Ausschreibung von DVB-T-Übertragungskapazitäten für die terrestrische Verbreitung von Fernsehprogrammen und Telemedien in Hamburg und Schleswig-Holstein

Nach § 26 Abs. 3 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schles-wig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH – MStV HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag HSH) vom 30. Juni 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 357, GVOBl. Schl.-H. 2009 S. 636), wird nach Beschluss des Medienrats vom 3. März 2010 bekannt gemacht, dass bei der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH) ab sofort Übertragungskapazitäten für die digital-terrestrische Verbreitung von einem privaten Fernsehprogramm oder Telemedienangebot im Standard DVB-T in Hamburg und Schleswig-Holstein zur Verfügung stehen. Diese Übertragungskapazitäten werden hiermit ausgeschrieben.

Im Einzelnen:


I. Rechtsgrundlage

Grundlage für die Ausschreibung, die sich an Fernseh- bzw. Telemedienveranstalter richtet, ist § 26 Abs. 3 MStV HSH.

II. Technische Übertragungskapazität

Für Hamburg und Schleswig-Holstein steht ab sofort für die digital-terrestrische Übertragung eines privaten Fernsehprogramms oder Telemedienangebots eine ge-meinsame Übertragungskapazität im Umfang eines AV-Programmäquivalents in den Kanälen 36 (Hamburg), 59 (Lübeck) und 57 (Kiel) zur Verfügung. Die technische Verbreitung erfolgt von den Senderstandorten

Hamburg 22   20 kW ND, horizontal,  K 36
Hamburg-Höltigbaum  20 kW ND, horizontal,  K 36
Lübeck-Berkenthien 20 kW ND, horizontal,  K 59
Lübeck-Stockelsdorf 20 kW ND, horizontal,  K 59
Kiel-Stadt   20 kW ND, horizontal,  K 57.

Das Sendernetz wird von der Media Broadcast GmbH betrieben werden, die über Senderstandorte, technische Sende- und Empfangsbedingungen, das Multiplexing sowie die Verbreitungskosten und Vertragsbedingungen Auskunft gibt: Media Broadcast GmbH, Rentzelstraße 70, 20357 Hamburg, Telefon 040/431794–360 bzw. ralph-ole.moeller@media-broadcast.com.

III. Antragstellung

1 Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 5 MStV HSH) und der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 6 MStV HSH) erforderlich sind. Zudem setzt die Zuweisung für die Verbreitung eines Fernsehprogramms das Vorliegen einer Zulassung voraus. Diese kann erforderlichenfalls gemeinsam mit dem Antrag auf Zuweisung der in Rede stehenden DVB-T-Übertragungskapazitäten bei der MA HSH beantragt werden. Weitere Informationen zur Zulassung von Rundfunkprogrammen nach §§ 17 ff. MStV HSH finden sich im Internet unter www.ma-hsh.de („Zulassung & Zuweisung“) oder sind bei der MA HSH direkt erhältlich.

2 Die Ausschreibung richtet sich zunächst an Veranstalter, die 24-stündige Fernsehprogramme/Telemedienangebote verbreiten wollen. Es können aber auch gemeinschaftliche Zuweisungsanträge mehrerer Veranstalter für mehrere Programme gestellt werden. In diesem Fall ist insbesondere die vorgesehene zeitliche Aufteilung darzulegen.

3 Die Zuweisung an Veranstalter bundesweiter Programme darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde (§ 26 Abs. 5 MStV HSH). Für Veranstalter von Landes- oder Länderprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 MStV HSH entsprechend.

4 Werden mehr zulässige Anträge auf Erteilung einer Zuweisung gestellt als DVB-T-Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, wirkt die MA HSH nach § 26 Abs. 4 MStV HSH zunächst auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die MA HSH eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 26 Abs. 6 MStV HSH enthaltenen Bewertungskriterien.

5 Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von zehn Jahren und ist nicht übertragbar. Die einmalige Verlängerung der Zuweisung um längstens zehn Jahre ist zulässig (§ 26 Abs. 7 MStV HSH).

6 Hiermit gibt die MA HSH ab sofort Gelegenheit, Anträge auf Zuweisung unter Beachtung der folgenden Antragsvoraussetzungen zu stellen.

6.1 Die Anträge sind zu richten an den Direktor der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH), Rathausallee 72-76, 22846 Norderstedt.

Die Antragsfrist endet am 19. März 2010, 15.00 Uhr
(Ausschlussfrist).

6.2 Die Anträge sind schriftlich in 18-facher Ausfertigung bei der MA HSH einzureichen.

6.3 Mit dieser Ausschreibung übernimmt die MA HSH keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur für DVB-T oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern.

7 Für die Erteilung der Zuweisung der DVB-T-Übertragungskapazität sowie erforderlichenfalls der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk ist nach § 48 Abs. 2 MStV HSH eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Zuweisung oder Zulassung ist ebenfalls gebührenpflichtig. Die MA HSH erhebt von Veranstaltern eines Rundfunkprogramms nach § 48 Abs. 3 MStV HSH eine jährliche Abgabe. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Gebühren- und Abgabensatzung der MA HSH vom 11. Juni 2007 (GVOBl./Amtl.Anz. HH 2007 S. 1525, Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2007 S. 565), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 27. Juni 2008 (GVOBl./Amtl.Anz. HH 2008 S. 1414, Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2008 S. 700). Sie findet sich im Internet unter www.ma-hsh.de („Rechtsgrundlagen“) oder ist bei der MA HSH direkt erhältlich.

8 Antragsteller sollen sich mit der Veröffentlichung der Tatsache ihrer Antragstellung, der Einfluss- und Beteiligungsverhältnisse sowie der wesentlichen Angaben zu dem Programmvorhaben schriftlich einverstanden erklären.

Norderstedt, den 4. März 2010  
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Der Direktor

 Ausschreibung zum Download

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