Aufgaben
Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
- Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen des Medienstaatsvertrags HSH, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags erfolgt
- Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 2 Medienstaatsvertrag HSH i. V. m. §§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
- Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten
- Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung
- Entscheidungen über die Rangfolge in Kabelanlagen
- Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors
- Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts
- Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages
- Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen
- Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen
- Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden
- Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 38 Abs. 6 und § 51 Medienstaatsvertrag HSH
Der Medienrat kann zur Erledigung seiner Aufgaben Fachausschüsse einrichten. Der Medienrat veranstaltet mindestens einmal jährlich eine Fachtagung mit öffentlicher Fragestunde zu seiner Arbeit.
