Zulassung & Zuweisung
Rundfunk ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Medium und Faktor der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung. Seine besondere Meinungsbildungsrelevanz, die ihn unter allen Medien auszeichnet, hat er durch seine Breitenwirkung, seine Aktualität und seine Suggestivkraft (BVerfGE 90, 60, 87). In der freiheitlichen Demokratie, die auf freier Meinungsbildung basiert, muss der Rundfunk die in der Gesellschaft bestehende Meinungsvielfalt umfassend im Programm abbilden, also die für die Menschen wichtigen Informationen (Tatsachen und Meinungen) in möglichst großer Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen.
Da die Rundfunkfreiheit für eine funktionierende Demokratie unverzichtbar ist, hat sie in Deutschland Verfassungsrang. Der Rundfunk darf weder staatlicher Beherrschung noch ausschließlich dem freien Spiel der Kräfte auf dem Markt überlassen werden. Es sind vielmehr Vorkehrungen nötig, die das Entstehen einer vorherrschenden Meinungsmacht verhindern. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierzu eine positive Rundfunkordnung, die sich aus den einzelnen Landesmediengesetzen und dem Rundfunkstaatsvertrag aller Länder ergibt.
