Aufsicht & Beratung

Die MA HSH beobachtet die von ihr zugelassenen privaten Hörfunk- und Fernsehprogramme mit Blick auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen, die u. a. im Rundfunkstaatsvertrag, im Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV), in den jeweiligen Landesmediengesetzen und den Zulassungen enthalten sind. Dazu gehören insbesondere die Sicherung der Meinungsvielfalt, der Jugendschutz sowie die Einhaltung der Programmgrundsätze und Werberegelungen.

Hierzu führt die MA HSH bei den von ihr zugelassenen Hörfunk- und Fernsehprogrammen eine kontinuierliche Programmbeobachtung durch. Das Monitoring der MA HSH setzt sich zusammen aus Schwerpunktuntersuchungen der von ihr zugelassenen Programme, aus Stichproben oder Überprüfungen aus bestimmten Anlässen wie z.B. Programmbeschwerden.

Die Programmbeobachtung folgt einem von der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) entwickelten Kriterienkatalog.

Zur Lage und Entwicklung des Fernsehens in Deutschland gibt die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) regelmäßig Programmberichte heraus. Daneben veröffentlichen auch die Gemeinsamen Stellen der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) Jahresberichte über Schwerpunkte und Ergebnisse ihrer Arbeit. Zusammenfassungen dieser Berichte finden sich unter www.alm.de.

Kriterien für die Programmbeobachtung

Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) hat in den vergangenen Jahren Bewertungsstandards für den Jugendschutz und die Programmgrundsätze entwickelt, die die Basis für die Beurteilung von Sendungen darstellen. Diese Standards finden sich in den „Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien". Die Kriterien beziehen sich u.a. auf entwicklungsbeeinträchtigende und entwicklungsgefährdende Medienangebote wie z.B. gewalthaltige oder sexuelle Darstellungen. Sie befassen sich darüber hinaus mit unzulässigen Angeboten wie Pornografie, politischem Extremismus und strafbaren Gewaltdarstellungen.

Die Kriterien dienen als Orientierungshilfe und machen die Beurteilungsmaßstäbe nachvollziehbar, die Grundlage einzelner Entscheidungen sind. Mit Blick auf die Standpunkte anderer Institutionen sowie wissenschaftliche Untersuchungen werden die Kriterien aus der praktischen Arbeit heraus ständig weiterentwickelt.

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