Webradios

Seit dem 1. Juni 2009 bedürfen Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden (Web-Radios), keiner rundfunkrechtlichen Zulassung mehr. Wenn derartige Webradios ihr lineares Programm 500 oder mehr Nutzern zum zeitgleichen Empfang anbieten, müssen diese Web-Radio-Angebote bei der örtlich zuständigen Landesmedienanstalt angezeigt werden (§ 20 b RStV).

Bei der MA HSH angezeigte Webradios

 

 

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