Pressemitteilung, 30. November 2018

Sat.1-Lizenz bei MA HSH bestätigt - OVG Schleswig weist alle drei Klagen ab

Norderstedt, den 30. November 2018 – Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig hat gestern auch in zweiter Instanz die der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH mit Bescheid vom 11. Juli 2012 von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) erteilte Lizenz zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehprogramms Sat.1 bestätigt.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit. Hintergrund ist der Antrag der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des Programms Sat.1 bei der MA HSH. Diese Zulassung hat die zuständige Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) im Juni 2012 erteilt. Daraufhin reichten die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK), die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) sowie der Regionalfensterveranstalter TV IIIa Klagen ein. Diese wies das Verwaltungsgericht Schleswig im Mai 2013 in erster Instanz ab. Nun hat das OVG Schleswig die Berufungsklagen in zweiter Instanz ebenfalls abgewiesen.

Zusätzlich stellte das OVG Schleswig fest, dass die Regionalfensterzulassungen in Rheinland-Pfalz und Hessen bei Wirksamwerden der Sat.1-Lizenz der MA HSH nicht erlöschen. Dies entspricht der von der MA HSH im Verfahren vertretenen Rechtsauffassung.

MA HSH-Direktor Thomas Fuchs begrüßte das Urteil des OVG Schleswig und war erfreut über die Bestätigung der MA HSH-Lizenz und der von der ZAK getroffenen Zulassungsentscheidung. „Ich hoffe, dass auf der Basis dieses Urteils jetzt insgesamt Rechtsfrieden eintreten kann.“

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Sat.1-Lizenz bei MA HSH bestätigt - OVG Schleswig weist alle drei Klagen erneut ab
Kontakt

Bei Fragen zu dieser Pressemitteilung wenden Sie sich bitte an die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH), Pressesprecherin Simone Bielfeld, Telefon 040/36 90 05-28, E-Mail bielfeld@ma-hsh.de. Weitere Informationen über die MA HSH sind unter www.ma-hsh.de verfügbar.