Ausschreibung von DVB-T-Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von Fernsehprogrammen und Telemedien in Hamburg
Nach § 26 Abs. 3 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH – MStV HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag HSH) vom 3./4. Juni 2008 (HmbGVBl. 2008 S. 291, GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 358), wird nach Beschluss des Medienrats vom 11. November 2009 bekannt gemacht, dass bei der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) ab sofort Übertragungskapazitäten für die digital-terrestrische Verbreitung von drei privaten Fernsehprogrammen und Telemedienangeboten im Standard DVB-T in Hamburg zur Verfügung stehen. Diese Übertragungskapazitäten werden hiermit ausgeschrieben.
Im Einzelnen:
I. Rechtsgrundlage
Grundlage für die Ausschreibung ist § 26 Abs. 3 MStV HSH. Sie richtet sich an Fernseh- bzw. Telemedienveranstalter.
II. Technische Übertragungskapazität
Für den Raum Hamburg steht ab sofort für die digital-terrestrische Übertragung von privatem Rundfunk und Telemedien als siebte Bedeckung der Kanal 36 zur Verfügung. Die technische Verbreitung erfolgt in Form eines Gleichwellennetzes von den Senderstandorten
Hamburg 22 20 kW ND, horizontal
Hamburg-Höltigbaum 20 kW ND, horizontal.
Insgesamt sind für die Verbreitung von Fernsehprogrammen und Telemedien Übertragungskapazitäten im Umfang von drei Programmäquivalenten vorgesehen.
Das Sendernetz wird von der Media Broadcast GmbH betrieben werden, die über Senderstandorte, technische Sende- und Empfangsbedingungen, das Multiplexing sowie die Verbreitungskosten und Vertragsbedingungen Auskunft gibt: Media Broadcast GmbH, Rentzelstraße 70, 20357 Hamburg, Telefon 040/431794–360 bzw. ralph-ole.moeller@media-broadcast.com.
III. Antragstellung
1. Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 5 MStV HSH) und der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 6 MStV HSH) erforderlich sind. Zudem setzt die Zuweisung für die Verbreitung eines Fernsehprogramms das Vorliegen einer Zulassung voraus. Diese kann erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Zuweisung der in Rede stehenden DVB-T-Übertragungskapazitäten bei der MA HSH beantragt werden. Weitere Informationen zur Zulassung von Rundfunkprogrammen nach §§ 17 ff. MStV HSH finden sich im Internet unter www.ma-hsh.de („Zulassung & Zuweisung“) oder sind bei der MA HSH direkt erhältlich.
2. Die Ausschreibung richtet sich zunächst an Veranstalter, die 24-stündige Fernsehprogramme/Telemedienangebote verbreiten wollen. Es können aber auch gemeinschaftliche Zuweisungsanträge mehrerer Veranstalter für mehrere Programme gestellt werden. In diesem Fall ist insbesondere die vorgesehene zeitliche Aufteilung darzulegen.
3. Die Zuweisung an Veranstalter bundesweiter Programme darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde (§ 26 Abs. 5 MStV HSH). Für Veranstalter von Landes- oder Länderprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 MStV HSH entsprechend.
4. Werden mehr zulässige Anträge auf Erteilung einer Zuweisung gestellt als DVB-T-Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, wirkt die MA HSH nach § 26 Abs. 4 MStV HSH zunächst auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die MA HSH eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 26 Abs. 6 MStV HSH enthaltenen Bewertungskriterien.
5. Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von zehn Jahren und ist nicht übertragbar. Die einmalige Verlängerung der Zuweisung um längstens zehn Jahre ist zulässig (§ 26 Abs. 7 MStV HSH).
6. Hiermit gibt die MA HSH ab sofort Gelegenheit, Anträge auf Zuweisung unter Beachtung der folgenden Antragsvoraussetzungen zu stellen.
6.1 Die Anträge sind zu richten an den Direktor der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH), Rathausallee 72-76, 22846 Norderstedt.
Die Antragsfrist endet am 15. Januar 2010, 15.00 Uhr
(Ausschlussfrist).
6.2 Die Anträge sind schriftlich in 18-facher Ausfertigung bei der MA HSH einzureichen.
6.3 Mit dieser Ausschreibung übernimmt die MA HSH keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur für DVB-T oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern.
7. Für die Erteilung der Zuweisung der DVB-T-Übertragungskapazität sowie erforderlichenfalls der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk ist nach § 48 Abs. 2 MStV HSH eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Zuweisung oder Zulassung ist ebenfalls gebührenpflichtig. Die MA HSH erhebt von Veranstaltern eines Rundfunkprogramms nach § 48 Abs. 3 MStV HSH eine jährliche Abgabe. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Gebühren- und Abgabensatzung der MA HSH vom 11. Juni 2007 (GVOBl./Amtl.Anz. HH 2007 S. 1525, Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2007 S. 565), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27. Juni 2008 (GVOBl./Amtl.Anz. HH 2008 S. 1414, Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2008 S. 700). Sie findet sich im Internet unter www.ma-hsh.de („Rechtsgrundlagen“) oder ist bei der MA HSH direkt erhältlich.
8. Antragsteller sollen sich mit der Veröffentlichung der Tatsache ihrer Antragstellung, der Einfluss- und Beteiligungsverhältnisse sowie der wesentlichen Angaben zu dem Programmvorhaben schriftlich einverstanden erklären.
Norderstedt, den 16. November 2009
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Der Direktor
