Antrags- und Verfahrenshinweise
Anzeigeformular für Internetradiobetreiber
Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf nach § 20b RStV keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.
Bitte senden Sie als Anbieter eines Internetradios das ausgefüllte Anzeigeformular an info@ma-hsh.de.
Formular zum Download oder Ausfüllen
Informationen zum Verfahren der MA HSH für die Zulassung von Rundfunkprogrammen
Wer in Deutschland Hörfunk- und Fernsehprogramme veranstalten will, braucht hierfür eine Zulassung, die nur von einer der 14 Landesmedienanstalten in Deutschland erteilt werden kann. Informationen zum Zulassungsverfahren der MA HSH finden Sie hier:
Informationen zum Download
Stand: 3. Mai 2010
Erklärung über die Einhaltung der programmbezogenen Anforderungen an die Rundfunkveranstaltung
Erklärung zum Download
Erklärung nach § 20 a Abs. 1 und 2 RStV und § 18 Abs. 1 und 2 MStV HSH
Erklärung zum Download
Erklärung nach § 20 a Abs. 3 RStV und § 18 Abs. 3 MStV HSH
Erklärung zum Download
