Ausschreibung einer DVB-T-Übertragungskapazität
für die terrestrische Verbreitung eines Fernsehprogramms oder Telemediums in Hamburg und Schleswig-Holstein
Nach § 26 Abs. 3 des Staatsvertrags über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH – MStV HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag HSH) vom 2. Februar 2011 (HmbGVBl. 2011 S. 251, GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 116), wird bekannt gemacht, dass bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) zur Nutzung durch private Rundfunkveranstalter ab September 2012 auf den bestehenden sog. dritten privaten DVB-T-Bedeckungen in Hamburg und Schleswig-Holstein eine Übertragungskapazität für die terrestrische Verbreitung eines 24-stündigen Programmäquivalents in digitaler Technik zur Verfügung steht.
Im Einzelnen:
I. Rechtsgrundlage
Grundlage für die Ausschreibung ist § 26 Abs. 3 MStV HSH.
II. Technische Übertragungskapazität
Für Hamburg sowie die Räume Lübeck und Kiel in Schleswig-Holstein stehen in der DVB-T-Bedeckung 6 ab September 2012 für die Übertragung eines 24-stündigen Programmäquivalents der Kanal K46 (Hamburg), K 59 (Lübeck) und K 57 (Kiel) zur Verfügung. Innerhalb dieser Übertragungskapazitäten werden weitere vier Fernsehprogramme verbreitet. Die Erweiterung um ein fünftes Programmäquivalent wird durch eine Änderung des Modulationsverfahrens und eine Leistungserhöhung möglich. Das Sendernetz betreibt die Media Broadcast GmbH (Rentzelstraße 70, 20357 Hamburg, Telefon 040 / 431 794 – 360 bzw. ralph-ole.moeller@media-broadcast.com), die Auskunft über die Senderstandorte, technische Sende- und Empfangsbedingungen, Multiplexing, Verbreitungskosten und Vertragsbedingungen gibt. Informationen über DVB-T in Hamburg und Schleswig-Holstein können auch im Internet unter www.dvb-t-nord.de abgerufen werden.
III. Antragstellung
1 Es können Anträge für die folgenden Regionen gestellt werden:
1.1 gesamte Region (Hamburg, Lübeck und Kiel)
1.2 Hamburg
1.3 Lübeck und Kiel
Im Falle einer Auswahlentscheidung werden jedoch die Antragsteller bevorzugt, die Anträge sowohl auf eine Zuweisung der in Hamburg als auch der in Schleswig-Holstein zur Verfügung stehenden Kapazitäten stellen (1.1).
2 Der Zuweisungsantrag muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen (§ 26 Abs. 5 MStV HSH) und der Auswahlkriterien (§ 26 Abs. 6 MStV HSH) erforderlich sind. Zudem setzt die Zuweisung für die Verbreitung eines Fernsehprogramms das Vorliegen einer Zulassung voraus. Diese kann erforderlichenfalls mit dem Antrag auf Zuweisung der in Rede stehenden DVB-T-Übertragungskapazitäten beantragt werden. Informationen zum Verfahren der MA HSH für die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach §§ 17 ff. MStV HSH sind beim Direktor der MA HSH erhältlich und können auch im Internet unter www.ma-hsh.de („Zulassung & Zuweisung“) abgerufen werden.
3 Die Ausschreibung richtet sich zunächst an Veranstalter, die ein 24-stündiges Fernsehprogramm oder Telemedienangebot verbreiten wollen. Es können aber auch gemeinschaftliche Zuweisungsanträge mehrerer Veranstalter für mehrere Programme gestellt werden. In diesem Fall ist insbesondere die vorgesehene zeitliche Aufteilung darzulegen.
4 Die Zuweisung an Veranstalter bundesweiter Programme darf nicht erteilt werden, wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter verwandter Märkte eine vorherrschende Meinungsmacht entstünde (§ 26 Abs. 5 MStV HSH). Für Veranstalter von Landes- oder Länderprogrammen gelten die Voraussetzungen des § 19 MStV HSH entsprechend.
5 Werden mehr zulässige Anträge auf Erteilung einer Zuweisung gestellt als DVB-T-Übertragungskapazitäten zur Verfügung stehen, wirkt die MA HSH nach § 26 Abs. 4 MStV HSH zunächst auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Lässt sich eine Einigung nicht erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die MA HSH eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 26 Abs. 6 MStV HSH enthaltenen Bewertungskriterien. Im Übrigen wird auf Ziffer 1 verwiesen.
6 Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von zehn Jahren und ist nicht übertragbar. Die einmalige Verlängerung der Zuweisung um längstens zehn Jahre ist zulässig (§ 26 Abs. 7 MStV HSH).
7 Hiermit gibt die MA HSH ab sofort Gelegenheit, Anträge auf Zuweisung unter Beachtung der folgenden Antragsvoraussetzungen zu stellen.
7.1 Die Anträge sind zu richten an den Direktor der Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH), Rathausallee 72-76, 22846 Norderstedt.
Die Antragsfrist endet am 11. Mai 2012, 14.00 Uhr
(Ausschlussfrist).
7.2 Die Anträge sind schriftlich in 18-facher Ausfertigung bei der MA HSH einzureichen.
7.3 Mit dieser Ausschreibung übernimmt die MA HSH keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Förderung der technischen Infrastruktur für DVB-T oder zur finanziellen Unterstützung von Rundfunkveranstaltern.
8 Für die Erteilung der Zuweisung der DVB-T-Übertragungskapazitäten sowie erforderlichenfalls der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk ist nach § 48 Abs. 2 MStV HSH eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Zuweisung oder Zulassung ist ebenfalls gebührenpflichtig. Die MA HSH erhebt von Veranstaltern eines Rundfunkprogramms nach § 48 Abs. 3 MStV HSH eine jährliche Abgabe. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der Gebühren- und Abgabensatzung der MA HSH vom 11. Juni 2007 (GVOBl./Amtl.Anz. HH 2007 S. 1525, Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2007 S. 565), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 25. Juli 2011 (GVOBl./Amtl.Anz. HH 2011 S. 1767, Amtsbl. Schl.-H./AAz. 2011 S. 502), die beim Direktor der MA HSH erhältlich ist und auch auf der Internetseite der MA HSH abgerufen werden kann.
9 Antragsteller sollen sich mit der Veröffentlichung der Tatsache ihrer Antragstellung, der Einfluss- und Beteiligungsverhältnisse sowie der wesentlichen Angaben zu dem Programmvorhaben schriftlich einverstanden erklären.
Norderstedt, den 5. April 2012
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH)
Der Direktor
