auch beim zweiten gemeldeten Angebot (www.ichwillnichtfettsein.xxx.de) handelte es sich um einen „Pro Ana“-Blog. Die Bloggerin leugnete darauf, krank zu sein und vermittelte anderen „Pro Anas“ ein problematisches „Wir-Gefühl“, indem sie dazu ermutigte, trotz Widerständen im Familien- und Freundeskreis an ihrem Weg fest zu halten. In der Kommentarfunktion des Blogs wurden Abnehmpartner und -gruppen vermittelt. Es fanden sich zwar auch Nutzer-Kommentare, die sich gegen die Magersucht aussprachen. Diese wurden jedoch teilweise von Anorexie-Befürwortern wieder relativiert oder ausdrücklich abgelehnt. Das Angebot zeigte ebenfalls Fotografien extrem dünner Mädchenkörper, die den Nutzerinnen als „Thinspiration“ dienen sollten. Insgesamt stellte die Seite Untergewicht als erstrebenswert dar und wertete normal- oder übergewichtige Menschen ab.

Beim dritten gemeldeten Blog (www.thin-cinnamonroll.xxx.de) handelte es sich um einen Abnehm-Blog. Die Betreiberin stellte Dünnsein zwar ebenfalls als erstrebenswert dar, distanzierte sich aber ausdrücklich von den „Pro Ana“-Anhängerinnen und warnte sogar in einigen Beiträgen vor den gesundheitlichen Risiken der Krankheit. Das Angebot war wegen der Anorexie-kritischen Haltung zwar insgesamt nicht als entwicklungsbeeinträchtigend zu bewerten, es enthielt aber dennoch einzelne Beiträge, die geeignet waren, Magersucht zu befördern bzw.
zu verharmlosen.

Die MA HSH bewertete die drei Blogs als beeinträchtigend für Kinder und Jugendliche. Der Plattformbetreiber wurde aufgefordert, die problematischen Inhalte zu entfernen oder deren Wahrnehmung durch Kinder und Jugendliche wesentlich zu erschweren. Dies kann der Plattformbetreiber gewährleisten, wenn er die Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm mit der Altersstufe „ab 18“ programmiert.

Im Ergebnis wurden die Blogs „www.weareproanas.xxx.de und „www.ich-willnichtfettsein.xxx.de“ vom Plattformbetreiber als jugendgefährdend bewertet und ganz von der Plattform entfernt. Aus dem Blog „www.thincinnamonroll.xxx.de“ wurden nur die aus Jugendschutzgründen bedenklichen Inhalte entfernt.

Informationen

„Pro Ana-Blogs“ sind als jugendgefährdend oder als jugendbeeinträchtigend zu bewerten. Jugendgefährdende Angebote dürfen nur Erwachsenen zugänglich sein. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote müssen durch den Anbieter zum Beispiel mit einer entsprechenden Alterskennzeichnung und Programmierung für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm versehen werden.

Da die Urheberinnen ihre Angebote zumeist anonym auf Weblogs, Videoplattformen oder in sozialen Netzwerken verbreiten, kann sich die MA HSH nicht direkt an sie wenden. Viele Plattformbetreiber reagieren aber auf Hinweise der Aufsichtsbehörden. Sie nehmen die Angebote aus dem Netz und verlinken stattdessen auf die Platzhalterseite http://anaundmia.de/, die aufklärende Informationen und Links zu renommierten Beratungsstellen enthält.

Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie auf der Website des MA HSH- Medienkompetenz-Magazins „scout“.

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Jugendschutz bei Online-Spielen

ANGEBOT: YouTube
BESCHWERDEEINGANG: 15. Dezember 2014

„Ich fühle mich von diesem PC- und Videospielpublisher falsch behandelt. Er hat Teile seines Angebotes nur für deutsche PC-Spieler gesperrt. Das ist ohne Zweifel eine Diskriminierung aufgrund meiner Herkunft. Es kann nicht angehen, dass eine Firma einem die Nutzung eines sonst vollkommen legalen Produktes verbietet.“

Der deutsche Beschwerdeführer monierte, dass er einige Spiele, die er über die Internetseite eines Computerspiel-Herstellers gekauft hatte, wegen einer Sperre in Deutschland nicht spielen könne. Diese Sperre war vom Hersteller selbst aus Jugendschutzgründen eingebaut worden. Es handelt sich dabei um einen sog. „Region-Lock“ oder „Geo-Lock“. Die Software erkennt anhand der IP-Adresse, dass der Nutzer aus Deutschland auf das Spiel zugreift. Hat das Spiel beispielsweise keine Kennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) oder wurde es gar von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert, ist es für Nutzer aus Deutschland nicht spielbar.

Die MA HSH hat generell keine rechtliche Grundlage, gegen An-bieter wegen der „Diskriminierung“, hier der Zugangsverweigerung für erwachsene Nutzer, vorzugehen. Sie sah im konkreten Fall auch keine Veranlassung, da anbieterseitige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen prinzipiell begrüßenswert und in deutschen Angeboten sogar erforderlich sind. Darüber wurde der Beschwerdeführer informiert. Die MA HSH stellte aber fest, dass die vom Anbieter getroffenen Jugendschutzmaßnahmen nicht ausreichend waren und leitete deswegen ein förmliches Prüfverfahren ein.

Wurden Computerspiele früher noch auf Trägermedien wie CD-ROMs vertrieben, findet die Vermarktung mittlerweile überwiegend online statt. Die meisten Spiele können heute einfach im Netz heruntergeladen werden. Beim ersten Start wird bei vielen Spielen ein Lizenzschlüssel (auch: Game-Key) in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes benötigt. Diese Lizenzschlüssel können ebenfalls online erworben werden. Anbieter von Online-Vertriebsplattformen, die ihren Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben, sind verpflichtet, Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. Das gilt sowohl für die jeweilige Spielsoftware selbst als auch für den Lizenzschlüssel, der den Zugang zum Spiel erst ermöglicht. Bei Spielen, die von der USK mit einer Altersfreigabe ab 16 oder ab 18 gekennzeichnet sind, wäre eine entsprechende Alterskennzeichnung und Programmierung der jeweiligen Produktseite für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm ausreichend. Bei indizierten Spielen muss der Anbieter mit Hilfe von Altersverifikationssystemen sicherstellen, dass diese nur für Erwachsene zugänglich sind.

Um in sog. „Geschlossenen Benutzergruppen“ sicherzustellen, dass tatsächlich nur Erwachsene Zugang beispielsweise zu indizierten Spielen haben, gibt es Altersverifikationssysteme (AVS). Diese funktionieren über zwei Module. Zunächst wird einmalig mittels eines persönlichen Kontakts die Identität und somit das Alter des Nutzers festgestellt (Identifikation). In einem weiteren Schritt wird bei jedem Nutzungsvorgang sichergestellt, dass es sich tatsächlich um die identifizierte Person handelt (Authentifizierung).

Anerkannte Jugendschutzprogramme hingegen werden nutzerseitig am Computer installiert und geben so Eltern die Möglichkeit, Kindern eine altersdifferenzierte Nutzung von Internetinhalten zu sichern. Auf Anbieterseite gibt es die technische Möglichkeit, die Inhalte ihrer Angebote zu labeln (age-de.xml), also nach Altersgruppen einzuteilen, die dann von den Jugendschutzprogrammen erkannt werden und so den Zugriff je nach Alter regulieren.

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM).

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Indizierte Filme auf YouTube

ANGEBOT: YouTube
BESCHWERDEEINGANG: 15. Dezember 2014

„Wieso ist der indizierte Film „Jud Süß“ auf YouTube zu sehen, obwohl doch eigentlich indizierte Filme in Deutschland nicht frei aufrufbar sein dürfen?“

Der Beschwerdeführer kritisierte mit seiner Frage, dass die Video-Plattform YouTube den nationalsozialistischen Propagandafilm „Jud Süß“ frei zugänglich machte, obwohl dieser als indizierter Film nicht frei aufrufbar sein dürfte. Der aus dem Jahr 1940 stammende Spielfilm wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien“ (BPjM) als jugendgefährdend indiziert (Listenteil B). Solche Filme sind strafrechtlich relevant und dürfen in Deutschland nicht im Internet verbreitet werden.

YouTube gehört zu den weltweit führenden Videoportalen. Bei Kindern im Alter von sechs bis 13 Jahren steht es im Ranking der beliebtesten Websites an erster Stelle (24 %, KIM-Studie 2014). 74 % der 12- bis 19-Jährigen in Deutschland suchen regelmäßig Videoportale wie YouTube auf (JIM-Studie 2013).

Die MA HSH stieß bei einer Überprüfung bei YouTube darüber hinaus noch auf dreizehn weitere indizierte Filme, die teilweise wegen sadistischer Tötungs- und Verletzungshandlungen jugendgefährdend sind.

Weil YouTube ein Portal des US-amerikanischen Unternehmens Google Inc. ist, informierte die MA HSH die in Hamburg ansässige Google Germany GmbH über Links zum Abruf dieser Filme auf You-Tube. Das Unternehmen reagierte umgehend und sperrte die Filme auf den entsprechenden Seiten für Nutzer aus Deutschland.

Auf YouTube werden täglich millionenfach und zumeist anonym Videos hochgeladen, angesehen, kommentiert und bewertet. Darunter befinden sich u. a. auch pornografische, gewaltverherrlichende oder rechtsextremistische Videos, die gegen deutsche Rechtsnormen verstoßen.

Nutzer können solche Inhalte über die „Flagging“-Funktion melden. Bei pornografischen Inhalten ist die Erfolgsquote über dieses Meldeverfahren sehr hoch, bei Inhalten, die gegen andere, zum Teil nur in Deutschland geltende Rechtsnormen verstoßen, ist dieses Meldeverfahren dagegen weniger erfolgreich. Werden solche Verstöße aber durch deutsche Aufsichtsbehörden gemeldet, werden die Inhalte in der Regel ebenfalls entfernt oder für den Zugriff durch Nutzer aus Deutschland gesperrt.

Die deutschen Aufsichtsbehörden haben bei Plattformbetreibern, die, wie YouTube, ihren Firmensitz im Ausland haben, nur eingeschränkte Handlungsmöglichkeiten, weil ausländische Unternehmen nicht der deutschen Medienaufsicht unterliegen.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die Einrichtung jugendschutz.net und die Medienanstalten werden bei Kenntnis von Verstößen gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) aber dennoch aktiv. Sie weisen die Betreiber auf Jugendschutzprobleme hin und drängen darauf, dass diese behoben und die Schutzvorkehrungen verbessert werden. Sie fordern aber auch größere Vorsorge und nachhaltigere Lösungen, wie zum Beispiel den Einsatz von technischen Vorkehrungen (Content-ID, Fingerprint), damit bereits einmal gelöschte bzw. gesperrte Inhalte beim erneuten Einstellen auf der Plattform sofort erkannt und gesperrt werden.

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